Das Bundesgericht änderte in einem neuen Entscheid seine Rechtsprechung betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit einer überschuldeten Gesellschaft. Im besagten Fall war der Beschuldigte Alleinaktionär und Verwaltungsrat der C.AG. Als sich die finanzielle Lage der C.AG. verschlechtert und diese sich überschuldet hatte, wurden Darlehen aufgenommen, die teilweise nicht zurückbezahlt werden konnten. Der Beschuldigte finanzierte sich in dieser Zeit dennoch sein Luxusleben durch die Gesellschaft und tätigte Ausgaben in der Höhe von CHF 252’000. In der Buchhaltung wurden diese Ausgaben als «betriebliche Aufwände» verbucht. Als die Revisionsstelle zurücktrat, wurde keine neue ernannt. Die Gesellschaft wurde sodann gerichtlich aufgelöst und das Konkursverfahren eröffnet. Noch zuvor hatte der Beschuldigte den Firmenmantel einer neuen Gesellschaft erworben. Der Beschuldigte wurde wegen untauglichen Versuchs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde am Bundesgericht. Das Bundesgericht stellte klar, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach bei fehlendem Reinvermögen einer Gesellschaft keine Schädigung möglich war, nicht mehr gilt und korrigiert, dass nun, selbst wenn kein Eigenkapital mehr vorhanden ist, der Gesellschaft durch pflichtwidrige Vermögensabflüsse Vermögenswerte entzogen werden können, wodurch die finanzielle Lage der Gesellschaft verschlechtert wird. Es wurde betont, dass, obwohl es sich in diesem Fall um eine Einpersonen-AG handelte, dadurch, dass die Gesellschaft überschuldet war, keine Berufung auf «straflose Selbstschädigung» zulässig war. Das Verhalten wurde als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gewertet.
Senior Partner
kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28