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Ausschlagungsverwirkung bei Erbschaft

Mit dem Ableben des Erblassers treten die Erben umfassend in seine Rechtsposition ein und übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten. Das bedeutet, dass die Erben nicht nur für das verbliebene Vermögen, sondern auch für hinterlassene Schulden einstehen müssen. Sind die Schulden in der Erbschaft höher als die Vermögenswerte, führt dies dazu, dass die Erben mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers einstehen müssen. In gewissen Fällen kann diese Übernahme der Schulden, gewollt sein. Jedem Erbe steht es jedoch frei, seine Erbschaft bei drohender Überschuldung oder aus persönlichen Gründen auszuschlagen.

Die Ausschlagung des Erbes erfolgt im Gegensatz zum Erbverzicht erst, wenn der Erbfall eintritt. Falls ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte, so muss dies innerhalb von drei Monaten mit einem eingeschriebenen Brief der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person mitgeteilt werden.  Für gesetzliche Erben beginnt die Frist an dem Tag zu laufen, an welchem sie vom Tod des Erblassers erfahren. Dies ist üblicherweise am Todestag. Für eingesetzte Erben beginnt die Frist, wenn sie mittels amtlicher Mitteilung über die Erbberechtigung informiert wurden.

Gemäss Art. 571 Abs. 1 ZGB verwirkt das Ausschlagungsrecht, wenn die 3 Monatsfrist unbenutzt abläuft und die Erbschaft gilt als vorbehaltslos angenommen. In Art. 571 Abs. 2 ZGB werden verschiedene Formen der konkludenten Annahme der Erbschaft genannt. Diese Handlungen führen dazu, dass der Erbe die Erbschaft noch vor Ablauf der 3 Monatsfrist nicht mehr ausschlagen kann. Gemeinsam ist diesen Formen, dass sich die zur Erbschaft berufene Person so verhält, wie wenn sie schon definitiv Erbe wäre.  

Mischt sich ein Erbe in die Erbschaft ein, so verwirkt sein Ausschlagungsrecht. Eine solche Einmischung liegt vor, wenn die Handlung des Erben nicht als blosse Verwaltungshandlung, d.h. Handlung zur Sicherung der Erbschaft (Bestandes- oder Werterhalt der Aktiven), qualifiziert werden kann und auch nicht für die Fortführung der Geschäfte des Erblassers erforderlich ist. Es ist ebenfalls von einer Einmischung auszugehen, wenn der Erbe eine Erbschafts-, Herabsetzungs- oder Erbteilungsklage einreicht oder eine Grundbuchanmeldung vornimmt. Es ist zudem davon abzuraten, Rechnungen der verstorbenen Person zu bezahlen. Dies könnte unter Umständen als Einmischung qualifiziert werden.

Das Recht auf Ausschlagung verwirkt weiter, wenn sich der Erbe Erbschaftssachen aneignet oder diese verheimlicht. Voraussetzung dafür ist, dass der Erbe Kenntnis über die Erbberufung hatte, als er sich Besitz über eine Erbschaftssache verschaffen hat. Zudem muss sich der Erbe auch bewusst sein, dass die Erbschaftssache zur Erbschaft gehört und er muss mit der Absicht der Übervorteilung der Miterben oder der Benachteiligung der Gläubiger oder Vermächtnisnehmer handeln. Es gibt jedoch auch gewisse Handlungen, die sich auf die Erbschaft beziehen, die keine Einmischungshandlungen bilden. Dazu gehört die Anfechtung einer Enterbung oder die Erhebung einer Ungültigkeitsklage.

Stach Rechtsanwälte AG
Michael Kummer 
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