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Geplante Revision des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) – Einführung zwei neuer Bewilligungskategorien

Die geplante Revision des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG), deren Inkrafttreten im Jahr 2027 erwartet wird, sieht vor, dass zwei neue Bewilligungskategorien für Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute eingeführt werden. Diese bestehen in den Kryptokrediten, welche mittels neuer Anlageklassen die Entwicklung und Harmonisierung von Tokenisierungsstandards ermöglichen, sowie Krypto-Derivaten. Im Rahmen der Revision sollen auch weitere finanzmarktrechtliche Gesetze – namentlich das FIDLEG, das GwG, das FINMAG sowie das FinfraG – angepasst werden.

Die Basis der beiden neuen Bewilligungskategorien bildet eine Anpassung des gegenwärtig von der FINMA in drei Kategorien unterteilte Token-Begriffs (Zahlungs-Token, Nutzungs-Token und Anlage-Token). Demnach soll dieser anlässlich der Revision weiter in die „wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel“ einerseits sowie die „kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter“ andererseits differenziert werden.

Als wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel sollen neu Stablecoins bezeichnet werden, welche in der Schweiz emittiert werden (1.), deren Wert an eine einzelnen staatlich ausgegebene Fiat-Währung gekoppelt ist (2.), deren Wert stabil zu halten ist (3.) und deren Emittent verpflichtet ist, dem Inhaber den festgelegten Wert des Stablecoins zurückzuzahlen (4.). Stablecoins, welche eine dieser vier Anforderungen nicht erfüllen, sind hingegen als kollektiven Kapitalanlagen, Finanzmarktinstrumente oder neu kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter zu qualifizieren.

Zahlungsmittelinstitute

Die anlässlich des neuen FINIG geplante Einführung der Lizenz als Zahlungsmittelinstitut dient dem Ersatz der im Jahr 2018 eingeführten Fintech-Lizenz. Infolgedessen ähneln sich die in Art. 1b BankG und Art. 51a nFINIG umschriebenen Geschäftstätigkeiten sehr. Die wichtigsten Anpassungen betreffen zum einen den neuen Begriff der „Kundengelder“, welcher neu spezifisch für alle Tätigkeiten von Zahlungsmittelinstituten eingeführt wird. Damit soll die Differenzierung zwischen den Zahlungsmittelinstituten und Banken sowie deren unterschiedliche Handhabung vereinfacht werden.

Des Weiteren soll das revidierte FINIG im Hinblick auf Zahlungsmittelinstitute eine Pflicht zur Segregierung der Kunden geltender (nicht Teil der Konkursmasse); ein Verbot zur Verzinsung; eine Exklusivität zur Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel; einen Wegfall der Bewilligungspflicht ab dem Schwellenwert von CHF 100 Mio.; eine Offenlegungspflicht zu den Bedingungen des Tokens, zu Reserven und wesentlichen Risiken sowie eine Unterstellung unter das GwG sowie das FIDLEG beinhalten.

Krypto-Institute

Doch auch die neu eingeführte Begrifflichkeit der Krypto-Institute soll gemäss dem revidierten FINIG das Verbot eines ungedeckten Eigenhandelt sowie Kreditgeschäfte; eine Pflicht zur Segregierung sowie eine Unterstellung unter das GwG und das FIDLEG umfassen. Die Unterstellung unter das GwG führt dazu, dass Krypto-Institute neu die im GwG vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen haben und somit direkt der FINMA – und nicht mehr wie bis anhin – der Selbstregulierungsorganisation (SRO) unterstellt sind.

Übergangsbestimmungen

Für beide neuen Bewilligungskategorien (Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute) gilt, dass bislang nicht regulierte Anbieter innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Revision ein Bewilligungsgesuch einzureichen haben. Bereits beaufsichtigte Finanzinstitute sind verpflichtet, innerhalb derselben Frist die Einhaltung der neuen regulatorischen Anforderungen sicherzustellen. Banken, die Tätigkeiten als Zahlungsmittelinstitute ausüben möchten, müssen hierfür eine separate juristische Person gründen.

Fazit

Die geplante Revision des FINIG trägt zur internationalen Harmonisierung der regulatorischen Rahmenbedingungen im Bereich kryptobasierter Finanzdienstleistungen bei. Finanzinstitute, die bereits im Kryptobereich tätig sind, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um eine rechtskonforme Umsetzung sicherzustellen.

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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