Stach Rechtsanwälte Logo

Neues Leiturteil des Bundesgerichts zu Covid-19-Krediten

Sachverhalt

Am 27. November 2024 entschied das Bundesgericht in einem Fall, der verschiedene Aspekte des Covid-19-Kredits, dem Betrug und der Urkundenfälschung behandelte. Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer entnahm private Gelder aus der C. AG, bei der er als Geschäftsführer und Alleinaktionär tätig war. Er verschleierte Einkünfte im Rahmen einer Lohnpfändung und setzte einen Covid-19-Kredit zum einen für die Begleichung bestehender Schulden und zum anderen für den Erwerb von Aktien zur Vermögensvermehrung sowie für den Kauf eines Firmenmantels ein. Das Bezirksgericht Kulm verurteilte den Beschwerdeführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfachen Pfändungsbetrugs, Betrugs zum Nachteil einer Bürgschaftsgenossenschaft sowie der Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragte, von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen zu werden.

Erwägungen des Bundesgerichts

Bezüglich der Covid-19-Verordnung stellt das Bundesgericht klar, dass eine schädliche Vermögensverfügung auch im Zusammenhang mit einem Covid-19-Kredit vorliegen kann, wenn der Kredit ausgezahlt wird, obwohl kein Anspruch darauf bestand. Ein Schaden wird auch dann bejaht, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet ist. Ein vorübergehender Schaden genügt, sodass die spätere Rückzahlung des Kredits die Schädigung nicht ausschliesst.

Das Bundesgericht erläutert weiter, dass die Urkundenfunktion eines Dokuments relativ ist und nicht zwangsläufig bedeutet, dass ein Dokument insgesamt als Beweismittel geeignet ist. Ein Schriftstück kann in Bezug auf bestimmte Aspekte, wie die Zurechnung zu einem Aussteller, Urkundeneigenschaft besitzen, während es in anderen Punkten, beispielsweise hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, nicht als Urkunde gilt. Es wird betont, dass die Beweisfunktion einer Urkunde nicht mit ihrer Beweiseignung verwechselt werden darf. Das Covid-19-Kreditantragsformular gilt als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, da es dazu dient, die vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen und Zusicherungen zu beweisen. Wird dieses Formular verfälscht oder die Unterschrift gefälscht, liegt eine Urkundenfälschung vor. Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit des Dokuments geniesst es jedoch nicht automatisch erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung zur Falschbeurkundung. In der Rechtsprechung wird Selbstangaben gegenüber Kreditinstituten keine erhöhte Glaubwürdigkeit zugeschrieben, auch wenn das Covid-19-Kreditantragsformular im Falle der Genehmigung des Kredits Teil des Kreditvertrags wird.

In diesem Fall gelang es der Vorinstanz nicht, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer beim Antrag auf den Covid-19-Kredit arglistig getäuscht hatte. Es konnte nicht belegt werden, dass er falsche Angaben zum Umsatz der C. AG machte oder dass die Aussage, dass die C. AG „wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt“ sei, unzutreffend war. Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigte, den Kredit für private Zwecke zu verwenden. Der Beschwerdeführer obsiegte demnach vor Bundesgericht.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

Fokus

Nichtigkeit des Mantelhandels – Art. 684a und 787a OR

Neues Leiturteil des Bundesgerichts zu Covid-19-Krediten

Übertragung des Eigenheims an die Nachkommen

Alle Fokusbeiträge