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Am 1. Januar 2025 sind in der Schweiz gezielte Verschärfungen gegen vermeidbaren Fahrzeuglärm in Kraft getreten. Kernstück ist das bereits aus Art. 42 Abs. 1 SVG abgeleitete Gebot, jede vermeidbare Belästigung – namentlich durch Lärm – zu unterlassen. Dieses Generalklauselprinzip wird in Art. 33 VRV («Vermeiden von Lärm») konkretisiert: Fahrzeuglenkende, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Neu wurde die Liste der untersagten Geräusche explizit erweitert – insbesondere ist das absichtliche Erzeugen von Knallgeräuschen über die Auspuffanlage jetzt ausdrücklich verboten. Verstösse können als Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von bis zu CHF 10 000 geahndet werden; die konkrete Höhe bestimmt das Gericht im Einzelfall. Technische Manipulationen am Fahrzeug bleiben untersagt.

Im Ordnungsbussenbereich wurden die lärmbezogenen Ansätze angehoben: Das unnötige Laufenlassen des Motors kostet neu CHF 80 (zuvor CHF 60). Rechtsgrundlage ist der Ordnungsbussenkatalog zur OBV, der das Delikt ausdrücklich zu Art. 33 lit. a VRV zuordnet.

Parallel wurden technische Vorgaben präzisiert bzw. angezogen: Art. 53 VTS hält fest, dass Fahrzeuggeräusche das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten dürfen; Auspuff‑ und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen, dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Unerlaubte Eingriffe und das Inverkehrbringen lärmsteigernder Teile werden über die Sanktionsnormen der VTS (u.a. Art. 219 Abs. 2) geahndet. Zudem gilt für Motorräder, die ab dem 1. Januar 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden, die Abgasstufe «Euro 5+»; gleichzeitig treten verschärfte Geräuschvorschriften für die Erstzulassung in Kraft.

Ziel der Revision ist ein wirksamer Beitrag zum Gesundheits‑ und Umweltschutz sowie mehr Rechtssicherheit in der Ahndung. Das Verbot adressiert typisches «Lärmposing» – etwa absichtliches Auspuffknallen, unnötiges Hochdrehen des Motors oder aggressives Beschleunigen – und wirkt sowohl durch klarere Tatbestände als auch durch präzisere Sanktionierung. Für die Praxis bedeutet dies: Wer vermeidbaren Lärm verursacht, riskiert neben der Ordnungsbusse im Katalogbereich eine strafrechtliche Verzeigung mit empfindlicher Busse; Fahrzeughalterinnen und ‑halter müssen zudem sicherstellen, dass ihre Fahrzeuge technisch regelkonform sind und keine lärmsteigernden Umbauten aufweisen.

Die per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Anpassungen setzen damit ein klares Zeichen gegen vermeidbaren Fahrzeuglärm und schaffen eine eindeutige Rechtsgrundlage für dessen Ahndung. Sie fördern Rücksichtnahme im Strassenverkehr, stärken den Gesundheitsschutz und erhöhen die Lebensqualität im öffentlichen Raum. Verkehrsteilnehmende und Fahrzeughalter sind gut beraten, sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

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Konventionalstrafen sind im Bauwesen ein zentrales Instrument, um die Vertragstreue zu sichern. Sie sollen sicherstellen, dass Termine eingehalten und Vertragsverletzungen vermieden werden. Doch nicht jede vereinbarte Pönale ist durchsetzbar: Nach Art. 163 Abs. 3 OR hat der Richter eine übermässige Strafe nach seinem Ermessen herabzusetzen. Übermässig ist eine Sanktion dann, wenn sie jedes vernünftige Mass übersteigt und mit Recht und Billigkeit nicht mehr vereinbar ist.

Massstab für die Herabsetzung

Die Beurteilung der Übermässigkeit erfolgt stets einzelfallbezogen. Massgebend sind Art und Dauer des Vertrags, die Schwere des Verschuldens, das Interesse des Gläubigers an der Vertragserfüllung, die wirtschaftliche Lage der Parteien sowie deren Geschäftserfahrung. Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Strafe übermässig ist.

Rechtsprechung

Das Bundesgericht betont, dass eine Reduktion nur bei einem «offensichtlichen Missverhältnis» zulässig ist (BGE 133 III 201 E. 5.2). So hat das Bundesgericht in 4A_141/2008 die Herabsetzung einer Konventionalstrafe von CHF 1,8 Mio. auf CHF 800’000 bestätigt und klargestellt, dass Eingriffe nur bei Überschreiten eines vernünftigen Masses gerechtfertigt sind. Eine feste Prozentgrenze existiert sodann nicht. Werte um 10 % des Werklohns wurden verschiedentlich noch akzeptiert, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend bleiben. In 4A_273/2019 verwarf es eine schematische Begrenzung auf «knapp über 10 %» und verlangte eine Abstützung auf die konkreten Umstände. Prägnant ist auch 4A_653/2016: Dort reduzierte das Bundesgericht eine Pönale, die einer ganzen Jahresentschädigung entsprach, auf lediglich 1/8, da die Strafe «jede vernünftige Grenze» überschritten hatte. Hohe Konventionalstrafen geraten also rasch in den Bereich der Übermässigkeit. Je stärker die vereinbarte Strafe im Verhältnis zum Vertragswert ansteigt, desto eher liegt ein Missverhältnis zum Erfüllungsinteresse vor. Beträge, die einen erheblichen Anteil des Werklohns ausmachen, laufen daher typischerweise Gefahr, richterlich reduziert zu werden.

Prozessuale Überlegungen

Wer eine überhöhte Konventionalstrafe einklagt, muss damit rechnen, dass das Gericht diese gemäss Art. 163 Abs. 3 OR herabsetzt. Eine solche Kürzung führt faktisch zu einem (Teil-)Unterliegen, mit der Folge, dass die klagende Partei die entsprechenden Prozesskosten zu tragen hat. Um dieses Risiko zu begrenzen, bietet sich die Teilklage nach Art. 86 ZPO an. Ist ein Anspruch teilbar, kann der Gläubiger auch nur einen Teilbetrag einklagen und den Restanspruch vorbehalten. Auf diese Weise lässt sich der Antrag auf einen Betrag beschränken, der nach den Umständen realistisch durchsetzbar erscheint. Die Schwierigkeit liegt in der Festlegung der «richtigen» Höhe: Ein zu hoher Antrag erhöht das Kostenrisiko erheblich, ein zu tiefer Antrag bedeutet den Verzicht auf mögliche Ansprüche.

Fazit

Konventionalstrafen sind ein wirkungsvolles Druckmittel, müssen aber verhältnismässig ausgestaltet sein. Eine Reduktion erfolgt nur bei klarer Übermässigkeit. Werte um 10 % des Werklohns sind in der Praxis oft noch akzeptiert worden; bei höheren Grössenordnungen steigt das Risiko einer Kürzung erheblich. Bauherren wie Unternehmer sind gut beraten, bereits bei Vertragsschluss realistische Pönalen vorzusehen und im Streitfall umsichtig über die Höhe einer Klage zu entscheiden.

Michael Kummer
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Das Unterhaltsrecht ist einer der zentralen Themen bei Trennung und Scheidung. Es regelt die finanziellen Folgen zwischen den Ehegatten und gegenüber den gemeinsamen Kindern während der Trennung und nach erfolgter Scheidung. Dabei wird zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt unterschieden. Während der Kindesunterhalt auf der lebenslangen Verantwortung der Eltern beruht, ist der Ehegattenunterhalt stark vom Prinzip der Eigenverantwortung und der Frage der lebensprägenden Ehe geprägt.

Kindesunterhalt: Vorrang und Betreuungsunterhalt

Seit der Revision 2017 sind Kinder von verheirateten und unverheirateten Eltern gleichgestellt. Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen familienrechtlichen Ansprüchen. Er umfasst den Barunterhalt, also das, was für ein Kind an Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, Ausbildung, medizinische Versorgung, etc. effektiv anfällt, und den Betreuungsunterhalt, der die Betreuung durch einen Elternteil finanziell berücksichtigt, also den Lohnausfall entschädigt, der ein Elternteil allenfalls hat, weil er weniger arbeitet, um die Kinder betreuen zu können.

Die Berechnung erfolgt nach dem Bedarfsprinzip: Zunächst wird der Grundbedarf aller Familienmitglieder sichergestellt, danach wird ein allfälliger Überschuss unter allen verteilt. Können die Eltern mit ihren Einkommen den vollen Bedarf nicht decken, hält das Gericht den Fehlbetrag im Urteil fest. Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Ausbildung.

Ehegattenunterhalt: Trennung und Scheidung

Während der Trennung können im Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Sie richten sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, der Aufgabenteilung und dem während der Ehe gelebten Lebensstandard.

Für die Zeit nach der der Scheidung steht die Eigenverantwortung im Vordergrund. Das heisst, grundsätzlich sollen die Ehegatten nach der Scheidung jeder für sich selbst ein Einkommen erzielen und damit den eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Verzichtet ein Ehegatte auf eine Arbeitstätigkeit oder geht einer solchen nur teilweise nach, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn der berechtigte Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Entscheidend ist, ob die Ehe als lebensprägend gilt – also den Lebenslauf eines Ehegatten nachhaltig geprägt hat, etwa durch jahrelange Kinderbetreuung und Aufgabe der Erwerbstätigkeit.

Das Bundesgericht hat die Anforderungen zuletzt verschärft: Gemeinsame Kinder allein begründen keinen Anspruch mehr. Nachteile aus der Kinderbetreuung sollen primär über den Kindesunterhalt abgegolten werden. Ehegattenunterhalt wird zunehmend zeitlich befristet oder abgestuft, um die Rückkehr in die Eigenversorgung zu fördern.

Durchsetzung und Anpassung

Bleiben Unterhaltszahlungen aus, stehen Betreibung, Lohnpfändung und die Unterstützung durch Alimenteninkassostellen zur Verfügung. Für Kinder existiert zudem die Möglichkeit der Alimentenbevorschussung durch den Staat. In gravierenden Fällen kann auch eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erhoben werden.

Unterhaltsregelungen können angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauerhaft ändern. Selbstverschuldete Verschlechterungen, etwa durch freiwillige Reduktion des Arbeitspensums, werden dabei nicht berücksichtigt – die Gerichte rechnen ein hypothetisches Einkommen an.

Fazit

Das Unterhaltsrecht bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl, ehelicher Solidarität und Eigenverantwortung. Kinder geniessen stets Vorrang. Ehegattenunterhalt bleibt möglich, ist aber in der heutigen Praxis stark eingeschränkt und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Für Betroffene ist es ratsam, frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen, um Ansprüche zu sichern oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Michael Kummer
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Der Bundesrat hat ab dem 1. Januar 2026 Anpassungen im Obligationenrecht (OR) und im Zivilgesetzbuch (ZGB) beschlossen, welche die Rechte von Bauherren und Immobilienkäufern deutlich stärken.

Künftig besteht ein unabdingbarer Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung von Baumängeln an Bauten, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind. Dieser Anspruch gilt sowohl im Werkvertrag (Art. 368 Abs. 2bis revOR) als auch beim Grundstückkauf (Art. 219a Abs. 2 revOR), wenn es sich um Neubauten handelt, also Bauten, die noch zu erstellen sind oder in den letzten zwei Jahren erstellt wurden.

Ein zweiter Kernpunkt ist die Mängelrüge. Statt «sofort» gilt neu eine Frist von 60 Tagen. Diese läuft ab Ablieferung (offene Mängel) bzw. ab Entdeckung (versteckte Mängel). Eine vertragliche Verkürzung ist ausgeschlossen. Damit wird ein zentraler Fallstrick beseitigt, der bislang regelmässig zum Verlust von Ansprüchen führte. Zudem wird die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte bei Bauten ausdrücklich abgesichert und darf nicht mehr verkürzt werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordert das Zusammenspiel mit der SIA-Norm 118. Diese sieht vor, dass Mängel in den ersten zwei Jahren jederzeit gerügt werden können, danach aber sofort. Ab 2026 gilt für neue Verträge zwingend die 60-Tage-Frist des OR, auch wenn die SIA-Norm übernommen wird.

Nach bisheriger Rechtsprechung galt eine Ersatzsicherheit nur dann als «hinreichend», wenn sie wie das Bauhandwerkerpfandrecht auch zeitlich unbeschränkt Verzugszinsen deckte. Die Revision präzisiert nun, dass es genügt, wenn die Ersatzsicherheit nebst der Forderungssumme die Verzugszinsen für zehn Jahre abdeckt.

Die Revision bringt Bauherren und Käufern erhebliche Verbesserungen: längere Rügefristen, zwingende Nachbesserung, klarere Regeln beim Pfandrecht. Unternehmer und Verkäufer müssen ihre Vertragsmuster prüfen, da Freizeichnungsklauseln künftig unwirksam sind. Wichtig bleibt für Bauherren: Mängel sorgfältig dokumentieren und innert 60 Tagen rügen, nur so können die neuen Rechte vollumfänglich genutzt werden.

Patrick Stach
Patrick Stach
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Die Diskussion um die Einführung der Individualbesteuerung in der Schweiz hat in den letzten Monaten stark an Fahrt aufgenommen. Bislang werden Ehepaare gemeinsam veranlagt, was im progressiven Steuersystem teils zu Vorteilen, teils aber auch zu Nachteilen führen kann. Besonders Doppelverdiener-Ehepaare mit ähnlichem Einkommen sind durch die sogenannte «Heiratsstrafe» steuerlich benachteiligt, während traditionelle Einverdienerfamilien vom Splitting-Modell profitieren. Die Individualbesteuerung würde diese Unterschiede beseitigen: Jeder Erwachsene würde künftig sein Einkommen und Vermögen unabhängig vom Zivilstand selbständig deklarieren und versteuern. Damit wäre die steuerliche Belastung vollständig zivilstandsneutral.

Politisch ist die Entwicklung weit fortgeschritten. Nach mehreren gescheiterten Reformversuchen lancierten die FDP Frauen 2022 die Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung». Der Bundesrat legte daraufhin einen indirekten Gegenvorschlag in Form eines Bundesgesetzes vor, das im Juni 2025 vom Parlament verabschiedet wurde, wenn auch mit äusserst knappen Mehrheiten. Parallel dazu reichte Die Mitte eine eigene Initiative ein, die an der gemeinsamen Besteuerung festhalten, aber die Heiratsstrafe durch eine alternative Berechnung beseitigen will. Gegen den parlamentarischen Entscheid zur Individualbesteuerung formierte sich inzwischen ein überparteiliches Referendumskomitee, sodass das Schweizer Stimmvolk voraussichtlich 2026 das letzte Wort haben wird.

Die geplante Reform bringt einen tiefgreifenden Systemwechsel mit sich. Künftig sollen Ehegatten strikt separat veranlagt werden, wobei zur Entlastung von Familien der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer von 6’700 CHF auf 12’000 CHF pro Kind erhöht wird. Zudem sind Anpassungen der Steuertarife vorgesehen, die insbesondere tiefe und mittlere Einkommen entlasten sollen, während sehr hohe Einkommen eine leicht höhere Belastung erfahren. Damit verbunden sind Mindereinnahmen für Bund und Kantone in der Grössenordnung von jährlich rund CHF 600 Millionen. Hinzu kommt ein erheblicher administrativer Mehraufwand: Ehepaare müssten künftig je eine eigene Steuererklärung einreichen, was schweizweit über 1,5 Millionen zusätzliche Veranlagungen pro Jahr bedeutet. Deswegen erwägen einige Kantone das Kantonsreferendum.

Die Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen sind unterschiedlich. Verheiratete Doppelverdienerpaare gehören klar zu den Gewinnern, da die Heiratsstrafe entfällt. Auch viele Rentner-Ehepaare und Alleinstehende profitieren von den neuen Tarifen. Demgegenüber würden klassische Einverdienerfamilien steuerlich stärker belastet, da der Splitting-Vorteil wegfällt und ungenutzte Kinderabzüge nicht übertragbar sind. Für unverheiratete Paare ändert sich wenig, sie werden schon heute individuell besteuert, allerdings entfällt ihr bisheriger Vorteil gegenüber Ehepaaren. Alleinerziehende dürften in den meisten Fällen von der Erhöhung des Kinderabzugs profitieren.

Die Befürworter der Reform argumentieren mit mehr Steuergerechtigkeit, der Beseitigung einer seit Jahrzehnten als verfassungswidrig erkannten Heiratsstrafe und positiven Effekten auf die Erwerbstätigkeit, insbesondere von Frauen. Gegner hingegen warnen vor einem Bürokratiemonster, erheblichen Umstellungskosten und neuen Ungerechtigkeiten zulasten traditioneller Familienmodelle. Für die Praxis bedeutet dies: Bis zu einer Volksabstimmung bleibt alles beim Alten. Sollte die Bevölkerung der Vorlage zustimmen, stünde der Schweiz die wohl grösste Steuerreform der letzten Jahrzehnte bevor, mit erheblichen Konsequenzen für Ehepaare, Familien und die Steuerbehörden.

Michael Kummer
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Die Schweiz ist als international verflochtener Wirtschaftsstandort regelmässig mit ausländischen Gerichtsentscheiden konfrontiert. Dabei stellt sich oft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausländisches Urteil in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden kann. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Wesentlichen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 sowie im Lugano-Übereinkommen (LugÜ) vom 30. Oktober 2007. Beide Regelwerke definieren die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, gelten aber nicht gleichzeitig, sondern je nach Herkunftsstaat des Urteils. Vor diesem Hintergrund gibt der Artikel einen Überblick über die Unterschiede zwischen IPRG und LugÜ bei Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile.

Anwendungsbereiche

Das LugÜ ist ein multilateraler Staatsvertrag, der zwischen der Schweiz, den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und Island abgeschlossen wurde. Es gilt für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen diesen Vertragsstaaten.

Das IPRG kommt hingegen zur Anwendung, wenn das ausländische Urteil aus einem Drittstaat stammt, also weder aus einem EU-Staat noch aus Norwegen oder Island.

Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Urteile

Gemäss dem LugÜ ist ein in einem LugÜ-Staat ergangenes Urteil grundsätzlich ohne besonderes Verfahren anzuerkennen. Die Anerkennung kann nur verweigert werden, wenn bestimmte Ausnahmetatbestände vorliegen, etwa der Verstoss gegen den schweizerischen ordre public, das Fehlen der Anhörung der beklagten Partei oder die Unvereinbarkeit mit einem in der Schweiz ergangenen Entscheid.

Gemäss dem IPRG ist ein ausländisches Urteil dann anzuerkennen, wenn die ausländische Behörde nach schweizerischer Auffassung zuständig war, dem Beklagten rechtliches Gehör gewährt wurde, kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public vorliegt und keine erkennbare Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt. Das IPRG stellt damit höhere Anforderungen an die Prüfung ausländischer Urteile.

Vollstreckung ausländischer Urteile

Ein Urteil, das gemäss LugÜ anerkannt wird, kann in einem vereinfachten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden. Dieses Verfahren wurde mit der Revision des LugÜ im Jahr 2007 deutlich verschlankt, insbesondere durch den Wegfall des Exequaturverfahrens für bestimmte Titel.

Bei der Vollstreckung eines Urteils nach IPRG wird dem hingegen ein begründetes Gesuch an das zuständige schweizerische Gericht vorausgesetzt. Der Entscheid über die Vollstreckung wird dann im summarischen Verfahren gefällt und unterliegt grundsätzlich der Beschwerde nach ZPO.

Fazit

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in der Schweiz richtet sich nach zwei unterschiedlichen Rechtsquellen: dem LugÜ für Urteile aus Vertragsstaaten und dem IPRG für Urteile aus Drittstaaten. Während das LugÜ die Anerkennung grundsätzlich erleichtert und ein schlankes Vollstreckungsverfahren vorsieht, verlangt das IPRG eine detailliertere Prüfung.

Für Unternehmen und Privatpersonen mit grenzüberschreitenden Beziehungen ist es daher zentral, frühzeitig abzuklären, welcher Rechtsrahmen zur Anwendung kommt. Eine fundierte juristische Beratung kann helfen, Zeit und Kosten bei der Durchsetzung von Forderungen aus dem Ausland erheblich zu reduzieren.

Michael Kummer
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Künstliche Intelligenz (KI) prägt zunehmend Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft – und wirft dabei komplexe rechtliche Fragen auf. Spätestens mit der Einführung generativer KI-Anwendungen wie ChatGPT ist das Thema auch im politischen und regulatorischen Diskurs angekommen. Der Bundesrat hat im Februar 2025 einen wegweisenden Entscheid zur zukünftigen KI-Regulierung in der Schweiz gefällt: Mit einem eigenständigen, auf Schweizer Bedürfnisse abgestimmten Ansatz soll das Gleichgewicht zwischen Innovationsförderung, Grundrechtsschutz und gesellschaftlichem Vertrauen gewahrt werden.

Die vom UVEK (BAKOM) und dem EDA erarbeitete Auslegeordnung bildet die Grundlage dieses regulatorischen Kurses. Sie zeigt: Während es international mit dem AI Act der EU und der KI-Konvention des Europarats bereits verbindliche Regulierungsansätze gibt, fehlt in der Schweiz bislang eine spezifische KI-Gesetzgebung. Dennoch besteht Konsens über die Notwendigkeit gesetzlicher und nicht-gesetzlicher Massnahmen.

Kern des vom Bundesrat gewählten Modells ist die Ratifikation der KI-Konvention des Europarats, ergänzt durch sektorspezifische Gesetzesanpassungen in zentralen Bereichen wie Datenschutz, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Aufsicht. Eine generelle, sektorübergreifende Regulierung ist hingegen auf grundrechtsrelevante Aspekte beschränkt. Der pragmatische Charakter dieses Modells zeigt sich auch in der geplanten Kombination aus verbindlichen und freiwilligen Instrumenten, darunter Selbstdeklarationssysteme und Branchenlösungen.

Ziel dieses Regulierungsansatzes ist es, sowohl die internationale Anschlussfähigkeit – insbesondere gegenüber der EU – sicherzustellen, als auch Rechtssicherheit und Innovationsspielraum im Inland zu schaffen. Begleitet wird der Prozess durch umfangreiche Konsultationen mit Kantonen, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Bis Ende 2026 soll eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der KI-Konvention vorliegen sowie ein Umsetzungsplan für die ergänzenden Massnahmen.

Für die Praxis bedeutet dies: Unternehmen und Institutionen sind gut beraten, sich frühzeitig mit den regulatorischen Entwicklungen auseinanderzusetzen – insbesondere im Hinblick auf risikobasierte Einstufungen, Transparenzpflichten und datenschutzrechtliche Implikationen. Die Anforderungen an Governance, Dokumentation und Compliance werden steigen. Die Einführung geeigneter interner Prozesse und eine gezielte rechtliche Begleitung sind zentrale Erfolgsfaktoren für den rechtskonformen und vertrauenswürdigen Einsatz von KI in der Schweiz.

Strategisch betrachtet bietet der Schweizer Ansatz auch Chancen: Durch die Kombination aus gezielter Regulierung und technologiefreundlicher Offenheit kann die Schweiz sich als Standort für verantwortungsvolle KI-Entwicklung international positionieren.

Fazit: Die Schweiz positioniert sich mit ihrem Regulierungsansatz als innovationsfreundlicher, grundrechtsorientierter Standort. Für Unternehmen und Behörden empfiehlt sich frühzeitige Auseinandersetzung mit den kommenden Anforderungen – sei es in rechtlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht.

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Das Bundesgericht änderte in einem neuen Entscheid seine Rechtsprechung betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit einer überschuldeten Gesellschaft. Im besagten Fall war der Beschuldigte Alleinaktionär und Verwaltungsrat der C.AG. Als sich die finanzielle Lage der C.AG. verschlechtert und diese sich überschuldet hatte, wurden Darlehen aufgenommen, die teilweise nicht zurückbezahlt werden konnten. Der Beschuldigte finanzierte sich in dieser Zeit dennoch sein Luxusleben durch die Gesellschaft und tätigte Ausgaben in der Höhe von CHF 252’000. In der Buchhaltung wurden diese Ausgaben als «betriebliche Aufwände» verbucht. Als die Revisionsstelle zurücktrat, wurde keine neue ernannt. Die Gesellschaft wurde sodann gerichtlich aufgelöst und das Konkursverfahren eröffnet. Noch zuvor hatte der Beschuldigte den Firmenmantel einer neuen Gesellschaft erworben. Der Beschuldigte wurde wegen untauglichen Versuchs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde am Bundesgericht. Das Bundesgericht stellte klar, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach bei fehlendem Reinvermögen einer Gesellschaft keine Schädigung möglich war, nicht mehr gilt und korrigiert, dass nun, selbst wenn kein Eigenkapital mehr vorhanden ist, der Gesellschaft durch pflichtwidrige Vermögensabflüsse Vermögenswerte entzogen werden können, wodurch die finanzielle Lage der Gesellschaft verschlechtert wird. Es wurde betont, dass, obwohl es sich in diesem Fall um eine Einpersonen-AG handelte, dadurch, dass die Gesellschaft überschuldet war, keine Berufung auf «straflose Selbstschädigung» zulässig war. Das Verhalten wurde als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gewertet.

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In seinem neuen Entscheid konkretisierte das Bundesgericht die Voraussetzungen für Sicherheitshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob diese besonders strenge Form der Haftanordnung bei schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz überhaupt zulässig ist, wenn nicht bereits zwei gleichartige Vorstrafen vorliegen. Im konkreten Fall soll die Beschuldigte zwischen August 2023 und Mai 2024 insgesamt 750g Kokain besessen haben, wobei sie mindestens 30g davon an Dritte weitergegeben oder verkauft haben soll. Im Mai 2024 wurde die Beschuldigte verhaftet und war bis November 2024 in Untersuchungshaft. Nach Anklageerhebung beantragte die Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft. Dies wurde vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt. Ein erneutes Haftentlassungsgesuch blieb erfolglos, da das Obergericht qualifizierte Wiederholungsgefahr bejahte. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschuldigte an das Bundesgericht und verlangte die sofortige Haftentlassung. Die Beschuldigte war im Verfahren geständig, hatte aber nicht bereits zwei Vorverurteilungen. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und ordnete die sofortige Haftentlassung an. Es kam zum Schluss, dass die qualifizierte Wiederholungsgefahr eine ernsthafte und unmittelbare Bedrohung hochwertiger Individualrechtsgüter (also psychische, physische oder sexuelle Integrität) voraussetzt. Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sind in der Regel abstrakte Gefährdungsdelikte und haben (ausser in Ausnahmekonstellationen) keine unmittelbar geschädigten Opfer. Das Bundesgericht stellt fest, dass selbst qualifizierte Drogendelikte, wie bspw. der Handel mit erheblichen Mengen, somit grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der Strafprozessordnung begründen. Auch die allgemeine Rückfallgefahr reicht für die Inhaftierung nach dieser Norm nicht aus.

Michael Kummer
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Die Übertragung von Arztpraxen stellt eine komplexe rechtliche und wirtschaftliche Herausforderung dar. Dabei kommen verschiedene Instrumente zur Risikominderung und Wertbestimmung zum Einsatz. Ein vielverbreitetes Instrument ist dabei die Earn-Out-Klausel, die den Kaufpreis an die zukünftige Leistung der Praxis bindet. Wie die Earn-Out-Klausel funktioniert, und welche Risiken sowie praktische Implikationen für Käufer und Verkäufer daraus resultieren, wird im Nachfolgenden in Form von 10 Fragen und Antworten aufgezeigt.

1. Was ist eine Earn-Out-Klausel?

Eine Earn-Out-Klausel ist eine Vereinbarung, bei der ein Teil des Kaufpreises für eine Praxis erst nachträglich auf Basis der zukünftigen Leistung der Praxis gezahlt wird. Das bedeutet, dass der Verkäufer (zusätzlich zum fixen Kaufpreis) eine erfolgsabhängige Zahlung erhält, wenn bestimmte Zielvorgaben erreicht werden, z. B. in Bezug auf Umsatz, Gewinn oder Patientenanzahl.

2. Warum werden Earn-Out-Klauseln bei der Übertragung von Ärztepraxen verwendet?

Die Earn-Out-Klausel dient sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer als Absicherung. Für den Käufer stellt sie sicher, dass er den vollen Kaufpreis nur für eine erfolgreiche Praxis zahlt. Für den Verkäufer besteht die Möglichkeit, von einem höheren Kaufpreis zu profitieren, wenn er die Praxis erfolgreich übergibt und die vereinbarten Leistungsziele erreicht werden. Auch hat der Verkäufer die Möglichkeit, schrittweise die Praxis zu übergeben, wodurch ihm der Berufsausstieg erleichtert wird.

3. Welche Ziele können für eine Earn-Out-Klausel festgelegt werden?

Typische Zielvorgaben für eine Earn-Out-Klausel sind Umsatzsteigerungen, Erreichung bestimmter Gewinnmargen oder eine festgelegte Anzahl von Patientenbesuchen. Auch die Bindung von Mitarbeitern oder die erfolgreiche Integration der Praxis in ein grösseres Netzwerk können als Ziele herangezogen werden. Es ist allerdings entscheidend, dass diese Ziele objektiv messbar und realistisch erreichbar sind.

4. Wie lange dauert eine Earn-Out-Periode in der Regel

Die Dauer der Earn-Out-Periode variiert je nach Vertrag und den spezifischen Zielen. Üblicherweise liegt die Dauer zwischen 1 und 5 Jahren. In der Regel wird eine kürzere Periode gewählt, um die Leistung der Praxis schnell zu messen und den Übergang zwischen Käufer und Verkäufer zu erleichtern.

5. Wie wird die Earn-Out-Zahlung berechnet?

Die Berechnung erfolgt auf Basis der vertraglich festgelegten Ziele. Wenn beispielsweise ein bestimmter Umsatz erzielt wird, könnte der Verkäufer einen Prozentsatz des Umsatzes als zusätzliche Zahlung erhalten. Die genaue Berechnungsweise sollte im Vertrag detailliert festgelegt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

6. Was passiert, wenn die festgelegten Ziele nicht erreicht werden?

Wenn die festgelegten Ziele innerhalb der Earn-Out-Periode nicht erreicht werden, erhält der Verkäufer entweder keine Earn-Out-Zahlung oder nur einen reduzierten Betrag. Das gibt dem Käufer die Sicherheit, dass er nicht mehr für die Praxis bezahlt, als sie tatsächlich Wert ist. Für den Verkäufer stellt dies jedoch ein Risiko dar, da er möglicherweise auf den „Bonus“ verzichten muss, wenn die Praxis nicht die erwartete Leistung erzielt.

7. Kann der Verkäufer weiterhin in der Praxis tätig sein, nachdem die Earn-Out-Klausel aktiviert wurde?

Ob der Verkäufer nach dem Verkauf weiterhin in der Praxis tätig bleibt, hängt von der Vereinbarung der Parteien ab. Häufig bleibt der Verkäufer für eine Übergangszeit im Betrieb, um die Praxis an den Käufer zu übergeben und dabei zu helfen, die vereinbarten Ziele zu erreichen. Dies kann besonders wichtig sein, um das Vertrauen der Patienten zu wahren und die reibungslose Integration in das bestehende Praxisumfeld zu gewährleisten. In Fällen, in denen es jedoch zu persönlichen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien kommt, kann der Verkäufer die Praxis auch direkt und ohne Übergangsregelung übergeben. In solchen Fällen entscheiden sich die Parteien oft gegen die Einbeziehung einer Earn-Out-Klausel, da diese in der Regel eine fortlaufende Zusammenarbeit und die Erreichung gemeinsamer Ziele voraussetzt.

8. Welche Risiken bestehen für den Verkäufer bei einer Earn-Out-Klausel?

Für den Verkäufer besteht das Risiko, dass die Zielvorgaben nicht erreicht werden, was zu einer geringeren oder gar keiner zusätzlichen Zahlung führt. Auch die Praxisführung unter neuer Leitung kann Einfluss auf die Leistung haben, was ebenfalls zu einem geringeren Earn-Out führen könnte.

9. Welche Risiken gibt es für den Käufer bei einer Earn-Out-Klausel?

Eine Earn-Out-Klausel schiebt die Zahlung eines Teils des Kaufpreises in die Zukunft, was zu Unsicherheit führt. Der Käufer hat nicht sofort Klarheit über den Gesamtpreis der Übernahme.  Zudem ist der Käufer auf die kontinuierlich gute Entwicklung der Praxis angewiesen, was in einem dynamischen und oft unvorhersehbaren Sektor wie dem Gesundheitswesen ein Risiko darstellt. Es könnte zwar in den relevanten Jahren zu hohen Leistungen und damit zu einem höheren Kaufpreis kommen, jedoch besteht das Risiko, dass sich die Leistung der Praxis nach Vertragsabschluss wieder verschlechtert. In diesem Fall hätte der Käufer möglicherweise einen überhöhten Preis gezahlt.

10. Wie können beide Parteien die Earn-Out-Klausel fair gestalten?

Um eine faire Vereinbarung zu treffen, sollten sowohl Käufer als auch Verkäufer klare und messbare Ziele vereinbaren, die realistisch und erreichbar sind. Ausserdem sollten Regelungen zu Überwachungsmechanismen und der Berechnung der Earn-Out-Zahlungen getroffen werden. Es empfiehlt sich, externe Experten wie Wirtschaftsprüfer oder Berater hinzuzuziehen, um die Ziele und die Berechnungsweise objektiv und nachvollziehbar zu gestalten. Eine transparente Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer sowie eine detaillierte vertragliche Regelung sind unerlässlich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Patrick Stach
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