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Kündigung während der Kurzarbeit

Weiterhin gilt in der Schweiz das neue Kurzarbeitsregime aufgrund der Covid-19-Pandemie. Aufgrund dessen sind viele ArbeitnehmerInnen momentan in Kurzarbeit. Die spezielle Situation aufgrund der behördlichen Schliessungen führt aber auch mit dem neuen Regime zu wirtschaftlichen Engpässen in vielen Unternehmen. Dies hat zweifelslos auch Kündigungen zur Folge.

Wenn die Kurzarbeit nicht mehr ausreicht und Kündigungen ausgesprochen werden müssen, stellt sich die Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Kündigung. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf das Prinzip der Kündigungsfreiheit (Art. 355 Abs. 1 OR) hat. Das bedeutet, dass, auch wenn Arbeitnehmende in einem Kurzarbeitsverhältnis sind, eine Kündigung ausgesprochen werden darf. Die besondere Lage aufgrund des Coronavirus begründet somit keine eigene Kündigungssperrfrist. Es ist aber zu beachten, dass, wenn ArbeitnehmerInnen unverschuldet am Coronavirus erkranken, die gesetzliche Sperrfrist zu beachten bleibt (Art. 336c OR).

Weiter stellt sich die Frage was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde oder während der Kurzarbeit gekündigt wird. Wichtig ist, dass die Voraussetzung für die Kurzarbeit ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis ist. Für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, kann von vornherein keine Kurzarbeitsentschädigung verlangt werden. Wird ein Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit beendet, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer der Kündigungsfrist.

Obwohl während der besonderen Lage keine Kündigungssperrfrist gilt, ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kündigung rechtmässig erfolgt ist. In der Schweiz kann eine Kündigung trotz der Kündigungsfreiheit missbräuchlich sein. Dies ergibt sich aus den Missbrauchstatbeständen in Art. 336 OR. Damit ist eine Kündigung missbräuchlich, wenn der Kündigungsgrund im Katalog von Art. 336 OR enthalten ist oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB verstösst. Aufgrund dessen sollte, bevor eine Kündigung während Kurzarbeit ausgesprochen wird, geprüft werden, ob der Arbeitnehmer nicht vorübergehend in einem anderen Teil des Betriebs eingesetzt werden kann. Damit kann beispielsweise der Tatbestand der Kündigung zur Umgehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, verhindert werden. Handelt es sich beim Arbeitnehmer um eine ältere Person, ist eine solche Prüfung sogar zwingend, damit die Kündigung nicht als missbräuchlich gilt.

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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