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Sperrfristen und missbräuchliche Kündigung – In diesen Fällen darf der Arbeitgeber nicht kündigen

Aus bestimmten Gründen darf einem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist zwar gültig, aber der Entlassene hat Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Eine Kündigung während einer laufenden Sperrfrist hingegen ist sogar ungültig.

Grundsätzlich gilt im Schweizer Arbeitsrecht der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Eine Kündigung kann aus beliebigen Gründen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ausgesprochen werden. Als Ausnahmen von dieser Regel gibt es die missbräuchliche Kündigung und die Sperrfristen.

Missbräuchliche Kündigung – Aus diesen Gründen darf nicht gekündigt werden

Der sachliche Kündigungsschutz soll verhindern, dass Arbeitgeber wegen bestimmter Gründe eine Kündigung aussprechen. Kündigungen, die gegen den sachlichen Kündigungsschutz verstossen sind missbräuchlich. Art. 336 OR enthält eine nicht abschliessende Liste missbräuchlicher Kündigungsgründe. Missbräuchlich ist eine Kündigung etwa wegen persönlicher Eigenschaften des Arbeitnehmers oder weil dieser Militär- oder Zivildienst leistet. Auch wenn der Arbeitnehmer rechtmässig eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis, zum Beispiel die Lohnforderung wegen geleisteter Überstunden, geltend macht, darf der Arbeitgeber ihn deswegen nicht entlassen. Eine missbräuchliche Kündigung ist, anders als der Wortlaut vermuten lässt, trotzdem gültig. Der Arbeitnehmer hat aber Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen (Art. 336a OR).

Sperrfristen – Zu diesen Zeiten darf nicht gekündigt werden

Der zeitliche Kündigungsschutz sieht Sperrfristen vor, während denen dem Arbeitnehmer nicht ordentlich gekündigt werden darf. Eine Sperrfrist ist gegeben während dem obligatorischen Militär- oder Schutzdienst, während der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall oder während Schwangerschaft. Anders als die missbräuchliche Kündigung ist eine Kündigung während der Sperrfrist ungültig. Das Arbeitsverhältnis behält seine Gültigkeit und der Arbeitgeber muss nach Ablauf der Sperrfrist noch einmal ordentlich kündigen.

Sonderfall Probezeit

Spezielle Kündigungsregeln gelten während der Probezeit. Während der Probezeit ist die vorgenannte Sperrfristennorm nicht anwendbar. Demgegenüber sind die Missbräuchlichkeitsgründe bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags verbindlich und gelten daher auch während der Probezeit. Eine Kündigung darf also während einer Krankheit oder Schwangerschaft ausgesprochen werden, diese darf aber nicht der Grund für die Kündigung sein. Die Gerichte üben sich allerdings in Zurückhaltung bei der Annahme von missbräuchlichen Kündigungen während der Probezeit. Es soll verhindert werden, dass der Zweck der Probezeit durch eine zu strenge Rechtsprechung unterlaufen wird.

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