Die polizeiliche Anhaltung ist ein zentrales Instrument der Polizei zur Abklärung von Straftaten. Sie dient der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), namentlich in Art. 215 StPO. Im Unterschied zur vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 ff. StPO, die nur gegenüber tatverdächtigen Personen zulässig ist, setzt die polizeiliche Anhaltung keinen konkreten Tatverdacht voraus. Ferner ist die polizeiliche Anhaltung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen (wie beispielsweise Personenkontrollen im Grenzgebiet) abzugrenzen, die der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung dienen und nicht der Aufklärung einer Straftat. Solche Polizeikontrollen unterliegen der kantonalen Gesetzgebung.
Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und nötigenfalls auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat, oder ob nach ihr bzw. nach sich in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenständen gefahndet wird (Art. 215 Abs. 1 StPO). Die angehaltene Person kann verpflichtet werden, ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzulegen, mitgeführte Sachen vorzuzeigen sowie Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (Art. 215 Abs. 2 StPO).
Die polizeilichen Feststellungen, Befragungen und Abklärungen bedürfen stets eines sachlichen Grundes. In Betracht kommen etwa ein (vager) Tatverdacht gegenüber der Person oder der Verdacht, dass sich von der Polizei gesuchte Gegenstände in ihrem Besitz befinden. Eine Anhaltung kann jedoch auch nur dazu dienen, den Kreis möglicher Verdächtiger einzugrenzen.
Die Verpflichtungen der angehaltenen Person sind in Art. 215 StPO abschliessend aufgeführt. Die angehaltene Person ist verpflichtet, ihre Personalien anzugeben. Dazu gehören der Name, der Wohnort sowie das Geburtsdatum. Mit Ausnahme dieser Angaben ist die angehaltene Person im Übrigen nicht zur Aussage verpflichtet. Sie kann sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, worauf sie zu Beginn einer Befragung ausdrücklich hingewiesen werden muss. Sofern die angehaltene Person jedoch im Rahmen der Befragung Aussagen macht, hat sie die möglichen Straffolgen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie der Begünstigung (Art. 305 StGB) zu beachten.
Kommt die angehaltene Person ihrer Pflicht zur Vorlegung von Ausweispapieren und Vorzeigung von mitgeführten Gegenständen sowie zum Öffnen von Behältnissen und Fahrzeugen nicht nach, darf die Polizei, sofern Gefahr im Verzug ist, ohne Vorlegung eines staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls Kleider, Gegenstände, Behältnisse oder Fahrzeuge der angehaltenen Person durchsuchen. Eine Untersuchung der «nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen» im Sinne von Art. 241 Abs. 3 StPO ist bei Gefahr im Verzug grundsätzlich ebenfalls zulässig, wird jedoch in der Regel nicht vom Zweck der polizeilichen Anhaltung erfasst und ist daher meist unzulässig. Gleiches gilt für weitergehende Durchsuchungen, etwa die Durchsuchung eines Smartphones. Erfolgt die polizeiliche Anhaltung nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort, müssen zudem die Voraussetzungen der Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO) erfüllt sein.
Können die Abklärungen nach Art. 215 StPO nicht vor Ort erfolgen, ist die Polizei befugt, die angehaltene Person auf den Polizeiposten zu führen. Dabei ist wiederum der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Mitführung auf den Polizeiposten etwa dann angezeigt, wenn die betroffene Person schreit oder sich körperlich zur Wehr setzt, was die Feststellung der Identität oder eine kurze Befragung verunmöglicht (BGer 1B_176/2016 E. 5.4.2). Da es sich bei der polizeilichen Anhaltung um eine Zwangsmassnahme handelt, darf die Polizei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auch Gewalt anwenden.

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