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Die Übertragung von Arztpraxen stellt eine komplexe rechtliche und wirtschaftliche Herausforderung dar. Dabei kommen verschiedene Instrumente zur Risikominderung und Wertbestimmung zum Einsatz. Ein vielverbreitetes Instrument ist dabei die Earn-Out-Klausel, die den Kaufpreis an die zukünftige Leistung der Praxis bindet. Wie die Earn-Out-Klausel funktioniert, und welche Risiken sowie praktische Implikationen für Käufer und Verkäufer daraus resultieren, wird im Nachfolgenden in Form von 10 Fragen und Antworten aufgezeigt.

1. Was ist eine Earn-Out-Klausel?

Eine Earn-Out-Klausel ist eine Vereinbarung, bei der ein Teil des Kaufpreises für eine Praxis erst nachträglich auf Basis der zukünftigen Leistung der Praxis gezahlt wird. Das bedeutet, dass der Verkäufer (zusätzlich zum fixen Kaufpreis) eine erfolgsabhängige Zahlung erhält, wenn bestimmte Zielvorgaben erreicht werden, z. B. in Bezug auf Umsatz, Gewinn oder Patientenanzahl.

2. Warum werden Earn-Out-Klauseln bei der Übertragung von Ärztepraxen verwendet?

Die Earn-Out-Klausel dient sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer als Absicherung. Für den Käufer stellt sie sicher, dass er den vollen Kaufpreis nur für eine erfolgreiche Praxis zahlt. Für den Verkäufer besteht die Möglichkeit, von einem höheren Kaufpreis zu profitieren, wenn er die Praxis erfolgreich übergibt und die vereinbarten Leistungsziele erreicht werden. Auch hat der Verkäufer die Möglichkeit, schrittweise die Praxis zu übergeben, wodurch ihm der Berufsausstieg erleichtert wird.

3. Welche Ziele können für eine Earn-Out-Klausel festgelegt werden?

Typische Zielvorgaben für eine Earn-Out-Klausel sind Umsatzsteigerungen, Erreichung bestimmter Gewinnmargen oder eine festgelegte Anzahl von Patientenbesuchen. Auch die Bindung von Mitarbeitern oder die erfolgreiche Integration der Praxis in ein grösseres Netzwerk können als Ziele herangezogen werden. Es ist allerdings entscheidend, dass diese Ziele objektiv messbar und realistisch erreichbar sind.

4. Wie lange dauert eine Earn-Out-Periode in der Regel

Die Dauer der Earn-Out-Periode variiert je nach Vertrag und den spezifischen Zielen. Üblicherweise liegt die Dauer zwischen 1 und 5 Jahren. In der Regel wird eine kürzere Periode gewählt, um die Leistung der Praxis schnell zu messen und den Übergang zwischen Käufer und Verkäufer zu erleichtern.

5. Wie wird die Earn-Out-Zahlung berechnet?

Die Berechnung erfolgt auf Basis der vertraglich festgelegten Ziele. Wenn beispielsweise ein bestimmter Umsatz erzielt wird, könnte der Verkäufer einen Prozentsatz des Umsatzes als zusätzliche Zahlung erhalten. Die genaue Berechnungsweise sollte im Vertrag detailliert festgelegt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

6. Was passiert, wenn die festgelegten Ziele nicht erreicht werden?

Wenn die festgelegten Ziele innerhalb der Earn-Out-Periode nicht erreicht werden, erhält der Verkäufer entweder keine Earn-Out-Zahlung oder nur einen reduzierten Betrag. Das gibt dem Käufer die Sicherheit, dass er nicht mehr für die Praxis bezahlt, als sie tatsächlich Wert ist. Für den Verkäufer stellt dies jedoch ein Risiko dar, da er möglicherweise auf den „Bonus“ verzichten muss, wenn die Praxis nicht die erwartete Leistung erzielt.

7. Kann der Verkäufer weiterhin in der Praxis tätig sein, nachdem die Earn-Out-Klausel aktiviert wurde?

Ob der Verkäufer nach dem Verkauf weiterhin in der Praxis tätig bleibt, hängt von der Vereinbarung der Parteien ab. Häufig bleibt der Verkäufer für eine Übergangszeit im Betrieb, um die Praxis an den Käufer zu übergeben und dabei zu helfen, die vereinbarten Ziele zu erreichen. Dies kann besonders wichtig sein, um das Vertrauen der Patienten zu wahren und die reibungslose Integration in das bestehende Praxisumfeld zu gewährleisten. In Fällen, in denen es jedoch zu persönlichen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien kommt, kann der Verkäufer die Praxis auch direkt und ohne Übergangsregelung übergeben. In solchen Fällen entscheiden sich die Parteien oft gegen die Einbeziehung einer Earn-Out-Klausel, da diese in der Regel eine fortlaufende Zusammenarbeit und die Erreichung gemeinsamer Ziele voraussetzt.

8. Welche Risiken bestehen für den Verkäufer bei einer Earn-Out-Klausel?

Für den Verkäufer besteht das Risiko, dass die Zielvorgaben nicht erreicht werden, was zu einer geringeren oder gar keiner zusätzlichen Zahlung führt. Auch die Praxisführung unter neuer Leitung kann Einfluss auf die Leistung haben, was ebenfalls zu einem geringeren Earn-Out führen könnte.

9. Welche Risiken gibt es für den Käufer bei einer Earn-Out-Klausel?

Eine Earn-Out-Klausel schiebt die Zahlung eines Teils des Kaufpreises in die Zukunft, was zu Unsicherheit führt. Der Käufer hat nicht sofort Klarheit über den Gesamtpreis der Übernahme.  Zudem ist der Käufer auf die kontinuierlich gute Entwicklung der Praxis angewiesen, was in einem dynamischen und oft unvorhersehbaren Sektor wie dem Gesundheitswesen ein Risiko darstellt. Es könnte zwar in den relevanten Jahren zu hohen Leistungen und damit zu einem höheren Kaufpreis kommen, jedoch besteht das Risiko, dass sich die Leistung der Praxis nach Vertragsabschluss wieder verschlechtert. In diesem Fall hätte der Käufer möglicherweise einen überhöhten Preis gezahlt.

10. Wie können beide Parteien die Earn-Out-Klausel fair gestalten?

Um eine faire Vereinbarung zu treffen, sollten sowohl Käufer als auch Verkäufer klare und messbare Ziele vereinbaren, die realistisch und erreichbar sind. Ausserdem sollten Regelungen zu Überwachungsmechanismen und der Berechnung der Earn-Out-Zahlungen getroffen werden. Es empfiehlt sich, externe Experten wie Wirtschaftsprüfer oder Berater hinzuzuziehen, um die Ziele und die Berechnungsweise objektiv und nachvollziehbar zu gestalten. Eine transparente Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer sowie eine detaillierte vertragliche Regelung sind unerlässlich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

stach@stach.ch
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Whistleblowing führt zu einem fundamentalen Spannungsverhältnis zwischen den rechtlichen Pflichten von Arbeitnehmern und den übergeordneten gesellschaftlichen Interessen. Einerseits sind Arbeitnehmer durch Treue- und Geheimhaltungspflichten an ihren Arbeitgeber gebunden, andererseits kann die Aufdeckung von Missständen, die gravierende gesellschaftliche Auswirkungen haben, ein unverzichtbares öffentliches Interesse darstellen. Diese Konflikte werfen die Frage auf, inwieweit die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers zugunsten des öffentlichen Wohls zurückgestellt werden dürfen. Die Schweizer Rechtsprechung steht dabei vor der Herausforderung, in solchen Fällen eine klare Abwägung zwischen den individuellen Rechten der Arbeitnehmer und den ethischen sowie rechtlichen Anforderungen an die Offenlegung von Missständen zu treffen. In diesem Zusammenhang beleuchtet der vorliegende Artikel zunächst die rechtlichen Grundlagen dieses Spannungsverhältnisses, veranschaulicht anschliessend anhand relevanter Gerichtsurteile, wie diese Thematik in der Praxis gehandhabt wird, und beinhaltet eine diesbezügliche Empfehlung für Unternehmen.

Rechtliche Grundlagen

Das Obligationenrecht verpflichtet den Arbeitnehmer zur Treue- und Geheimhaltungspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber (Art. 321a Abs. 1 OR). Diese Pflicht schliesst sowohl die Geheimhaltung von Fabrikations- als auch Geschäftsgeheimnissen ein, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden (Art. 321a Abs. 4 OR). Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber explizit auf eine Geheimhaltung hinweist, umfasst die Pflicht alle Informationen, bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitgeber deren Bekanntgabe nicht wünscht (GREBSKI LUKASZ, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland (Hrsg.), OR Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 321a N 10). Das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung dieser Tatsachen wird vermutet (BGE 64 II 172).

Vor diesem Hintergrund ist der Arbeitnehmer im Grundsatz auch dazu verpflichtet, über straf- oder verwaltungsrechtliche Delikte des Arbeitgebers Stillschweigen zu bewahren – sofern nicht ein höheres Interesse dem entgegensteht (BGE 127 III 316). Doch auch wenn ein höheres Interesse vorliegt, z.B. wenn die rechtswidrige Tätigkeit des Arbeitgebers andere schädigt oder die Gefahr einer Schädigung besteht, kann der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treue- und Geheimhaltungspflicht ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung des Geheimnisses nur geltend machen, wenn er selbst den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet (BGE 127 III 316). Dieser Grundsatz verlangt vom Arbeitnehmer, dass er sich hinsichtlich der rechtswidrigen Tätigkeit zunächst an seinen Arbeitgeber und anschliessend an die zuständige Behörde wendet. Erst wenn auch die Behörde untätig bleibt, können die Umstände den Gang an die Öffentlichkeit rechtfertigen (BGE 127 III 310, S. 316 E. 5a.).

Beispiel 1: BGE 127 III 310, Nachtwächterin im Wohnheim

Ein erstes anschauliches Beispiel zur Handhabung dieses Spannungsverhältnises findet sich im Bundesgerichtsurteil BGE 127 III 310 vom 30. März 2001. Dieses Urteil behandelt den Fall einer Nachtwächterin eines Wohnheimes, die von Missständen in der Einrichtung erfuhr, die das Wohl der Bewohner gefährdete. Ohnehin stand das betreffende Wohnheim unter zunehmender Kritik, weshalb gegen dieses eine Untersuchung eingeleitet wurde. In der Folge konn-ten mehrere Missstände in der Einrichtung entdeckt werden. Ohne das Wissen des Wohn-heims beschloss Frau B. einen Film in der Einrichtung zu drehen, den sie dem Westschweizer Fernsehen vorlegen wollte. Der Film zeigte dabei unter anderem eine Inszenierung, bei der ein Fesselgurt auf einem Stuhl dargestellt wurde. Auch reichte Frau B. am 23. Februar 1998 gegen das Wohnheim eine Beschwerde beim Schweizerischen Gesundheitsdienst ein.

Am 24. Februar 1998 wurde in den Nachrichten des Westschweizer Fernsehens ein Bericht über das Wohnheim ausgestrahlt. An diesem trat Frau B. als Interviewte auf. Als Frau B. noch am selben Tag ihren Dienst antreten wollte, teilte ihr die Heimleiterin mit, dass sie fristlos entlassen werde.

Frau B. erhob daraufhin Klage vor dem Zivilgericht und verlangte die Zahlung von drei Monatsgehältern sowie eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung. Das Bundesgericht wies jedoch die geltend gemachten Ansprüche aus den nachfolgenden Grün-den ab: In seiner Entscheidung stellte das Bundesgericht – wenn auch nicht abschliessend – fest, dass sich das Wohnheim nicht auf die Verschwiegenheitspflicht berufen könne, nachdem Frau B. ihn beim Schweizerischen Gesundheitsdienst gemeldet hatte. In anderen Worten wurde anerkannt, dass in diesem Fall ein öffentliches Interesse bestand, das die vertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin überwog, und der Gang von Frau B. zum Schweizerische Ge-sundheitsdienst rechtfertigte. Allerdings hielt das Bundesgericht das Vorgehen von Frau B. für unverhältnismässig. Sie habe nicht einmal vierundzwanzig Stunden abgewartet, bis der Schweizerische Gesundheitsdienst tätig wurde, bevor sie das Wohnheim öffentlich brandmarkte.

Beispiel 2: BGE 6B_305/2011, Angestellte des Sozialdepartements der Stadt Zürich

Ein weiteres Beispiel zur Handhabung des Spannungsfeldes im Zusammenhang mit Whistleblowing-Vorhaben findet sich im Bundesgerichtsurteil BGE 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011. Das Urteil betraf dabei die Angestellten X und Y des Sozialdepartements der Stadt Zürich. Zum Zweck der Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich der Sozialhilfe und der Verbesserung der diesbezüglichen Kontrollen übergaben die Angestellten X und Y Ausdrucke von Gesprächsnotizen, Kontoauszügen und Monatsbudgets an einen Journalisten. In der Folge wurden die Ausdrucke aufbereitet und in Form von Zeitungsartikeln veröffentlicht.

Vor diesem Hintergrund sprach die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X und Y der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig und bestrafte sie mit Geldstrafen. Dagegen führten X und Y Beschwerde beim Bundesgericht. Gestützt auf das Nachfolgende wies das Bundesgericht die Beschwerde jedoch ab.

Die Angestellten X und Y führten in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass der Gang in die Öffentlichkeit der einzige mögliche Weg zur Erreichung ihres Zieles gewesen sei. Insbesondere hätten es ihnen die Umstände nicht erlaubt, den internen Weg vollständig abzuhandeln. Auch könne von ihnen nicht erwartet werden, dass sie vor dem Gang in die Öffentlichkeit auch noch alle möglichen externen Stellen angingen, zumal ohnehin nicht geregelt sei, welche externe Stelle verantwortlich sei und keine der möglichen externen Stellen explizit die Aufgabe gehabt habe, als Meldestelle für «Whistleblower» zu fungieren. Das Anrufen allfälliger externer Stellen wäre sodann auch mit beruflichen Risiken verbunden.

Dass es für die Angestellten X und Y unzumutbar gewesen ist, den internen Meldeweg abschliessend zu bestreiten, war für das Obergericht des Kantons Zürich als auch für das Bundesgericht verständlich. Belastend war jedoch die Tatsache, dass die Angestellten X und Y die Dienste keiner einzigen externen Anlaufstelle, wie beispielsweise des Rechtsdienstes, in Anspruch genommen hatten. Insofern stellte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass legale Handlungsalternativen für X und Y möglich gewesen wären. Ihre illegalen Handlungen seien entsprechend nicht zu rechtfertigen.

Fazit

Die zuvor dargestellten Ausführungen und Beispiele verdeutlichen, dass die Kluft zwischen den gegensätzlichen Interessen – den Treue- und Geheimhaltungspflichten des Arbeitnehmers einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Aufdeckung von Missständen andererseits – durch eine klar strukturierte Informationskaskade überbrückt wird. Beim Whistleblowing ist der Arbeitnehmer somit zunächst verpflichtet, die internen Meldewege zu nutzen, bevor er sich an externe Behörden und schliesslich an die Öffentlichkeit wendet. Wird diese Reihenfolge nicht eingehalten, verletzt der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten. Da die internen Meldewege oft mit persönlichen Herausforderungen verbunden sind und eine öffentliche Bekanntmachung weitreichende negative Auswirkungen auf den Ruf eines Unternehmens haben kann, wird die Rolle externer Stellen als notwendiger Zwischenschritt besonders wichtig.

Wie bereits im zweiten vorerwähnten Beispiel angeschnitten, kann eine unklare Regelung zur Zuständigkeit externer Stellen zu Unsicherheit führen und Arbeitnehmer dazu veranlassen, voreilig an die Öffentlichkeit zu treten. Eine klare und präzise Festlegung der externen Anlaufstellen hilft nicht nur den Arbeitnehmern, ihre Anliegen angemessen vorzutragen, sondern schützt auch Arbeitgeber vor schwerwiegenden Reputationsschäden.

Falls Sie erwägen, eine externe Anlaufstelle für Whistleblowing in Ihrem Unternehmen zu etablieren, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

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Die Umwandlung einer GmbH in eine AG kann für Unternehmen ein wichtiger strategischer Schritt sein, der neue Wachstumschancen und erweiterte Kapitalbeschaffungsmöglichkeit bietet. Gleichzeitig zeigt sich in der Praxis, dass der Umwandlungsprozess häufig unerwartete Herausforderungen mit sich bringt, die mit erheblichen finanziellen und administrativen Aufwänden verbunden sind. Dies gilt besonders für kleinere Unternehmen, bei denen die Anforderungen an das Mindestkapital und die damit verbundene Kapitalerhöhung eine schwierige Barriere darstellen.

Die Umwandlung einer GmbH in eine AG erfolgt im Grundsatz wie folgt: Zunächst muss die Geschäftsführung einen Umwandlungsplan sowie einen Umwandlungsbericht erstellen. Anschliessend erfolgt die Prüfung der erforderlichen Dokumente (Umwandlungsbilanz, Umwandlungsplan und Umwandlungsbericht) durch einen zugelassenen Revisionsexperten sowie das Einsichtsverfahren. Abgeschlossen wird der Prozess durch den Beschluss der Umwandlung in einer Gesellschafterversammlung und die anschliessende Eintragung im Handelsregister.

Dieser vermeintlich klar geregelte Prozess wird verkompliziert, wenn die GmbH nicht über das erforderliche Stammkapital von CHF 100’000.- verfügt. In diesem Fall ist eine Kapitalerhöhung notwendig, um die Mindestanforderungen für eine AG zu erfüllen. Diese Kapitalerhöhung sollte dabei aus Effizienzgründen möglichst parallel zur Umwandlung erfolgen. Dies stellt in der Regel nicht nur eine anspruchsvolle Koordinationsübung, sondern ebenfalls eine finanzielle Hürde dar, sofern die Kapitalerhöhung mangels fehlender, persönlicher Mittel der Gesellschafter nicht durch Barliberierung erfolgen kann.

Damit die Umwandlung einer GmbH nicht an fehlenden persönlichen Mitteln der Gesellschafter scheitert, bieten sich zwei Lösungsansätze an. Erstens kann die Kapitalerhöhung durch die Umwandlung von vorhandenen Gesellschaftsdarlehen in Eigenkapital erfolgen, wobei zu beachten ist, dass der Gläubiger des betroffenen Gesellschaftsdarlehens im Ergebnis zum Gesellschafter wird. Zweitens kann die Kapitalerhöhung durch die Verwendung von frei verfügbarem Eigenkapital des Unternehmens erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass dieses in der aktuellen Jahresbilanz ausgewiesen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, es jedoch aufgrund des Geschäftsverlaufs im laufenden Geschäftsjahr erwartet wird, dass das Unternehmen über frei verwendbares Eigenkapital verfügt, kann das erforderliche Kapital auch durch einen noch zu erstellenden Zwischenabschluss nachgewiesen werden.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass GmbHs, die eine Umwandlung ihrer Rechtsform in eine AG planen, die finanziellen Herausforderungen nicht unterschätzen dürfen. Besonders kleinere GmbHs müssen mit einer Kapitalerhöhung rechnen, die eine sorgfältige Planung erfordert. Damit der Umwandlungsprozess erfolgreich verläuft, ist eine präzise Finanzierungsstrategie entscheidend.

Sollten Sie die Umwandlung Ihrer GmbH in eine AG in Erwägung ziehen und Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

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Am 1. Januar 2025 wurde mit der Einführung der Artikel 684a und 787a des Obligationenrechts ein bedeutender Schritt im Kampf gegen den Missbrauch von Mantelgesellschaften und die organisierte Firmenbestattung gesetzt. Diese Gesetzesänderung kodifiziert die langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum sogenannten Mantelhandel und stellt ausdrücklich klar, dass Umgehungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Handel von Mantelgesellschaften von vornherein nichtig sind.

Mantelgesellschaften sind Unternehmen, die faktisch liquidiert wurden und lediglich als «Aktienmantel» bestehen – ohne jegliche operative Geschäftstätigkeit. Trotz der seit Jahrzehnten bestehenden Auffassung des Bundesgerichts, dass der Handel mit solchen Gesellschaften unwirksam ist, werden sie nach wie vor in Inseraten im Internet und in Zeitungen beworben. Verkäufer und Käufer erhoffen sich dadurch, Liquidationskosten, Löschungsaufwand und Neugründungsformalitäten zu umgehen sowie Steuern zu sparen. Zudem ermöglicht der Erwerb eines bestehenden Aktienmantels häufig, einen bereits etablierten Firmennamen weiterzuführen.

Ein besonders gravierender Missbrauch liegt in der sogenannten organisierten Firmenbestattung. Hierbei geraten insbesondere Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer in finanzielle Notlagen und nehmen die Hilfe von Vermittlern in Anspruch. Diese organisieren – gegen eine Gebühr – einen sogenannten Firmenbestatter, der die konkursreife Gesellschaft übernimmt, den Firmensitz verlegt, den Unternehmenszweck sowie den Namen ändert und den Konkurs verzögert. Im Zuge dieses Prozesses werden häufig Aktiven abgezogen, Geschäftsunterlagen vernichtet und Schulden manipuliert, sodass Gläubigerinnen und Gläubiger erheblich benachteiligt werden. Auch Angestellte sowie Sozialversicherungsträger können durch unterlassene Lohnabzüge und andere Unregelmässigkeiten geschädigt werden.

Mit der Einführung der neuen Artikel wird nun deutlich gemacht, dass derartige Umgehungsgeschäfte als klarer Verstoss gegen Sorgfalts- und Treuepflichten gelten und von Anfang an als nichtig betrachtet werden. Diese Regelung stärkt die Rechtssicherheit, schützt die Gläubiger und setzt ein eindeutiges Zeichen an die betroffenen Gesellschaftsorgane sowie potenzielle Geschäftspartner, dass der Handel mit Mantelgesellschaften und die organisierte Firmenbestattung nicht toleriert werden.


Die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Gesetzesänderung schafft daher einen klaren rechtlichen Rahmen gegen den Missbrauch von Mantelgesellschaften und stellt die Weichen für mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Unternehmensrecht. Unternehmen und ihre Berater sollten sich der neuen Regelungen bewusst sein, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

Bei weiterführenden Fragen oder individuellem Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Kummer
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Sachverhalt

Am 27. November 2024 entschied das Bundesgericht in einem Fall, der verschiedene Aspekte des Covid-19-Kredits, dem Betrug und der Urkundenfälschung behandelte. Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer entnahm private Gelder aus der C. AG, bei der er als Geschäftsführer und Alleinaktionär tätig war. Er verschleierte Einkünfte im Rahmen einer Lohnpfändung und setzte einen Covid-19-Kredit zum einen für die Begleichung bestehender Schulden und zum anderen für den Erwerb von Aktien zur Vermögensvermehrung sowie für den Kauf eines Firmenmantels ein. Das Bezirksgericht Kulm verurteilte den Beschwerdeführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfachen Pfändungsbetrugs, Betrugs zum Nachteil einer Bürgschaftsgenossenschaft sowie der Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragte, von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen zu werden.

Erwägungen des Bundesgerichts

Bezüglich der Covid-19-Verordnung stellt das Bundesgericht klar, dass eine schädliche Vermögensverfügung auch im Zusammenhang mit einem Covid-19-Kredit vorliegen kann, wenn der Kredit ausgezahlt wird, obwohl kein Anspruch darauf bestand. Ein Schaden wird auch dann bejaht, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet ist. Ein vorübergehender Schaden genügt, sodass die spätere Rückzahlung des Kredits die Schädigung nicht ausschliesst.

Das Bundesgericht erläutert weiter, dass die Urkundenfunktion eines Dokuments relativ ist und nicht zwangsläufig bedeutet, dass ein Dokument insgesamt als Beweismittel geeignet ist. Ein Schriftstück kann in Bezug auf bestimmte Aspekte, wie die Zurechnung zu einem Aussteller, Urkundeneigenschaft besitzen, während es in anderen Punkten, beispielsweise hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, nicht als Urkunde gilt. Es wird betont, dass die Beweisfunktion einer Urkunde nicht mit ihrer Beweiseignung verwechselt werden darf. Das Covid-19-Kreditantragsformular gilt als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, da es dazu dient, die vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen und Zusicherungen zu beweisen. Wird dieses Formular verfälscht oder die Unterschrift gefälscht, liegt eine Urkundenfälschung vor. Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit des Dokuments geniesst es jedoch nicht automatisch erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung zur Falschbeurkundung. In der Rechtsprechung wird Selbstangaben gegenüber Kreditinstituten keine erhöhte Glaubwürdigkeit zugeschrieben, auch wenn das Covid-19-Kreditantragsformular im Falle der Genehmigung des Kredits Teil des Kreditvertrags wird.

In diesem Fall gelang es der Vorinstanz nicht, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer beim Antrag auf den Covid-19-Kredit arglistig getäuscht hatte. Es konnte nicht belegt werden, dass er falsche Angaben zum Umsatz der C. AG machte oder dass die Aussage, dass die C. AG „wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt“ sei, unzutreffend war. Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigte, den Kredit für private Zwecke zu verwenden. Der Beschwerdeführer obsiegte demnach vor Bundesgericht.

Michael Kummer
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Häufig möchten betagte Eltern ihr Eigenheim noch zu Lebzeiten einem ihrer Kinder übertragen. Dieser gut gemeinte Vorgang hat jedoch zahlreiche Folgen, welche sich für die Beteiligten negativ auswirken können. Eine frühzeitige Nachlassplanung ist diesbezüglich unerlässlich.

1. Erbrechtliche Folgen

Oftmals erfolgt die Übertragung an die Nachkommen als gemischte Schenkung. Dabei wird ein Kaufpreis gewählt, welcher unter dem Marktpreis liegt. Der restliche Teil wird unentgeltlich übertragen. Im Rahmen der Erbteilung unterliegt die Wertsteigerung der Immobilie und die Differenz zum Marktwert der Ausgleichung zwischen den Erben (Art. 626 ZGB). Die rein unentgeltliche Übertragung des Eigenheims ist als Erbvorbezug zu werten. Der begünstigte Nachkomme ist bezüglich dem Immobilienwert wiederum ausgleichungspflichtig. Dies kann vermieden werden, indem der begünstigte Nachkomme durch die Eltern explizit von der Ausgleichungspflicht befreit wird (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Trotz des Ausgleichungsdispenses darf diese Begünstigung die Pflichtteile der anderen gesetzlichen Erben, also des überlebenden Ehegatten und den Geschwistern, nicht verletzen (Art. 470 und 471 ZGB). Sind Pflichtteile verletzt, können die Betroffenen mittels Herabsetzungsklage die Herabsetzung der Zuwendung verlangen, bis ihr Pflichtteil wiederhergestellt ist (Art. 522 Abs. 1 ZGB).

2. Steuerrechtliche Folgen

Steuerrechtlich liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn die Gegenleistung weniger als 75% des Verkehrswerts beträgt. Um die steuerlichen Auswirkungen der Übertragung abzuschätzen, müssen die Vorgaben im jeweiligen Wohnsitzkanton beachtet werden. Im Kanton St.Gallen ist der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft grundstückgewinnsteuerpflichtig. Somit ist auf dem entgeltlichen Teil eine Grundstückgewinnsteuer geschuldet (Art. 130 Abs. 1 StG/SG). Im Fall eines Erbvorbezuges oder einer Schenkung besteht für den unentgeltlichen Teil die Möglichkeit eines Steueraufschubs (Art. 132 Abs. 1 lit. a StG/SG). Eine Schenkung an direkte Nachkommen unterliegt im Kanton St. Gallen allerdings nicht der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer (Art. 37 Abs. 1 lit. a StG/SG).

3. Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Schenkungen an die Nachkommen können im Hinblick auf künftige Heimkosten relevant sein. Im Sozialversicherungsrecht werden Schenkungen und Erbvorbezüge als freiwilliger Vermögensverzicht bewertet, sobald eine Gegenleistung wertmässig weniger als 90% des Vermögensgegenstandes beträgt (Art. 17b ELV). Der Vermögensverzicht wird mitsamt Zinsen dem vorhandenen Vermögen angerechnet und jährlich um CHF 10‘000 reduziert. (Art. 11a Abs. 2 ELG). Reicht das Vermögen der Eltern für allfällige Pflege- und Heimkosten nicht aus, können diese aufgrund der Anrechnung des verschenkten Vermögens häufig keine oder nur geringe Ergänzungsleistungen beanspruchen. Unter Umständen greift in diesem Fall die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB, wenn die Nachkommen in wohlhabenden Vermögensverhältnissen leben. Sind die Pflege- oder Heimkosten dennoch nicht gedeckt, muss subsidiär auf die Sozialhilfe zurückgegriffen werden (Art. 2 Abs. 2 SHG/SG).

4. Gestaltungsmöglichkeiten[1]

a) Vollentgeltlicher Verkauf der Immobilie

Wenn der Wert der Immobilie unabhängig geschätzt und auf dieser Grundlage ein adäquater Preis festgelegt wird, erfolgt ein komplett entgeltliches Rechtsgeschäft. Dadurch stellen sich künftig keine Fragen bezüglich erbrechtlicher Ausgleichung und Herabsetzung und in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht erfolgt kein freiwilliger Vermögensverzicht. Kann der Nachkomme nicht für diesen Preis aufkommen, besteht immer noch die Möglichkeit, Geld zu schenken. Dies hat gegenüber einer (gemischten) Schenkung einer Immobilie den Vorteil, dass es später keine Wertsteigerung auszugleichen gilt.

b) Abschluss eines Erbvertrags

Um Klarheit zu schaffen, bietet sich der Abschluss eines Erbvertrags mit sämtlichen Erbinnen und Erben nach Art. 512 ff. ZGB an. Darin können zahlreiche Fragen wie z.B. ein allfälliger Erbverzicht, die massgeblichen Werte für die Ausgleichung, ein Erbauskauf sowie etwaige Gewinnanteils-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte, verbindlich und einvernehmlich geregelt werden. Für die Form des Erbvertrages ist zu beachten, dass er öffentlich beurkundet und im Beisein von zwei Zeugen unterzeichnet werden muss (Art. 512 Abs. 1 und 2 ZGB).

c) Nutzniessung und Wohnrecht

Falls die Eltern oder ein Elternteil trotz Übertragung an die Nachkommen noch im Haus leben möchten, kann eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht bis zum Versterben vertraglich vereinbart werden. Die Nutzniessung verleiht den Berechtigten ein Recht auf Besitz, Gebrauch und Nutzung auf das ganze Grundstück oder Teile davon (Art. 745 ff. ZGB). Somit können die Eltern darin wohnen, es aber auch vermieten und die Mietzinse für den Lebensunterhalt verwenden. Mit dem Wohnrecht ist es den Eltern gestattet, im Haus zu wohnen, jedoch ohne weitergehende Nutzungsrechte (Art. 776 ff. ZGB). Für die Errichtung sowohl der Nutzniessung als auch des Wohnrechts ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich (Art. 746 ZGB und Art. 776 Abs. 3 ZGB). Bei der Nutzniessung ist jedoch zu beachten, dass die Berechtigten die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache tragen müssen sowie zur Verwaltung verpflichtet sind (Art. 755 und 764 f. ZGB). Steuern und Abgaben in Bezug auf die Immobilie sowie Zinsen für eine allfällige Hypothek und Versicherungsprämien sind ebenfalls von den Berechtigten zu entrichten (Art. 765 ZGB). Beim Wohnrecht stehen den berechtigten Personen zwar weniger Befugnisse zu, dafür sind sie aber zu deutlich weniger Lasten verpflichtet, da sie lediglich für den gewöhnlichen Unterhalt der Immobilie aufkommen müssen (Art. 778 Abs. ZGB).


[1] Vgl. Suzan Can et. al., Hausverkauf an Kinder im Alter, AJP/PJA 9/2021, S. 1112- 1130.

Michael Kummer
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Die Entscheidung, ob Ehe oder Konkubinat die richtige Wahl für eine Partnerschaft ist, erfordert oft eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen rechtlichen und praktischen Konsequenzen. Diese Wahl hängt nicht nur von persönlichen Vorstellungen, sondern auch vom passenden rechtlichen Rahmen für die eigene Lebenssituation ab. Entsprechend werden im Folgenden wichtige Themen beleuchtet, die Sie in dieser Entscheidung berücksichtigen sollten.

Steuerliches: Nach Faustregel ist das Konkubinat steuerlich günstiger als die Ehe, da im Konkubinat das Einkommen getrennt und im Eheverhältnis gemeinsam versteuert wird, was zu einem höheren Steuersatz führen kann. Im Gegenzug sind Ehepaare auf kantonaler Ebene durch steuerliche Entlastungen begünstigt. Im Kanton St.Gallen wird beispielsweise das sogenannte Vollsplitting angewendet, bei dem das gemeinsame Einkommen nach dem Steuersatz des halben Gesamteinkommens besteuert wird. Folglich profitieren Ehepaare je nach Höhe und Verteilung des Einkommens häufig von einer Steuerersparnis. Zudem sind Ehepaare im Vergleich zu Konkubinatspaaren im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer begünstigt. So ist die Erbschaft oder Schenkung im Kanton St. Gallen für Ehegatten beispielsweise steuerfrei, während Konkubinatspaare einer Steuer unterliegen.

Krankenkasse: Die gewählte Form der Partnerschaft kann Einfluss auf die Prämienverbilligung haben, da im Kanton St.Gallen bei der Berechnung die Steuerdaten berücksichtigt werden. Wie bereits erklärt, werden die Einkommen von Konkubinatspaaren getrennt versteuert. Dies kann dazu führen, dass eine Person im Konkubinat für die Prämienverbilligung in Frage kommt, in der Ehe jedoch nicht.

Erbrechtliches: Konkubinatspaare haben im Erbfall keinen automatischen Erbanspruch wie im Eheverhältnis. Zudem haben Ehegatten Pflichtteilsansprüche, welche selbst mittels Testaments nicht verletzt werden dürfen. Insofern geniessen Ehegatten einen höheren Schutz im Erbfall als Konkubinatspaare.

Familienrechtliches: Bei unverheirateten Eltern wird weder die Vaterschaft noch die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind automatisch begründet, sondern muss – idealerweise bereits vor der Geburt des Kindes – noch begründet werden. Wird die gemeinsame Sorge nicht begründet, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu, und das Kind erhält ihren Ledignamen. Wird hingegen die gemeinsame Sorge begründet, können die Eltern gemeinsam entscheiden, welchen ihrer Ledignamen das Kind tragen soll.

Vorsorge: Das Schweizer Recht sieht hinsichtlich der 2. Säule (Pensionskasse) und der AHV-Rentenansprüche unterschiedliche Regelungen vor, abhängig davon, ob ein Paar in einer Ehe oder einem Konkubinat lebt. Grundsätzlich erhalten Konkubinatspaare eine höhere AHV-Rente als Ehegatten. Allerdings haben sie im Todesfall eines Partners keinen automatischen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Ebenso erfolgt bei einer Trennung keine automatische Aufteilung des Pensionskassenguthabens, sodass jeder Partner grundsätzlich sein eigenes Guthaben behält. Diese Regelungen können je nach individueller Lebenssituation unterschiedliche Auswirkungen für die betroffenen Personen haben.

Diese und weitere rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe- und Konkubinatsverhältnissen lassen sich in vielen Fällen durch vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Erklärungen teilweise ausgleichen. Es ist jedoch unerlässlich, die relevanten gesetzlichen Form- und Inhaltsvorschriften zu beachten, um eine rechtlich gültige Angleichung der beiden Partnerschaftsmodelle sicherzustellen. Steht ein Paar vor der Entscheidung, eine der behandelten Beziehungsformen zu wählen und diese rechtlich zu optimieren, empfiehlt es sich daher, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Bevor mit der Gründung eines Unternehmens begonnen wird, sollte die Geschäftsidee sorgfältig geprüft und ein fundierter Businessplan erstellt werden. Ein solcher Plan ermöglicht es, die Wirtschaftlichkeit und Tragfähigkeit der Idee zu analysieren. Gleichzeitig dient er als Grundlage, um potenzielle Investoren oder Kreditgeber zu überzeugen. Ein weiterer wichtiger Aspekt in dieser Phase ist die Sicherstellung der Finanzierung. Es ist essenziell, ausreichend Mittel für die Gründung sowie den laufenden Betrieb des Unternehmens einzuplanen und zu sichern.

Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist ein zentraler Schritt bei der Unternehmensgründung, da sie die Haftung, steuerliche Aspekte sowie den Verwaltungsaufwand massgeblich beeinflusst. In der Schweiz wählen viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) häufig eine der folgenden drei Rechtsformen: die Einzelfirma, die Aktiengesellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Einzelfirma: Diese Rechtsform eignet sich für Einzelpersonen, die allein ein Unternehmen führen und für deren Verbindlichkeiten persönlich haften. Die Einzelfirma erfordert keinen festen Kapitalaufwand, und eine Eintragung im Handelsregister ist nur ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 erforderlich. Die Haftung ist unbegrenzt, das bedeutet, dass das private Vermögen des Inhabers für geschäftliche Verbindlichkeiten herangezogen werden kann. Die Gründerin oder der Gründer ist zudem selbstständig erwerbend und muss sich eigenverantwortlich um die soziale Absicherung kümmern. Eine Doppelbesteuerung wird vermieden. Der Name der Firma muss den Namen des Inhabers beinhalten, Zusatzbezeichnungen sind jedoch möglich. Die Buchhaltungspflichten variieren je nach Umsatzhöhe; ab CHF 500’000 muss die Buchhaltung nach den Regeln des Obligationenrechts geführt werden.

Aktiengesellschaft (AG): Die AG ist besonders geeignet für Unternehmen, die Haftungsrisiken begrenzen und Investoren ansprechen wollen. Sie kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Ein Mindestkapital von CHF 100’000 muss eingebracht werden, wobei mindestens CHF 50’000 einbezahlt werden müssen. Das Kapital kann in bar oder als Sacheinlagen (z.B. Immobilien, Maschinen) eingebracht werden. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, das bedeutet, dass die Gesellschafter nur das von ihnen eingebrachte Kapital riskieren. Die Gründung einer AG ist administrativ komplexer als die einer Einzelfirma und erfordert Schritte wie die Eröffnung eines Sperrkontos für das Kapital, die öffentliche Beurkundung der Statuten, die Wahl eines Verwaltungsrats und die Eintragung ins Handelsregister. Erst nach der Eintragung kann das Unternehmen operativ tätig werden. Der Name der AG muss den Zusatz «AG» tragen und darf nicht rein beschreibend sein.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Diese Rechtsform eignet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen, da sie eine beschränkte Haftung für die Gesellschafter bietet und das benötigte Stammkapital mit CHF 20’000 niedriger als bei der AG ist. Eine GmbH kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Das Stammkapital muss vor der Eintragung vollständig eingezahlt werden, und wie bei der AG erfolgt dies auf einem Sperrkonto. Auch die Gründung muss öffentlich beurkundet werden, und die Statuten der Gesellschaft müssen festgelegt werden. In der GmbH müssen mindestens ein Geschäftsführer und eine Revisionsstelle benannt werden. Der Geschäftsführer muss nicht zwingend Gesellschafter sein, aber muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Die GmbH eignet sich besonders für Gründer, die die Haftung begrenzen möchten, jedoch mit geringeren administrativen Anforderungen im Vergleich zur AG.

Jede dieser Rechtsformen bietet unterschiedliche Vor- und Nachteile, die in Abhängigkeit von der Haftungsbereitschaft, den geplanten Investitionen und dem Unternehmenswachstum berücksichtigt werden sollten. Wir beraten Sie gerne im Hinblick auf die Wahl der geeigneten Rechtsform und die Gründung Ihres Unternehmens.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

Stach Rechtsanwälte AG

Per 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) und die dazugehörige Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011) in Kraft. Die Neuerungen führen zu einem stärker regulierten Versicherungsvermittlungsgeschäft und verbessern die Rechtstellung der VersicherungsnehmerInnen erheblich. Nachfolgend werden einige neue Regelungen zum besseren Schutz der VersicherungsnehmerInnen erläutert.

Neue Regeln zur Versicherungsvermittlung

VersicherungsvermittlerInnen sind, wie auch zuvor, Personen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung, im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen (Art. 40 Abs. 1 VAG). Neu wird hingegen die Funktion von gebundenen und ungebundenen VersicherungsvermittlerInnen getrennt und klar definiert. Ungebundene VersicherungsvermittlerInnen stehen in einem Treueverhältnis zu den VersicherungsnehmerInnen und handeln in deren Interesse (Art. 40 Abs. 2 VAG), alle übrigen VersicherungsvermittlerInnen gelten als gebundene VersicherungsvermittlerInnen (Art. 40 Abs. 2 VAG). Zur Vermeidung von Interessenkonflikten dürfen VersicherungsvermittlerInnen nicht mehr gleichzeitig gebunden oder ungebunden, sondern nur noch entweder gebunden oder ungebunden tätig sein (Art. 44 Abs. 1 lit. b VAG).

Ungebundene VersicherungsvermittlerInnen müssen sich (wie bereits zuvor) ins Register der ungebundenen VermitterInnen eintragen lassen (Art. 41 Abs. 1 VAG). Gebundene VermittlerInnen verfügen nicht mehr über das uneingeschränkte Recht, sich in das Vermittlerregister eintragen zu lassen; eingetragen werden kann nur noch, wer nachweist, dass eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden möchte, für welche der jeweilige Staat einen Registereintrag in der Schweiz verlangt (Art. 42 Abs. 4 VAG).

Neu wurden die Aus- und Weiterbildungspflichten der VersicherungsvermittlerInnen präzisiert und gesetzlich verankert (Art. 43 VAG i.V.m. Art. 190 f. AVO).

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten oder um die Benachteiligung von VersicherungsnehmerInnen ausschliessen zu können, müssen organisatorische Vorkehrungen getroffen werden (Art. 45a VAG).

Ungebundene VersicherungsvermittlerInnen müssen Entschädigungen von Versicherungsunternehmern oder sonstigen Dritten künftig offenlegen und VersicherungsnehmerInnen ausdrücklich darüber informieren (Art. 45b VAG). Die Information muss Art und Umfang der Entschädigung enthalten und vor Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

Im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen besteht die Pflicht zur Abgabe eines Basisinformationsblatts, die Durchführung einer Angemessenheitsprüfung sowie die Dokumentation über die Beratung und die Rechenschaft über die Bewertung und Entwicklung der von qualifizierten Lebensversicherungen umfassten Finanzinstrumente (Art. 39b ff. VAG). Dadurch soll für Versicherungen, die den Charakter von Anlageprodukten haben, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zu den Finanzdienstleistern hergestellt werden. Gemäss Art. 80 f. VAG haben die VersicherungsnehmerInnen jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher physischen und elektronischen Dokumente, welche das Versicherungsunternehmen bzw. die -vermittlerInnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt haben. Dadurch soll der Kunde in die Lage versetzt werden, allfällige Rechtsansprüche erkennen und deren Erfolgsaussichten abschätzen zu können.

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