Compliance
Geldwäscherei, Datenschutz
Das Einhalten sowie die Konformität mit den geltenden Rechtsnormen stellen eine grosse Herausforderung der heutigen Zeit dar. Die Folgen von Non-Compliance können verheerend sein und in existentiellen Schadenersatzforderungen münden. Wir unterstützten unsere Klienten aufsichtsrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen, zu vermeiden und stets auf dem neuesten Stand der (aufsichts-)rechtlichen Anforderungen und Entwicklungen zu sein.
Wir beraten und vertreten unsere national und international ausgerichteten Klienten schwerpunktmässig in den folgenden Compliance-Bereichen:
- Geldwäscherei-Compliance
- Antikorruptions-Compliance
- Wettbewerbs-Compliance
Ihre Experten
Fokus
Das Transparenzregister: Neue Pflicht zur Identifikation wirtschaftlich berechtigter Personen
Ab dem 1. Oktober 2026 gilt für Schweizer Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften eine neue, eigenständige Compliance-Pflicht: Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) samt Ausführungsverordnung (TJPV) auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt.
Geplante Revision des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) – Einführung zwei neuer Bewilligungskategorien
Die geplante Revision des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG), deren Inkrafttreten im Jahr 2027 erwartet wird, sieht vor, dass zwei neue Bewilligungskategorien für Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute eingeführt werden. Diese bestehen in den Kryptokrediten, welche mittels neuer Anlageklassen die Entwicklung und Harmonisierung von Tokenisierungsstandards ermöglichen, sowie Krypto-Derivaten. Im Rahmen der Revision sollen auch weitere finanzmarktrechtliche Gesetze – namentlich das FIDLEG, das GwG, das FINMAG sowie das FinfraG – angepasst werden.
Revidierte Geldwäschereigesetzgebung – Auswirkungen auf Immobilienmakler
Mit der am 26. September 2025 verabschiedeten Teilrevision des Geldwäschereigesetzes erweitert die Schweiz den Anwendungsbereich der geldwäschereirechtlichen Vorschriften. Neu können auch bestimmte berufsmässig erbrachte Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften unter das Gesetz fallen.
Davon betroffen sein können insbesondere Immobilienmakler und Berater, die bei Grundstücktransaktionen mitwirken.