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Deklaration von Bitcoin

Immer mehr Menschen springen auf den Bitcoin-Trend auf und kaufen sich einen Teil der Währung. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass damit einerseits viel Gewinn gemacht werden kann, andererseits aber mit grossen Verlusten zu rechnen ist. Viele Besitzer von Bitcoin sind jedoch nicht darüber informiert, wie sich der Handel mit Bitcoin für den Schweizer Steuerzahler auf seine Steuern auswirkt. Das Eigentum an einem Bitcoin ist zivilrechtlich mit einem sachenrechtlichen Eigentum an einer digitalen Informationseinheit gleichzusetzen. Somit ist der Bitcoin steuerrechtlich als ein geldwertes Recht an einem Vermögenswert zu qualifizieren, welches zum Reinvermögen nach Art. 13 Abs. 1 StHG zählt.

Deklaration in der Steuererklärung

Gleich wie beim Bargeld, können kleinere Beträge von Bitcoin in der Deklaration vernachlässigt werden, solange sie zum allgemeinen und regelmässigen Zahlungsverkehr tatsächlich verwendet werden. Hält der Steuerzahler Beträge, die über den regelmässigen Zahlungsverkehr hinaus gehen, müssen diese im Reinvermögen deklariert werden. 

Der Steuerpflichtige ist dazu verpflichtet unter Verwendung des amtlichen Formulars und mit Einreichen sämtlicher Beilagen die Steuererklärung auszufüllen. Aufgrund dessen stellt sich die Frage, wo das Bitcoin-Wallet in der Steuererklärung aufzuführen ist. Einerseits könnte das Wertschriftenverzeichnis in Frage kommen. Dieses eignet sich jedoch nicht für die Deklaration von Bitcoin, da darin nur Wertschriften und Guthaben mit entsprechender Gegenpartei aufzuführen sind. Da Bitcoin als geldwertes Recht an einer Sache qualifiziert ist, kann es nicht im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt werden, sondern muss in die Rubrik «übrige Vermögenswerte» zum entsprechenden Tageskurs aufgenommen werden. 

Der Steuerpflichtige ist allgemein dazu verpflichtet, die für die Einschätzung der Steuerbehörde nötigen Angaben zu machen und auf Nachfrage der Steuerbehörde Auskunft zu geben und Bescheinigungen vorzulegen. Im Bitcoin-System gibt es jedoch keine Drittpartei, die Auskünfte über die Jahresendbestände liefern könnte, weswegen der Eigentümer von Bitcoins keine Bescheinigung abliefern kann. Somit sind die Steuerbehörden alleine auf die Angaben des Steuerpflichtigen angewiesen, wobei aber der Ausdruck der Jahresendbestände als Nachweis dienen könnte.

Bewertung

Der Kurs des Bitcoins und anderen Kryptowährungen ist sehr volatil. Aufgrund dessen wäre es unverhältnismässig, wenn allein der Kurs Ende Jahr als Steuerbemessungsgrundlage gilt. Aus diesem Grund ermittelt die ESTV für den Bitcoin einen für die Vermögenssteuer massgebenden Wert, indem sie jeweils per Jahresende den Durchschnitt aus den Preisen errechnet. Diese Berechnung ist jedoch nicht immer realitätsgetreu und stellt lediglich eine Empfehlung an die kantonalen Steuerbehörden dar. Die Kurse der ESTV sollte damit nicht unbesehen übernommen werden.

Gewinne

Es ist nicht unüblich, dass aus dem Handel mit Bitcoin Gewinne entstehen. Der Kapitalgewinn aus beweglichem Privatvermögen bleibt dabei gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG steuerfrei. Lediglich bei der Qualifikation des Bitcoins als Geschäftsvermögen, sind steuern auf den Gewinn zu entrichten. Von einer Geschäftstätigkeit ist aber nur sehr restriktiv auszugehen, beispielsweise beim Trading unter Beizug von Algorithmen oder beim Mining.

Stach Rechtsanwälte AG
Michael Kummer
Senior Partner

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