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Aufsichtsbeschwerde für Stiftungen

Die Überwachung von Stiftungen erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Aufsichtsmechanismus, der in erster Linie darauf abzielt, den festgelegten Zweck der Stiftung zu verwirklichen und ihre Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Obwohl die Stiftungsaufsichtsbeschwerde bisher nicht explizit gesetzlich verankert ist, folgt ihre Grundlage aus Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Dieser Artikel verpflichtet die Aufsichtsbehörden, sicherzustellen, dass das Stiftungsvermögen im Einklang mit dem festgelegten Stiftungszweck steht.

Neben dieser direkten Aufsicht haben auch bestimmte Dritte, die ein eigenes Interesse an den von ihnen geforderten Massnahmen haben, die Möglichkeit, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen rechtswidriges oder statutenwidriges Verhalten der Stiftungsorgane einzureichen. Die Notwendigkeit für solche Beschwerdemöglichkeiten ergibt sich daraus, dass ohne sie kein Rechtsmittel gegen pflichtwidriges Handeln der Stiftungsorgane zur Verfügung stünde.

Die Rechtsprechung hat einige Leitlinien für die Legitimation zur Erhebung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde geschaffen. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheidungen betont, dass jede Person, die eine „besondere Nähe“ zur Stiftung hat und von einem angefochtenen Entscheid besonders betroffen ist, zur Beschwerde legitimiert sein sollte. Dazu können nicht nur potenzielle Begünstigte, sondern auch Stiftungsratsmitglieder und Stifter zählen. Die Legitimation weiterer Personen wird im konkreten Einzelfall beurteilt.

Die bevorstehende Stiftungsrevision, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt, soll für eine klarere gesetzliche Regelung sorgen. Statt eines vagen „berechtigten Kontrollinteresses“ wird das Gesetz nun eine abschliessende Liste von Personen vorsehen, die Beschwerde einlegen dürfen. Dazu gehören neben den Stiftern und Stiftungsratsmitgliedern auch Begünstigte und Gläubiger der Stiftung. Obwohl diese Neuregelung in der Theorie für mehr Rechtssicherheit sorgen könnte, gibt es bereits jetzt Kritik am Wortlaut des neuen Artikels. Insbesondere wird bemängelt, dass die Liste der beschwerdeberechtigten Personen zu eng gefasst ist und dass das Kriterium eines „einfachen Interesses“ für die Beschwerdelegitimation als zu locker angesehen wird.

Im Kontext der Überwachung und des Rechtsbeschwerdewesens ist es ebenfalls wichtig zu betonen, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur rechts- und statutenwidrige Handlungen, sondern auch jede Form von Missbrauch oder unzulässigem Ermessen in Entscheidungen der Stiftungsorgane unter die Lupe nehmen kann. Dies schliesst jegliche Stiftungsratsbeschlüsse und tatsächliche Handlungen des Stiftungsrats ein. Da Stiftungen jedoch eine gewisse Autonomie in ihrer Beschlussfassung genießen, bleibt es eine kontinuierliche Herausforderung für die Rechtsprechung, das richtige Gleichgewicht zwischen Autonomie und Überwachung zu finden.

Stach Rechtsanwälte AG
Michael Kummer 
Senior Partner 

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