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AHV-Revision: Reform AHV 21 tritt per 1. Januar 2024 in Kraft

Hintergrund
Die Revision der AHV stellt einen wichtigen Schritt in der Anpassung des schweizerischen Sozialversicherungssystems an die aktuellen demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen dar. Die Revision ist ein Ausdruck des ständigen Bestrebens, ein Gleichgewicht zwischen der finanziellen Nachhaltigkeit des Systems und der Sicherstellung angemessener Leistungen für die Begünstigten zu finden. Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2022 das Inkrafttreten der Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 festgelegt. Die Reform beinhaltet eine Änderung des AHV-Gesetzes und den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Überblick über die Änderungen

1. Angleichung des Referenzalters von Frauen auf 65 Jahre

Der Begriff des ordentlichen Rentenalters wird durch den Begriff Referenzalter abgelöst. Das Referenzalter für Frauen wird auf 65 Jahre angehoben, wobei dieses schrittweise um 3 Monate pro Jahr erhöht wird. Das Referenzalter von Männern und Frauen gleicht sich somit im Jahr 2028 vollständig an. Die Erhöhung gilt analog für die berufliche Vorsorge. Von dieser Übergangsphase sind Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, besonders betroffen. Deshalb erhalten die Jahrgänge 1961 bis 1969 lebenslange Rentenzuschläge als Ausgleichsmassnahme, sofern sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen. Des Weiteren unterliegt die Extrazahlung nicht der Plafonierung der Altersrente von Ehepaaren und bewirkt keine Kürzungen von Ergänzungsleistungen. Der Zuschlag wird auch dann ausbezahlt, wenn die AHV-Maximalrente bereits erreicht wurde.

2. Flexibler Rentenbezug in der AHV

Wer sich heute frühzeitig pensionieren lässt, kann die Altersrente nur entweder ein Jahr oder zwei Jahre im Voraus beziehen und es muss jeweils die ganze Rente bezogen werden. Neu kann die Rente im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen bzw. aufgeschoben werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren. Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20 %, der maximale Anteil bei 80 %.

3. Anreize zur Arbeitstätigkeit über das Referenzalter hinaus

Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, zahlt heute bis zu einem Bruttolohn von 1’400.- CHF pro Monat keine AHV-Beiträge. Löhne über diesem Freibetrag sind beitragspflichtig, führen aber nicht zu einer höheren Altersrente.  Nach Inkrafttreten der Reform AHV 21 kann neu freiwillig auf den Freibetrag verzichtet werden. Zudem werden die bezahlten AHV-Beiträge nach Alter 65 auf Antrag für die Rentenberechnung berücksichtigt.

4. Zusatzfinanzierung mithilfe der Mehrwertsteuer

Einerseits erzielt die Erhöhung des Referenzalters Einsparungen für die AHV. Das zweite grosse Standbein der AHV-Finanzierung bildet die Mehrwertsteuer. Diese Mehreinnahmen für die AHV werden über eine Anhebung der Mehrwertsteuer generiert. Damit gelten ab dem 1. Januar 2024 folgende Mehrwertsteuersätze: Der Normalsatz beträgt neu 8,1 % (bisher 7,7 %), der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8 % (bisher 3,7 %) und für den reduzierten Satz gelten neu 2,6 % (bisher 2,5 %).

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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