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Coronavirus: Teilerlass von Geschäftsmieten

Das Coronavirus hat zu finanziellen Engpässen bei vielen Unternehmen geführt. Vor allem jene, die von der Zwangsschliessungen betroffen waren, hatten trotz eines abrupten Wegfalls des Umsatzes weiterhin die mietrechtliche Pflicht, ihre Miete zu bezahlen (neben anderen fortlaufenden Fixkosten). Diesem Problem ist die Wirtschaftskommission des Nationalrats mit dem Vorschlag eines Teilerlasses der Geschäftsmieten entgegengekommen. Letzte Woche hat nun auch der Ständerat der Motion zugestimmt. Der Bundesrat muss jetzt ein der Motion entsprechendes Gesetz ausarbeiten.

Die neue Regelung soll die von der behördlichen Schliessung betroffenen Unternehmen entlasten. Bisher appellierte der Bundesrat an die Mieter, sich bilateral mit dem Vermieter über eine Lösung zu einigen. Die Gutheissung des Parlaments bedeutet nun einen einheitlich geregelten Mietzinserlass von 60% für die betroffenen Unternehmen. Der Mieter hat somit nur noch 40% seiner Miete zu bezahlen und der Vermieter trägt für die Zeit der Zwangsschliessung 60% des Mietzinses. Dabei bleiben mietvertragliche Nebenpflichten und -rechte weiterhin bestehen. Der Mietzinserlass ist somit rückwirkend (ex tunc) auf die Zeit der behördlichen Schliessung zu berücksichtigen. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Unternehmen mit einer Mietsumme von mehr als CHF 15’000. Ebenfalls können bereits getroffene Absprachen zu einem Mietzinserlass zwischen Mieter und Vermieter ihre Gültigkeit behalten.

Für die von der Mietzinsreduktion betroffenen Vermieter ist ein Härtefallfonds in der Höhe von CHF 20 Mio. vorgesehen.

Die Ausarbeitung eines Gesetzes durch den Bundesrat könnte jedoch noch eine Weile dauern. Aufgrund der erhöhten Verwaltungsaktivität infolge der Corona-Pandemie könne das Parlament erst in der kommenden Dezembersession über das ausgearbeitete Gesetz entscheiden.

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

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