Scheidungen bergen oftmals ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotenzial. Nicht selten kommt es so im Falle einer Scheidung auch zu Streitigkeiten bezüglich der Obhut der gemeinsamen Kinder. Verbunden damit sind auch gewisse Unsicherheiten bezüglich der Verteilung des Kindesunterhalts respektive ist oft unklar, ob und in welchem Umfang Unterhaltszahlungen zu erfolgen haben. Das Bundesgericht hat diesen Unsicherheiten Rechnung getragen und im Entscheid vom 3. Februar 2021 (BGer 5A_737/2018) die Form und Umfang der Unterhaltsleistungen konkretisiert.
Im Falle einer Scheidung, bei der die Obhut des Kindes oder der Kinder nur bei einem Elternteil liegt und der andere Elternteil nur in Verbindung mit einem Ferien- und Besuchsrecht die Kinder sehen kann, haben die Unterhaltsleistungen in folgender Form zu erfolgen: Der Beitrag des obhutsberechtigten Elternteils erfolgt grundsätzlich in Form der Pflege und Erziehung. So ist der Beitrag dieses Elternteils quasi in natura anhand der aufgewendeten Zeit für genannte Tätigkeiten (sog. Naturalunterhalt) erfüllt. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil kommt somit im Bereich Erziehung und Pflege nicht gross zum Zug. Dieser muss dann den vollständigen Geldunterhalt übernehmen. Dies muss jedoch unter der Annahme geschehen, dass Geld- und Naturalunterhalt gleichwertig sind und einer gleichwertigen Bemessung unterliegen.
Das Bundesgericht hat zudem eine Abweichung von den genannten Grundsätzen erwähnt. Diese Abweichung kommt dann zum Zug, wenn der obhutsberechtigte Elternteil über eine viel höhere Leistungsfähigkeit verfügt als der nicht obhutsberechtigte Elternteil. In einer solchen Situation kann verlangt werden, dass der obhutsberechtigte Elternteil auch für den Geldunterhalt aufkommt. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Zumutbarkeit zu begründen. Der Präzedenzentscheid besagt weiter, dass im Falle knapper finanzieller Verhältnisse der Barbedarf vorerst ohne Drittbetreuungskosten zu decken ist. Somit schafft das Bundesgericht auch Klarheit bezüglich knapper finanzieller Verhältnisse und der Deckungsreihenfolge.