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Die Zeit drängt für unabhängige Vermögensverwalter: Notwendigkeit der Bewilligung durch die FINMA bis zum 31. Dezember 2022

Seit Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes («FINIG») und des Finanzdienstleistungsgesetzes («FIDLEG») per 1. Januar 2020 unterstehen neu auch unabhängige Vermögensverwalter einer Bewilligung der FINMA und müssen sich einer von der FINMA bewilligten Aufsichtsorganisation («AO») anschliessen. Nachdem die FINMA per 6. Juli 2020 die ersten beiden Aufsichtsorganisationen bewilligt hat, sind alle Grundlagen geschaffen, damit sich Vermögensverwalter bewilligen lassen können. Die Übergangsfrist läuft noch bis zum 31. Dezember 2022.

Pflicht zur Einreichung Bewilligungsgesuch bis 31. Dezember 2022

Personen, die gewerbsmässig Vermögenswerte im Namen und für Rechnung Dritter anlegen und verwalten, wozu der Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen wie auch der Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen gehören, benötigen grundsätzlich eine Bewilligung der FINMA. Sofern eine Tätigkeit als Finanzdienstleistung gemäss FIDLEG qualifiziert, aber keine Bewilligungspflicht auslöst, besteht allenfalls die Pflicht zur Eintragung ins Beraterregister und zum Anschluss an eine Ombudsstelle. Hierzu gehört der klassische Anlageberater, der lediglich persönliche Empfehlungen abgibt, selbst aber keine Anlageentscheide trifft. Das FINIG sieht für Vermögensverwalter unterschiedliche Übergangsbestimmungen vor, je nachdem, ob sie bereits vor Inkrafttreten des FINIG am 1. Januar 2020 operativ tätig waren oder ihre Tätigkeit neu aufnehmen wollen. Vermögensverwalter, die bereits vor dem Stichtag tätig waren und weiterhin im Bereich der Vermögensverwalter tätig bleiben wollen, mussten bis zum 30. Juni 2020 eine entsprechende Meldung an die FINMA machen. Sie haben nun noch bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, um bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch zu stellen und nachzuweisen, dass sie einer AO angeschlossen sind. Vermögensverwalter, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen wollen, benötigen vor Aufnahme ihrer gewerbsmässigen Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.

Dringender Handlungsbedarf

Für die unabhängigen Vermögensverwalter, die bereits vor dem Stichtag tätig waren, besteht dringender Handlungsbedarf, sofern sie noch nicht über eine Bewilligung der FINMA verfügen. Zur Halbzeit der Übergangsfrist Mitte 2021 hatten von den rund 2’400 betroffenen Vermögensverwaltern erst 180 bei der FINMA ein Gesuch eingereicht (Stand 1. September 2021). Die FINMA hat daher bereits damals mit Nachdruck empfohlen, den Bewilligungsprozess zeitnah aufzunehmen.

Seither ist ein Jahr vergangen und die Zeit drängt umso mehr. Denn bevor Vermögensverwalter ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA einreichen können, müssen sie sich einer AO angeschlossen und die entsprechende Anschlussbestätigung erhalten haben. Auch dieser Prozessschritt ist zeitlich einzuplanen. In Anbetracht dessen, dass im letzten Jahr erst ein Bruchteil der betroffenen Vermögensverwalter ein Gesuch eingereicht hat, werden sich die AO zurzeit mit einer grossen Zahl von Gesuchen konfrontiert sehen, was naturgemäss die Bearbeitungsdauer des Einzelfalles erhöht.

Die Vermögensverwalter sind für die fristgerechte Einreichung des Gesuches verantwortlich. Damit die AO genügend Zeit haben, die Anschlussanfragen zu prüfen, ist es dringend zu empfehlen, dass Vermögensverwalter ihre Gesuche umgehend fertigstellen und einreichen. Denn ohne Anschlussbestätigung einer AO kann auch das Gesuch bei der FINMA nicht eingereicht werden und der Vermögensverwalter riskiert, die gesetzliche Frist bis zum 31. Dezember 2022 zu verpassen. Geht das Gesuch erst nach Ablauf der Frist bei der FINAM ein, ist der Vermögensverwalter in der Folge unerlaubt tätig, was auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Selbst eine zwar fristgerechte, aber späte Einreichung von Gesuchen kann für nicht-bewilligte Vermögensverwalter zu Schwierigkeiten führen, denn ihre Kunden und Depotbanken wissen ab dem 1. Januar 2023 nicht, welche Vermögensverwalter noch auf eine Bewilligung warten und welche unerlaubt tätig sind. Es ist auch in dieser Hinsicht unbedingt empfehlenswert, Klarheit zu schaffen und umgehend tätig zu werden.

Alternative: Kooperation mit einem professionellen Partner

Aber nicht nur das Risiko, das Gesuch zu spät einzureichen, spricht für ein sofortiges Aktivwerden. Der Übergang von einem nur partiell regulierten Vermögensverwalter zu einem prudenziell beaufsichtigen Bewilligungsträger geschieht nicht ohne Weiteres. Selbst Kleinststrukturen müssen die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen. Vermögensverwalter, die bisher grosse Freiheiten und nur wenige Regeln zu beachten hatten, müssen sich nun in einem regulierten Umfeld zurechtfinden und entsprechend umgewöhnen. Es empfiehlt sich daher, sich nun umgehend die kritischen Fragen zu stellen, damit der Übergang zum regulierten Dienstleister gelingt oder aber alternative Lösungen gefunden werden können. Solche Alternativen können etwa darin bestehen, mit einem Partner, der bereits über die nötigen Bewilligungen verfügt, zu kooperieren, anstatt selbst alle Bewilligungsvoraussetzungen zu schaffen, sich einer AO anzuschliessen und bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch einzureichen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, sich in der Regulierungspflicht zurecht zu finden, sodass Sie ihre Tätigkeit auch weiterhin erlaubt ausüben können. Wir unterstützen insbesondere Vermögensverwalter, die selbst keine Bewilligung einholen wollen oder können, sei es aufgrund ungenügender (Kleinst-) Strukturen, mangels Nachfolgelösungen, aufgrund der drohenden Kosten oder aus anderen Gründen, bei der Lösungsfindung. Für sie besteht insbesondere die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit einem professionellen Partner. Wir vermitteln Ihnen gerne entsprechende Kontakte und unterstützen Sie bei der Ausarbeitung individueller Lösungen. Unsere Experten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Stach Rechtsanwälte AG
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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