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Die Generell abstrakte Prüfung / Inhaltskontrolle von AGB nach Art. 8 UWG

Der Artikel 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt eine gesetzliche Regelung im Bereich des Wettbewerbsrechts dar, die den Schutz von Vertragspartnern in Bezug auf allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bezweckt. Im Jahr 2012 wurde eine Überarbeitung des Art. 8 UWG durchgeführt, die grundsätzlich eine transparente Überprüfung des Inhalts von AGB ermöglichte. Diese Möglichkeit war zuvor unter dem früheren Art. 8 UWG nicht gegeben. Aufgrund der Voraussetzung, dass die AGB in einer „irreführenden Weise“ zum Nachteil einer Vertragspartei verwendet werden mussten, hatte der frühere Art. 8 UWG praktisch keine praktische Bedeutung.

Prüfung von AGB nach geltendem Recht

Trotz der Einführung und Überarbeitung von Art. 8 UWG, der grundsätzlich die Möglichkeit einer offenen Überprüfung des Inhalts von AGB bietet, neigt das Bundesgericht dazu, Streitigkeiten im Zusammenhang mit AGB hauptsächlich anhand der „Ungewöhnlichkeitsregel“ zu entscheiden. Dies führt für diejenigen, die dem Rechtssystem unterliegen, zu Unsicherheiten, da sie auf die individuelle Beurteilung des Bundesgerichts in jedem Einzelfall angewiesen sind. Das Bundesgericht scheint in der Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel inkonsequent zu sein und verwendet sie manchmal auf nicht nachvollziehbare Weise. Für Verbraucher ist es daher schwer zu beurteilen, ob eine umstrittene Klausel vom Bundesgericht als ungewöhnlich angesehen werden würde. Aufgrund dieser Einzelfallprüfung kann eine mögliche Klage auch nur begrenzt auf bestehende Bundesgerichtsentscheidungen gestützt werden.

Vergleich Deutschland

Das Vorbild für Art. 8 UWG in der Schweiz findet sich im deutschen Recht. Die Inhaltskontrolle von AGB nach deutschem Recht bezieht sich auf die Prüfung und Beurteilung der in AGB enthaltenen Klauseln, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Rechte der Vertragspartner nicht unangemessen beeinträchtigen. Die rechtlichen Grundlagen für die Inhaltskontrolle von AGB in Deutschland sind hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 305 bis 310 BGB. Hier sind die wichtigsten Aspekte der Inhaltskontrolle von AGB nach deutschem Recht:

1.Transparenzgebot (§ 307 BGB): AGB müssen klar und verständlich formuliert sein. Unklare oder schwer verständliche Klauseln werden als unwirksam angesehen, da Vertragspartner ihre Rechte und Pflichten klar erkennen müssen.

2. Auffälligkeitsgebot (§ 305 BGB): Benachteiligende Klauseln in AGB müssen besonders hervorgehoben werden, damit sie dem Vertragspartner bei Vertragsschluss auffallen. Dies dient dazu, den Vertragspartner vor überraschenden und nachteiligen Bedingungen zu schützen.

3. Verbot der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 BGB): Klauseln in AGB dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie die Interessen des Verwenders unangemessen auf Kosten des Vertragspartners berücksichtigt.

4. Inhaltskontrolle nach § 308 und § 309 BGB: Diese Paragraphen enthalten spezielle Regelungen für bestimmte Arten von Verträgen, insbesondere Verbraucherverträge. Hier werden verschiedene Klauseln in AGB als unzulässig erklärt, wenn sie gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Dies umfasst beispielsweise die Unwirksamkeit von pauschalen Schadensersatzklauseln oder das Verbot von Klauseln, die das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers einschränken.

5. Ungewöhnlichkeitskontrolle (§ 305c BGB): Eine Klausel in AGB kann auch dann unwirksam sein, wenn sie von der Hauptleistungspflicht des Vertrags erheblich abweicht und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. In solchen Fällen wird geprüft, ob die Klausel ungewöhnlich ist und somit unwirksam sein könnte.

6. Kontrolle durch Gerichte: Im Streitfall kann ein Gericht die AGB-Klauseln auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und gegebenenfalls für unwirksam erklären, wenn sie gegen die oben genannten Grundsätze verstoßen. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits und basiert auf den konkreten Umständen des Falles.

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