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Übersicht über die div. Bewilligungen / Lizenzen nach FINIG seit dem 1. Januar 2020

Das neue Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ist bereits seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Zusammen mit der Finanzinstitutsverordnung (FINIV) regelt das FINIG Bewilligungsvoraussetzungen sowie organisatorische Anforderungen für Finanzinstitute. Durch das neue Gesetz wurden verschiedenste Erlasse in einem Gesetz konsolidiert. Dem FINIG unterstehen nun die Wertpapierhäuser (altrechtlich Effektenhändler), Trustees, Fondsleitungen, Vermögensverwalter von Kollektivanlagen, Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge und unabhängige Vermögensverwalter. Die Tätigkeiten dieser Finanzdienstleister werden folgend erläutert.

Als Wertpapierhäuser gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die gewerbsmässig (a) in eigenem Namen für die Rechnung von Kunden mit Effekten handeln, (b) für eigene Rechnung kurzfristigen mit Effekten handeln, hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig sind und dadurch entweder die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts gefährden könnten oder als Mitglied eines Handelsplatzes tätig sind; oder (c) für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen (Market Maker).

Trustees sind Personen, die gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwalten oder darüber verfügen.

Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds auf Rechnung der Anleger und entscheidet insbesondere über die Anlagen.

Als Vermögensverwalter ist tätig wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung seiner Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann.

Die meisten der genannten Finanzdienstleister wurden vor dem Inkrafttreten des FINIG in separaten Gesetzen reguliert. Die wesentlichen Änderungen im Bereich der Bewilligungen und Lizenzen, die durch das FINIG eingeführt wurden, werden nachfolgend erläutert.

  • Durch das FINIG wurde eine klare, an der Tätigkeit der Finanzinstitute angepasste Bewilligungskaskade geschaffen. Nach dieser Kaskade beinhalten Bewilligungen einer höheren Stufe immer auch die Bewilligungen für Tätigkeiten, die auf der Kaskadenordnung tiefer liegen. Dies befreit jedoch die Bewilligungsträger nicht von den Pflichten, die eine Tätigkeit auf tieferer Stufe mit sich bringt. Das Finanzinstitut wird lediglich vom Aufwand befreit eine zusätzliche Bewilligung einzuholen. Die folgende Grafik zeigt die Hierarchie der Kaskadenordnung.
  • Die im FINIG vorgesehene Bewilligungspflicht trifft:
    • Vermögensverwalter,
    • Trustees,
    • Verwalter von Kollektivvermögen, zu denen einerseits Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen und andererseits Verwalter von Vorsorgegeldern gehören,
    • Fondsleitungen und
    • Wertpapierhäuser.

Wenn ein Finanzinstitut mehrere dieser Tätigkeiten vornimmt, wird es grundsätzlich über die typische Geschäftstätigkeit definiert. Als typische Geschäftstätigkeit gilt das Hauptgeschäft des Finanzdienstleisters.

  • Unabhängige Vermögensverwalter werden durch das FINIG einer staatlichen Aufsicht unterstellt (siehe unten). Die Tätigkeit unabhängiger Vermögensverwalter definiert sich anhand der Objektivität ihrer Strategien. Es handelt sich dabei um natürliche oder juristische Personen, die angepasst an die Bedürfnisse des Kunden, Produkte anderer Finanzdienstleister erwerben, um das Vermögen zu verwalten. Dies betrifft Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen sowie Vermögensverwalter von Individualvermögen.
  • Das FINIG sieht eine Beaufsichtigung durch neue Aufsichtsorganisationen vor. Genauer gesagt werden Vermögensverwalter und Trustees, welche von der FINMA bewilligt werden, nicht von der FINMA überwacht. Sie werden von einer separaten Aufsichtsorganisation überwacht. Diese neuen Aufsichtsorganisationen (AO) bedürfen zur Ausübung ihrer finanzmarktrechtlichen Aufsichtstätigkeit und Umsetzung des gesetzlichen Auftrages einer Bewilligung der FINMA nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz. Gesetz und Verordnung definieren die Anforderungen an eine AO. AO sind somit private Unternehmungen, die einen Leistungsauftrag übernehmen.
Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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