Seminar von RA Michael Kummer zum Thema „Rechtssicherer Umgang mit künstlicher Intelligenz im Arbeitsalltag“
- Michael Kummer
- August 9, 2024
- Arbeitsrecht
- Fachbeitrag, Newsletter
Fokus
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in der Schweiz ist von der Herkunft des Urteils abhängig und richtet sich entweder nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) oder dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Während das LugÜ für Urteile aus EU-Staaten, Norwegen und Island ein vereinfachtes Verfahren ohne Exequatur vorsieht, gelten beim IPRG für Drittstaaten strengere Voraussetzungen, etwa hinsichtlich Zuständigkeit und rechtlichem Gehör. Beide Regelwerke dienen der Rechtssicherheit im internationalen Rechtsverkehr, unterscheiden sich jedoch wesentlich in der Praxis. Eine sorgfältige Prüfung des anwendbaren Rechtsrahmens ist deshalb unerlässlich.
Die Schweiz verfolgt einen eigenständigen Regulierungsansatz für künstliche Intelligenz, der Innovation fördert und gleichzeitig Grundrechte schützt. Im Februar 2025 hat der Bundesrat entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und diese durch gezielte Gesetzesanpassungen in Bereichen wie Datenschutz und Transparenz zu ergänzen. Anstelle einer umfassenden Regulierung setzt die Schweiz auf eine Kombination aus verbindlichen und freiwilligen Instrumenten. Ziel ist es, internationale Anschlussfähigkeit – insbesondere gegenüber der EU – zu gewährleisten und zugleich rechtliche Klarheit sowie Handlungsspielraum für heimische Akteure zu schaffen. Unternehmen und Institutionen sind gut beraten, sich frühzeitig mit diesen Entwicklungen auseinanderzusetzen, um ihre KI-Systeme rechtskonform und verantwortungsvoll einsetzen zu können.
In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bei überschuldeten Gesellschaften revidiert. Es hielt fest, dass auch bei fehlendem Reinvermögen pflichtwidrige Vermögensabflüsse eine Schädigung darstellen können. Im konkreten Fall hatte der Alleinaktionär und Verwaltungsrat einer überschuldeten AG private Luxusausgaben über die Gesellschaft abgerechnet. Trotz Einpersonen-AG verwarf das Bundesgericht das Argument der straflosen Selbstschädigung und qualifizierte das Verhalten als (versuchte) qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung.