Sportliche Aktivitäten sind regelmässig mit gewissen Verletzungs- und Unfallrisiken verbunden. Wo Menschen miteinander oder nebeneinander Sport treiben, stellt sich deshalb immer wieder die Frage, wer für die Folgen eines Unfalls einzustehen hat. Von Bedeutung ist nebst der zivil- und strafrechtlichen Haftbarkeit zudem, ob im Verletzungsfall die Unfall- oder die Krankenversicherung für die entstehenden Kosten aufkommt.
Diese Fragen stellen sich grundsätzlich unabhängig von der ausgeübten Sportart. Welche Sorgfalt von den Beteiligten erwartet werden darf und welche Risiken als sportarttypisch hinzunehmen sind, hängt jedoch wesentlich von den Umständen und den Regeln der jeweiligen Sportart ab. Besonders anschaulich lässt sich dies am Beispiel des Golfsports zeigen, zu dem sich auch das Bundesgericht mit haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen auseinandergesetzt hat. Die nachfolgenden Ausführungen stellen daher zunächst die allgemeinen Grundsätze der zivil- und strafrechtlichen Haftung sowie des Versicherungsschutzes bei Sportunfällen dar und veranschaulichen deren Anwendung anhand ausgewählter Situationen aus dem Golfsport.
Allgemeine Haftungsgrundlagen
Obwohl die Schweiz kein eigenständiges Sportgesetz kennt, befinden sich sportliche Aktivitäten nicht in einem rechtsfreien Raum. Vielmehr gilt sowohl für Sportvereine als auch einzelne Sportler stets das zwingende staatliche Recht. Bei Unfällen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten stehen insbesondere die zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen nach Art. 41 ff. OR sowie die strafrechtlichen Vorschriften über Körperverletzungsdelikte, namentlich Art. 123 StGB, im Vordergrund.
Eine strafrechtlich relevante Körperverletzung setzt neben der objektiven Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Zudem dürfen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen. Für die Bejahung der zivilrechtlichen Haftung nach Art. 41 ff. OR bedarf es demgegenüber kumulativ eines Schadens, eines Kausalzusammenhanges, der Widerrechtlichkeit und eines Verschuldens. Anzumerken ist dabei, dass nicht jeder Spielregelverstoss im Rahmen einer sportlichen Aktivität mit Körperverletzungsfolgen zwingend eine zivilrechtliche Haftung nach sich zieht.
Sowohl für die zivilrechtliche als auch die strafrechtliche Haftung ist es entscheidend, ob das Verhalten des Verletzers in der konkreten Spielsituation das spieltypische und zu erwartende Mass an Sorgfalt unterschreitet und das sportarttypische Verletzungsrisiko dadurch erhöht wird. Kann einem Sportler weder eine bewusste gefährliche Handlung resp. Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, fehlt es grundsätzlich an einer entsprechenden Haftungsgrundlage. So sind auch die Fehlschläge eines Golfers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts Aussergewöhnliches. Eine im Rahmen des Spiels erlittene Verletzung einer Drittperson kann sich daher als Verwirklichung eines dem Golfsport inhärenten und von den Mitspielern grundsätzlich hinzunehmenden Restrisikos darstellen. (weiterführend dazu Dorothe Scherrer/Urs Scherrer, «Achtung, fliegende Golfbälle!» – Haftungsfragen rund um den Golfplatz, in: Ohne jegliche Haftung, Festschrift für Willi Fischer, 2016, 431 ff.)
Das erforderliche Mass an Sorgfalt
Die Sorgfaltspflicht gilt gemäss Bundesgericht insbesondere als dann eingehalten, wenn die entsprechenden Regeln – beim Golf die sogenannten Rules of Golf (Rules of Golf gemacht von der R&A Rules Limited und The United States Golf Association, 32. Band 2011) einschliesslich die Golfetikette – beachtet werden. Hält sich ein Spieler an diese Regeln, spricht dies grundsätzlich dafür, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Eine straf- oder zivilrechtliche Haftung wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung fällt diesfalls grundsätzlich ausser Betracht.
Zu den zentralen Sicherheitsregeln der Rules of Golf gehört beispielsweise, dass sich ein Golfspieler vor dem Abschlag zu vergewissern hat, dass niemand in seiner Nähe steht oder sonst an einem Ort, wo er von einem Golfball getroffen werden kann. Ferner soll erst gespielt werden, sobald die vorangehenden Spieler ausser Reichweite sind. Wird ein Ball in eine Richtung gespielt, wo die Gefahr bestehe, dass jemand getroffen werden kann, muss der Spieler sofort einen Warnruf („Fore“) abgeben. Befindet sich ein Golfspieler auf einem anderen Fairway, so hat gemäss einer ungeschriebenen Vortrittsregelung derjenige Spieler, welcher einen Mitspieler einen Ball abschlagen sehe, mit dem Abschlag zuzuwarten, bis er aus der Gefahrenzone ist (BGer 6B_1332/2016 E. 3.1).
Die Einhaltung der jeweiligen Sportregeln ist damit nicht nur eine Frage der sportlichen Etikette. Sie kann im Schadenfall auch von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung sein, ob eine rechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.
Unfallversicherung / Krankenversicherung
Erleidet ein Spieler infolge einer Dritthandlung oder eigenen Bewegung eine Verletzung, so stellt sich die Frage, wer die Kosten für damit einhergehende Behandlung, Therapie und Ausfallzeiten übernimmt.
In versicherungsrechtlicher Hinsicht ist dazu in einem ersten Schritt zwischen dem Terminus Unfall und Krankheit resp. krankheitsbedingte Abnutzung zu differenzieren. Dies ist zentral, da eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur gegeben ist, wenn die Verletzung auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat. Handelt es sich hingegen um eine eigene Überlastung oder Abnützung, wird die Behandlung grundsätzlich über die Krankenversicherung abgerechnet.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt beispielsweise beim Golf selbst ein Fehlschlag in den Boden nicht ohne Weiteres den Unfallbegriff. Denn darin liegt grundsätzlich noch keine relevante Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs. Auch der Umstand, dass ein Golfabschlag mit einem gewissen Kraftaufwand verbunden ist, ändert daran nichts. Beim Golfschwung handelt es sich grundsätzlich um einen physiologisch normalen und kontrollierten Bewegungsablauf. Fehlt ein aussergewöhnlicher äusserer Faktor, der diesen Ablauf stört und zu einer unkontrollierten Bewegung führt, liegt nicht allein deshalb ein Unfall vor, weil sich der Spieler beim Schlag verletzt.
Eine Verletzung, die ausschliesslich aus dem eigenen, gewöhnlichen Bewegungsablauf heraus entsteht, fällt daher grundsätzlich nicht unter die Unfallversicherung. Die entsprechenden Behandlungskosten sind vielmehr – unter Vorbehalt der konkreten Umstände und der gesetzlichen Versicherungsdeckung – über die Krankenversicherung abzuwickeln.
Fazit
Wer sich auf dem Sportplatz an die geltenden Sicherheits- und Verhaltensregeln hält und die gebotene Rücksicht auf andere Spieler nimmt, reduziert nicht nur das Unfallrisiko, sondern auch das eigene Haftungsrisiko erheblich. Nicht jeder Fehler und nicht jede daraus resultierende Verletzung begründet automatisch eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Fall die für die Sportart gebotene Sorgfalt verletzt und dadurch das sportarttypische Risiko in rechtlich relevanter Weise erhöht wurde.

Senior Partner
stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28