Am 1. Januar 2025 sind in der Schweiz gezielte Verschärfungen gegen vermeidbaren Fahrzeuglärm in Kraft getreten. Kernstück ist das bereits aus Art. 42 Abs. 1 SVG abgeleitete Gebot, jede vermeidbare Belästigung – namentlich durch Lärm – zu unterlassen. Dieses Generalklauselprinzip wird in Art. 33 VRV («Vermeiden von Lärm») konkretisiert: Fahrzeuglenkende, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Neu wurde die Liste der untersagten Geräusche explizit erweitert – insbesondere ist das absichtliche Erzeugen von Knallgeräuschen über die Auspuffanlage jetzt ausdrücklich verboten. Verstösse können als Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von bis zu CHF 10 000 geahndet werden; die konkrete Höhe bestimmt das Gericht im Einzelfall. Technische Manipulationen am Fahrzeug bleiben untersagt.
Im Ordnungsbussenbereich wurden die lärmbezogenen Ansätze angehoben: Das unnötige Laufenlassen des Motors kostet neu CHF 80 (zuvor CHF 60). Rechtsgrundlage ist der Ordnungsbussenkatalog zur OBV, der das Delikt ausdrücklich zu Art. 33 lit. a VRV zuordnet.
Parallel wurden technische Vorgaben präzisiert bzw. angezogen: Art. 53 VTS hält fest, dass Fahrzeuggeräusche das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten dürfen; Auspuff‑ und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen, dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Unerlaubte Eingriffe und das Inverkehrbringen lärmsteigernder Teile werden über die Sanktionsnormen der VTS (u.a. Art. 219 Abs. 2) geahndet. Zudem gilt für Motorräder, die ab dem 1. Januar 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden, die Abgasstufe «Euro 5+»; gleichzeitig treten verschärfte Geräuschvorschriften für die Erstzulassung in Kraft.
Ziel der Revision ist ein wirksamer Beitrag zum Gesundheits‑ und Umweltschutz sowie mehr Rechtssicherheit in der Ahndung. Das Verbot adressiert typisches «Lärmposing» – etwa absichtliches Auspuffknallen, unnötiges Hochdrehen des Motors oder aggressives Beschleunigen – und wirkt sowohl durch klarere Tatbestände als auch durch präzisere Sanktionierung. Für die Praxis bedeutet dies: Wer vermeidbaren Lärm verursacht, riskiert neben der Ordnungsbusse im Katalogbereich eine strafrechtliche Verzeigung mit empfindlicher Busse; Fahrzeughalterinnen und ‑halter müssen zudem sicherstellen, dass ihre Fahrzeuge technisch regelkonform sind und keine lärmsteigernden Umbauten aufweisen.
Die per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Anpassungen setzen damit ein klares Zeichen gegen vermeidbaren Fahrzeuglärm und schaffen eine eindeutige Rechtsgrundlage für dessen Ahndung. Sie fördern Rücksichtnahme im Strassenverkehr, stärken den Gesundheitsschutz und erhöhen die Lebensqualität im öffentlichen Raum. Verkehrsteilnehmende und Fahrzeughalter sind gut beraten, sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
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