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Stalking: Neuer Straftatbestand seit dem 1. Januar 2026 in Kraft

Hintergrund

Stalking – im Gesetz als Nachstellung bezeichnet – war in der Schweiz bislang kein eigenständiger Straftatbestand. Einzelne Handlungen liessen sich je nach Ausprägung zwar als Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch oder andere Delikte qualifizieren; typische Stalking-Konstellationen bestehen jedoch häufig aus einer Vielzahl für sich allein betrachtet niederschwelliger Handlungen, die strafrechtlich nur schwer zu fassen waren. Die Gesetzesrevision soll diese Schutzlücke schliessen und den strafrechtlichen Schutz Betroffener stärken. Mit Art. 181b StGB wird der neue Straftatbestand der Nachstellung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 verankert.

Tatbestand der Nachstellung

Von Art. 181b StGB wird erfasst, wer eine Person beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, und zwar in einer Weise, die geeignet ist, die Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken. Gemeint ist etwa das wiederholte Nachgehen, Abpassen oder Beobachten, das fortgesetzte Aufdrängen durch unerwünschte Kontaktaufnahmen oder Zuwendungen sowie einschüchternde Verhaltensweisen, die Angst erzeugen und in den persönlichen Lebensbereich oder gegen das Eigentum wirken. Strafbar ist damit nicht das isolierte Ereignis, sondern ein wiederholtes Einwirken, das den Alltag der betroffenen Person spürbar beeinträchtigt – etwa durch Angst, Rückzug, Verhaltensanpassungen oder das Meiden bestimmter Orte. Der Tatbestand ist bewusst technologieneutral formuliert und erfasst damit auch digitale Nachstellungen (Cyberstalking).

Eine Mindestanzahl von Handlungen, bei der die Schwelle überschritten wird, nennt das Gesetz nicht. Der Begriff «beharrlich» wird in der Praxis regelmässig eine Mehrzahl von Handlungen voraussetzen, die in ihrer Gesamtschau als Nachstellung erscheinen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.

Abgrenzung zu bisherigen Delikten

Die neue Norm steht in engem Zusammenhang mit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Der Tatbestand der Nötigung verlangt typischerweise einen Zwang durch Gewalt oder Drohung bzw. einen dem gleichwertigen Druck, der auf ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) zielt. Nachstellung kann demgegenüber auch ohne unmittelbare Zwangssituation vorliegen und gerade dadurch geprägt sein, dass die Handlungen für sich genommen teils niederschwellig wirken, in der Summe aber die Lebensgestaltung massiv beeinträchtigen. Ziel der Neuregelung ist es, solche Konstellationen als eigenständiges Unrecht klarer zu erfassen. Je nach Einzelfall kommen weiterhin Konkurrenzen mit anderen Straftatbeständen in Betracht, wie Drohung, Hausfriedensbruch, Ehrverletzung sowie Daten- oder Kommunikationsdelikte.

Praxisfolgen und offene Auslegungsfragen

Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht und ist grundsätzlich ein Antragsdelikt. Betroffene müssen daher rechtzeitig einen Strafantrag stellen – die Antragsfrist beträgt drei Monate (Art. 31 StGB).

Für die Praxis zentral sind zwei Punkte: Erstens die Dokumentation mittels Nachrichten, Anruflisten, Screenshots, Zeugen sowie zeitlichen Abfolgen, weil der Tatbestand auf einer Gesamtschau des Verhaltens beruht. Zweitens wird die Rechtsprechung die beiden unbestimmten Begriffe «beharrlich» und «erheblich» zu konturieren haben – insbesondere bei längerdauernden, phasenhaften Verhaltensmustern und bei Mischlagen zwischen analogem und digitalem Verhalten.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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