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Arbeitsrecht in der Schweiz – Ausgewählte Aspekte (Teil 1)

Arbeitsrecht in der Schweiz: Eine Übersicht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Schweizerische Arbeitsrecht ist geprägt von einer ausgewogenen Beziehung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie einer starken gesetzlichen Grundlage, die die Rechte und Pflichten beider Parteien schützt. Dieser Artikel bietet einen Überblick über ausgewählte grundlegende Aspekte des Arbeitsrechts in der Schweiz.

Arbeitsvertrag

Auch wenn die mündliche Form zulässig ist, werden die meisten Arbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern schriftlich abgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen sind in Art. 319 ff. OR festgelegt. Sofern die gesetzlichen Minimalbestimmungen eingehalten werden, besteht ein grosser Gestaltungsspielraum. Bestimmte Regelungen müssen jedoch zwingend schriftlich vereinbart werden. Dies sind zum Beispiel eine abweichende Überstunden- oder Probezeitregelung, andere Kündigungsfristen oder die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots.

In einem Arbeitsvertrag sollten daher mindestens die folgenden Punkte enthalten sein:

  • Name des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Funktion oder Position des Arbeitnehmers
  • Lohn und Lohnzuschläge
  • Reguläre wöchentliche Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit)
  • Spezielle Regelungen (z. B. Überstundenregelungen, Konkurrenzverbot)
  • Ende des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Verträgen

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit in der Schweiz beträgt in der Regel 45 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit muss bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Grundlage für ihre Bestimmung bildet der Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag oder die betriebliche Übung. Einzuhalten sind namentlich Bestimmungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit, über Tages-, Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die freien Tage und Pausen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich hierzu im Arbeitsgesetz (ArG) und den zugehörigen Verordnungen.

Überstunden

Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, welche den zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, übersteigen. Überstunden sind entweder, sofern beide Parteien hiermit einverstanden sind, durch Gewährung von Freizeit von mindestens gleicher Dauer auszugleichen (Kompensation) oder durch Lohn, samt eines Zuschlags von 25%, zu entschädigen (auch auf einseitiges Begehren einer Partei hin). Abweichungen von dieser Regelung erfordern eine vorgängige schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien.

Überzeit

Die Überstunden sind von der Überzeit abzugrenzen. Das Arbeitsgesetz schreibt für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels grundsätzlich 45 Stunden wöchentliche Höchstarbeitszeit vor, für die übrigen Arbeitnehmer 50 Stunden. Diese Höchstarbeitszeit darf in bestimmten Ausnahmefällen in einem gewissen Rahmen überschritten werden. Solche Arbeitszeit, die über die Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird, bezeichnet das Arbeitsgesetz als Überzeit.

Überzeit wird grundsätzlich gleich wie Überstunden entschädigt. Diese Lohnregelung ist, anders als jene für Überstunden, zwingend und räumt dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch gegen den Arbeitgeber ein, d.h. diese Regelung kann nicht durch eine Vereinbarung wegbedungen werden.

Stach Rechtsanwälte AG
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
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