Die Entscheidung, ob Ehe oder Konkubinat die richtige Wahl für eine Partnerschaft ist, erfordert oft eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen rechtlichen und praktischen Konsequenzen. Diese Wahl hängt nicht nur von persönlichen Vorstellungen, sondern auch vom passenden rechtlichen Rahmen für die eigene Lebenssituation ab. Entsprechend werden im Folgenden wichtige Themen beleuchtet, die Sie in dieser Entscheidung berücksichtigen sollten.
Steuerliches: Nach Faustregel ist das Konkubinat steuerlich günstiger als die Ehe, da im Konkubinat das Einkommen getrennt und im Eheverhältnis gemeinsam versteuert wird, was zu einem höheren Steuersatz führen kann. Im Gegenzug sind Ehepaare auf kantonaler Ebene durch steuerliche Entlastungen begünstigt. Im Kanton St.Gallen wird beispielsweise das sogenannte Vollsplitting angewendet, bei dem das gemeinsame Einkommen nach dem Steuersatz des halben Gesamteinkommens besteuert wird. Folglich profitieren Ehepaare je nach Höhe und Verteilung des Einkommens häufig von einer Steuerersparnis. Zudem sind Ehepaare im Vergleich zu Konkubinatspaaren im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer begünstigt. So ist die Erbschaft oder Schenkung im Kanton St. Gallen für Ehegatten beispielsweise steuerfrei, während Konkubinatspaare einer Steuer unterliegen.
Krankenkasse: Die gewählte Form der Partnerschaft kann Einfluss auf die Prämienverbilligung haben, da im Kanton St.Gallen bei der Berechnung die Steuerdaten berücksichtigt werden. Wie bereits erklärt, werden die Einkommen von Konkubinatspaaren getrennt versteuert. Dies kann dazu führen, dass eine Person im Konkubinat für die Prämienverbilligung in Frage kommt, in der Ehe jedoch nicht.
Erbrechtliches: Konkubinatspaare haben im Erbfall keinen automatischen Erbanspruch wie im Eheverhältnis. Zudem haben Ehegatten Pflichtteilsansprüche, welche selbst mittels Testaments nicht verletzt werden dürfen. Insofern geniessen Ehegatten einen höheren Schutz im Erbfall als Konkubinatspaare.
Familienrechtliches: Bei unverheirateten Eltern wird weder die Vaterschaft noch die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind automatisch begründet, sondern muss – idealerweise bereits vor der Geburt des Kindes – noch begründet werden. Wird die gemeinsame Sorge nicht begründet, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu, und das Kind erhält ihren Ledignamen. Wird hingegen die gemeinsame Sorge begründet, können die Eltern gemeinsam entscheiden, welchen ihrer Ledignamen das Kind tragen soll.
Vorsorge: Das Schweizer Recht sieht hinsichtlich der 2. Säule (Pensionskasse) und der AHV-Rentenansprüche unterschiedliche Regelungen vor, abhängig davon, ob ein Paar in einer Ehe oder einem Konkubinat lebt. Grundsätzlich erhalten Konkubinatspaare eine höhere AHV-Rente als Ehegatten. Allerdings haben sie im Todesfall eines Partners keinen automatischen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Ebenso erfolgt bei einer Trennung keine automatische Aufteilung des Pensionskassenguthabens, sodass jeder Partner grundsätzlich sein eigenes Guthaben behält. Diese Regelungen können je nach individueller Lebenssituation unterschiedliche Auswirkungen für die betroffenen Personen haben.
Diese und weitere rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe- und Konkubinatsverhältnissen lassen sich in vielen Fällen durch vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Erklärungen teilweise ausgleichen. Es ist jedoch unerlässlich, die relevanten gesetzlichen Form- und Inhaltsvorschriften zu beachten, um eine rechtlich gültige Angleichung der beiden Partnerschaftsmodelle sicherzustellen. Steht ein Paar vor der Entscheidung, eine der behandelten Beziehungsformen zu wählen und diese rechtlich zu optimieren, empfiehlt es sich daher, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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