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Änderung des Kollektivanlagegesetzes

Der Schweizer Fondsstandort darf in den Bereichen Asset Management und Vertrieb als grosser und ernstzunehmender Konkurrent für andere Länder bezeichnet werden. Als Produktionsstandort für Investment Produkte ist die Schweiz, im Vergleich mit anderen Ländern eher unbedeutend. Dies liegt hauptsächlich am fehlenden EU-Marktzutritt und am Schweizer Steuerrecht in Verbindung mit der Verrechnungs- und Stempelsteuer. Dazu kommt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen im Ausland oft attraktiver sind als die in der Schweiz. Dieser Problematik hat sich der Bundesrat gestellt und hat nun am 19. August 2020 eine Botschaft zur Änderung des Kollektivanlagegesetzes verabschiedet.

Ziel dieser Änderung ist es, in der Schweiz eine neue Fondskategorie zu schaffen, welche qualifizierten Anlegern eine Alternative zu den ausländischen Produkten bieten sollte. Diese Fondskategorie ist von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht befreit und wird Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) genannt. Der L-QIF ist keine eigenständige neue Rechtsform einer kollektiven Kapitalanlage und kann ausschliesslich eine Rechtsform einer bereits bestehenden Rechtsform von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen aufweisen.

Wie erwähnt sind die L-QIFs von der Genehmigungs- und Bewilligungspflicht befreit. Ferner sind sie nur für qualifizierte Anleger, also nicht für die breite Öffentlichkeit gedacht. Dies basiert auf spezifischen Anlagevorschriften. Ebenfalls unterstehen die L-QIFs der Aufsicht der FINMA. 

Diese Änderungen haben das Ziel, mehr kollektive Kapitalanlagen und einen und einen grösseren Teil der Wertschöpfungskette in der Schweiz zu halten. Das soll die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Fondsplatzes stärken und die Nachteile gegenüber Ländern mit besseren Rahmenbedingungen verringern. Mit einem Inkrafttreten dieser Änderung kann jedoch erst ab 2022 gerechnet werden.

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

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