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Neuer Bundesgerichtsentscheid zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bei überschuldeten Gesellschaften revidiert. Es hielt fest, dass auch bei fehlendem Reinvermögen pflichtwidrige Vermögensabflüsse eine Schädigung darstellen können. Im konkreten Fall hatte der Alleinaktionär und Verwaltungsrat einer überschuldeten AG private Luxusausgaben über die Gesellschaft abgerechnet. Trotz Einpersonen-AG verwarf das Bundesgericht das Argument der straflosen Selbstschädigung und qualifizierte das Verhalten als (versuchte) qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung.
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass qualifizierte Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO nur bei unmittelbarer Bedrohung hochwertiger Rechtsgüter vorliegt. Drogendelikte, auch in erheblichem Ausmass, begründen diese Gefahr in der Regel nicht. Im konkreten Fall ordnete das Gericht die sofortige Haftentlassung einer Beschuldigten an, da trotz Geständnis und Umfang der Tat keine zwei gleichartigen Vorstrafen vorlagen und keine unmittelbare Gefahr für Dritte bestand.
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Fokus

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