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Wenn das Betreibungsamt die Lohnpfändung ankündigt, fühlen sich viele Betroffene in einer Sackgasse. Der monatliche Lohn wird plötzlich zum Gegenstand behördlicher Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Doch das schweizerische Recht bietet wirksame Schutzmechanismen. Wer die Regeln kennt, kann oft eine tragbare Lösung erreichen.

Die gesetzliche Grundlage: Schutz des Existenzminimums

Die Lohnpfändung ist in Art. 93 SchKG geregelt. Erwerbseinkommen jeder Art, welches nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar ist, kann so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Art. 93 SchKG garantiert dem Schuldner und seiner Familie die Möglichkeit, eine anständige Existenz zu führen (BGer 5A_792/2021). Wichtig ist hierbei, dass die Pfändung von Einkommen auf längstens ein Jahr beschränkt ist (Art. 93 Abs. 2 SchKG).

Das Existenzminimum: Was bleibt unantastbar?

Das Betreibungsamt stützt sich bei der Berechnung des Existenzminimums auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungsbeamten der Schweiz. Berücksichtigt werden unter anderem:

  • Grundbetrag für den Unterhalt
  • Mietkosten und Heizung
  • Krankenkassenprämien für die obligatorische Grundversicherung (BGer 7B.225/2003)
  • Jahresfranchise der obligatorischen Grundversicherung (BGE 129 III 242)
  • Notwendige Kosten für den Arbeitsweg
  • Familienzuschläge für Kinder

Die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt stellt keinen formellen Entscheid dar, sondern lediglich die Begründung für die Einkommenspfändung.

Wichtige Abzüge

Lebt der Schuldner mit einem volljährigen Kind zusammen, ist ein angemessener Anteil des Kindes an den Wohnkosten zu berücksichtigen. Naturalbezüge wie freie Kost oder Dienstkleidung sind vom Existenzminimum in Abzug zu bringen.

Nicht berücksichtigt werden Steuern und Prämienaufwand für private Lebensversicherungen (BGE 81 III 144).

Feste Quote oder schwankendes Einkommen?

Bezieht der Schuldner einen regelmässigen Lohn, pfändet das Betreibungsamt in der Regel eine feste Quote. Bei schwankendem Einkommen (Stundenlohn, Saisonarbeiter) setzt das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum fest und weist den Arbeitgeber an, alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte abzuliefern.

Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse ist der Zeitpunkt der Pfändung massgebend. Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären. Dennoch obliegt es dem Schuldner, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten (BGer 5A_567/2013).

Der Ausgleichsanspruch: Ein oft übersehenes Recht

Bei schwankendem Einkommen hat der Schuldner Anspruch auf einen Ausgleich, wenn sein Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt. Das Betreibungsamt muss vorzeitige Auszahlungen der Lohnüberschüsse an die Gläubiger unterlassen (BGer 5A_567/2013).

Besonders wichtig: Der Schuldner braucht sich nicht bis zum Ende der Pfändungsdauer zu gedulden. Soweit er einen Lohnausfall ziffernmässig nachweist, hat ihm das Betreibungsamt sofort das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus den verfügbaren Lohnüberschüssen auszurichten (BGer 5A_567/2013). Ein zeitweiliger Mindererwerb kann mit dem pfändbaren Mehrerlös der übrigen Zeit ausgeglichen werden (BGE 102 IV 248).

Direkte Bezahlung der Krankenkassenprämien

Seit dem 1. Juli 2024 gilt eine wichtige Neuerung: Auf Antrag weist das Betreibungsamt den Arbeitgeber an, während der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen (Art. 93 Abs. 4 SchKG). Das Amt begleicht diese direkt beim Versicherer.

Wer seine Krankenkassenprämien nicht bezahlt, riskiert, dass diese nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden (BGer 2C_884/2022). Dies kann die pfändbare Quote erhöhen.

Die Rolle des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist sogenannter Drittschuldner. Gemäss Art. 99 SchKG wird ihm angezeigt, dass er mit befreiender Wirkung nur noch an das Betreibungsamt leisten kann. Der Arbeitgeber ist nicht legitimiert, gegen eine Lohnpfändung Beschwerde zu führen.

Anpassung und Revision

Ändern sich die Verhältnisse, muss das Betreibungsamt die Pfändung anpassen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Nachträgliche Veränderungen hat der Schuldner im Rahmen einer Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGer 5A_567/2013). Dies erfolgt in der Regel nur auf Antrag.

Fazit

Die Lohnpfändung ist ein massiver Eingriff, aber kein Schicksal. Das schweizerische Recht sieht wichtige Schutzmechanismen zugunsten des Schuldners vor. Wer die Regeln kennt und aktiv mitarbeitet, kann oft eine tragbare Lösung erreichen.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

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Das moderne Wirtschaftsleben ist durch ein ausgeprägtes Vertragswachstum gekennzeichnet. Online-Shops, Dienstleister, Kreditinstitute oder Versicherungsgesellschaften kontrahieren täglich in erheblichem Umfang über weitgehend kongruente Vertragsinhalte. Um nicht jeden einzelnen Vertrag individuell aushandeln zu müssen, hat sich in der Praxis im Hinblick auf den Abschluss einer Vielzahl gleichartiger Verträge die Vorformulierung gleichbleibender Vertragsbedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen etabliert.

Missbrauchspotenzial

Die Verwendung von AGB birgt ein grosses Missbrauchspotenzial. Indem der Verwender die Vertragsbedingungen einseitig diktiert, während die andere Vertragspartei diese meist ungelesen akzeptiert, besteht die Gefahr, dass der Verwender sich selbst Vorteile verschafft, während Kosten und Risiken auf die andere Partei abgewälzt werden. Diese Problematik verschärft sich, wenn ganze Wirtschaftszweige (mehr oder weniger) einheitliche AGB verwenden und Vertragspartner faktisch vor die Entscheidung gestellt werden, entweder die vorgegebenen Bedingungen zu akzeptieren oder auf den Vertrag vollständig zu verzichten, ein klassisches „take it or leave it“-Szenario.

Zum Schutz des AGB-Übernehmers haben Gesetzgeber und Rechtsprechung daher im Falle der Globalübernahme von AGB, wenn also der Kunde die AGB als Ganzes akzeptiert, ohne deren Inhalt im Detail zu kennen, einige Regeln eingeführt.  

Ungewöhnlichkeitsregel

Eine dieser Regeln ist die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach Lehre und Rechtsprechung kann einer AGB-Klausel aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel die vertragliche Wirksamkeit versagt werden, wenn sie bei objektiver Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als so ungewöhnlich qualifiziert werden muss, dass der Kunde nach den gesamten Umständen nicht mir ihr rechnen musste. Dementsprechend wird auf den Geschäftswillen abgestellt. Die Ungewöhnlichkeitsregel beinhaltet eine subjektive und eine objektive Komponente.

Subjektive Komponente

Die subjektive Komponente wird aus der Perspektive der global zustimmenden Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilt. Massgeblich ist unter anderem die Geschäfts- und Branchenerfahrung der global zustimmenden Partei: Je geringer diese Erfahrung, desto wahrscheinlicher ist die Annahme einer subjektiven Ungewöhnlichkeit.  Eine Klausel kann somit für einen Branchenfremden ungewöhnlich sein, während sie für einen Branchenkenner als üblich gilt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung, dass die Ungewöhnlichkeitsregel nicht allein zum Schutz schwächerer oder unerfahrener Vertragsparteien dient. Ihr primärer Zweck ist der Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.

Objektive Komponente

Neben der subjektiven Ungewöhnlichkeit muss die fragliche Klausel objektiv betrachtet einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen. Dies ist der Fall, wenn sie den Charakter des Vertrags wesentlich verändert oder in erheblichem Umfang aus dem gesetzlichen Rahmen des jeweiligen Vertragstypus herausfällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsposition des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich einzustufen.

Fazit

Die Ungewöhnlichkeitsregel stellt einen wesentlichen Schutzmechanismus im schweizerischen Vertragsrecht dar, der verhindern soll, dass AGB-Verwender ihre Rechtsposition auf Kosten des global zustimmenden Vertragspartners einseitig verbessern. Subjektiv setzt sie voraus, dass die global zustimmende Partei branchenfremd ist, die fragliche Klausel also für sie unerwartet ist; objektiv, dass die fragliche Klausel einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Sie ist konkreter Ausdruck des Vertrauensprinzips und trägt zur Wahrung von Treu und Glauben auch bei vorformulierten Verträgen bei.

Michael Kummer
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Senior Partner 

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Per 1. Juli 2026 treten die Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) betreffend Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken in Kraft. Diese haben zum Ziel, die Rechtsstellung von Grundstückbesitzern insbesondere bei Hausbesetzungen zu stärken. Bewirkt werden soll dies mit einer Erweiterung des Selbsthilferechts. Zudem wird mit Art. 260a ZPO ein neues zivilprozessuales Instrument geschaffen.

Nach bisherigem Recht stiessen Eigentümer häufig auf erhebliche Hindernisse, wenn sie rasch gegen Hausbesetzungen vorgehen wollten. Denn das Selbsthilferecht war eng begrenzt: Die Besitzeskehr, also das Zurückholen einer Sache, unter Anwendung verhältnismässiger Gewalt musste unmittelbar nach Beginn der Besetzung erfolgen, was in der Praxis häufig kaum möglich war. Weiter konnte eine polizeiliche Räumung ohne gerichtlichen Entscheid oftmals nicht durchgeführt werden. Zudem konnte eine gerichtliche Anordnung zur Räumung bisher nicht gegen unbekannte Personen erwirkt werden.

Mit den neuen Bestimmungen erhalten Grundstücksbesitzer wirksamere Möglichkeiten, ihr Eigentum zu schützen. Das Selbsthilferecht wird gestärkt, indem die Frist für die Besitzeskehr verlängert wird. Neu beginnt sie erst mit der Kenntnisnahme der Besitzesentziehung zu laufen. Weiter kann die verhältnismässige Selbsthilfe innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist und muss nicht mehr sofort erfolgen. Wo ein rechtzeitiger behördlicher Schutz möglich ist, bleibt die Selbsthilfe ausgeschlossen. Ob und wann dies genau bejaht wird, muss die Praxis zeigen.

Daneben wird mit der gerichtlichen Verfügung nach Art. 260a ZPO ein neues prozessuales Instrument eingeführt. Dieses ermöglicht es Grundstückbesitzern, auch gegen unbekannte Personen eine Zwangsräumung zu beantragen. Das Gericht kann die direkte Vollstreckung der Verfügung anordnen, wodurch bisherige prozessuale Hindernisse beseitigt und Räumungen künftig schneller und effizienter durchgeführt werden können. Insgesamt verbessert die Revision den Besitzesschutz und erleichtert das Vorgehen gegen widerrechtliche Hausbesetzungen.

Michael Kummer
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Senior Partner 

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Auch mehrere Jahre nach der COVID-19-Pandemie ist das Arbeiten im Homeoffice aus der modernen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Während viele Arbeitnehmer die Möglichkeit schätzen, ihre beruflichen Verpflichtungen flexibler mit ihrem Privatleben zu vereinbaren, bevorzugen zahlreiche Arbeitgeber wieder eine stärkere Präsenz am betrieblichen Arbeitsplatz. Sie begründen dies insbesondere mit einer einfacheren Mitarbeiterführung, einer effizienteren Kommunikation sowie einer engeren Zusammenarbeit innerhalb der Teams. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage zunehmend an Bedeutung, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei dieser Arbeitsform treffen.

Rechtliche Einordnung

Arbeitsrechtlich handelt es sich beim Homeoffice nicht um eine eigenständige Vertragsform, sondern um eine besondere Ausgestaltung des Einzelarbeitsvertrages nach Art. 319  ff. OR. Die Besonderheit liegt ausschliesslich darin, dass die Arbeitsleistung ganz oder teilweise ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Arbeitgebers – regelmässig am Wohnsitz des Arbeitnehmers – erbracht wird.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht im schweizerischen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Ob und in welchem Umfang eine Tätigkeit von zuhause aus zulässig ist, richtet sich vielmehr nach den vertraglichen Vereinbarungen. Entsprechende Regelungen können sich aus dem Einzelarbeitsvertrag, einem Personalreglement, einem Gesamtarbeitsvertrag oder einer individuellen Vereinbarung ergeben. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber gestützt auf sein Weisungsrecht den Arbeitsort bestimmen oder Homeoffice bewilligen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers findet seine Grenzen jedoch im Gesetz, in den vertraglichen Vereinbarungen sowie im Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Weisungen müssen rechtmässig und für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Umgekehrt ist der Arbeitnehmer verpflichtet, rechtmässige Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. Wurde Homeoffice vertraglich vereinbart oder ausdrücklich zugesichert, kann diese Möglichkeit grundsätzlich nicht ohne sachlichen Grund einseitig aufgehoben werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweissicherung empfiehlt es sich, die wesentlichen Rahmenbedingungen des Homeoffice schriftlich festzuhalten. Dazu gehören insbesondere der zulässige Umfang der Tätigkeit im Homeoffice (maximales Pensum), die Arbeitszeit und Erreichbarkeit, die Kostenregelung, die Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln, der Umgang mit Leistungsstörungen sowie – soweit relevant – die Voraussetzungen für grenzüberschreitendes Homeoffice.

Kostentragung

Die Frage, wer die im Zusammenhang mit dem Homeoffice entstehenden Kosten zu tragen hat, richtet sich in erster Linie danach, in wessen Interesse die Arbeitsleistung ausserhalb des Betriebs erbracht wird. Erfolgt die Tätigkeit im Homeoffice freiwillig auf Wunsch des Arbeitnehmers, stellt sich die Kostenfrage anders, als wenn der Arbeitgeber die Arbeit von zuhause aus anordnet oder keinen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt.

Grundsätzlich ist betreffend die Kostenregelung zwischen der Bereitstellung von Arbeitsgeräten resp. -materialien einerseits sowie dem Auslagenersatz andererseits zu unterscheiden. Hinsichtlich der Arbeitsmittel können die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine privaten Geräte oder Materialien verwendet, ohne hierfür eine gesonderte Entschädigung zu erhalten. Davon zu unterscheiden ist der Auslagenersatz nach Art. 327a OR. Dieser ist zwingender Natur und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Zu ersetzen sind sämtliche notwendigen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer bei der ordnungsgemässen Erfüllung seiner Arbeit entstehen, dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und die Nutzung der privaten Arbeitsinfrastruktur zwingend erfordert. Lassen sich diese Kosten nicht exakt beziffern, können sie einzelfallabhängig geschätzt werden (BGer 4A_533/2018 E. 6.2 f.).

Leistungsstörungen im Homeoffice

Die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice wirft auch besondere Fragen im Zusammenhang mit technischen und organisatorischen Leistungsstörungen auf. Anders als am betrieblichen Arbeitsplatz erfolgt die Tätigkeit in einer privaten Arbeitsumgebung, deren Infrastruktur und äussere Rahmenbedingungen vom Arbeitgeber nur beschränkt beeinflusst werden können. Kommt es während der Homeoffice-Tätigkeit zu Störungen, welche die Arbeitsleistung erschweren oder vorübergehend verunmöglichen, ist deshalb jeweils zu prüfen, in wessen Verantwortungsbereich deren Ursache liegt.

Beruhen die Leistungsstörungen auf Umständen, welche dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, trägt grundsätzlich dieser das entsprechende Betriebsrisiko. Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn die Ursache im privaten Bereich des Arbeitnehmers liegt, beispielsweise aufgrund einer unzureichenden Internetverbindung, eines Stromausfalls oder anderer Störungen der häuslichen Arbeitsumgebung. Ob und welche arbeitsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Zur Vermeidung späterer Unklarheiten empfiehlt es sich, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit technischen Leistungsstörungen ausdrücklich im Arbeitsvertrag zu regeln. Dabei kann insbesondere festgelegt werden, welche technischen Mindestvoraussetzungen der häusliche Arbeitsplatz erfüllen muss, wie Störungen unverzüglich zu melden sind und welche Massnahmen bei einem länger andauernden Ausfall zu treffen sind. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer in solchen Fällen verpflichtet ist, seine Tätigkeit – soweit möglich und zumutbar – in den Geschäftsräumlichkeiten des Arbeitgebers fortzusetzen. Ferner kann vorgesehen werden, dass eine Homeoffice-Bewilligung widerrufen oder eingeschränkt wird, wenn die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Arbeitsleistung dauerhaft oder wiederholt nicht mehr erfüllt sind.

Grenzüberschreitendes Homoffice

Betreffend das grenzüberschreitende Homeoffice ist insbesondere das Rahmenübereinkommen zur Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu beachten. Dieses ermöglicht es seit dem 1. Juli 2023 unter bestimmten Voraussetzungen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien (seit dem 1. Januar 2024) oder Liechtenstein trotz regelmässiger grenzüberschreitender Telearbeit weiterhin den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt bleiben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anteil der Homeoffice-Tätigkeit weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit beträgt. Entsprechend können auch Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien oder Liechtenstein tätig sind, den Sozialversicherungen am Sitz ihres Arbeitgebers unterstellt bleiben, sofern ihre Telearbeit in der Schweiz weniger als 50 Prozent ihrer gesamten Erwerbstätigkeit ausmacht.

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

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In der Praxis des Mietrechts begegnen Vermieterinnen und Vermietern regelmässig Situationen, in denen Mieter ihre Mietzinsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Die rechtlichen Konsequenzen sind vielschichtig und werden besonders komplex, wenn über den Mieter der Konkurs eröffnet wird. Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen des Retentionsrechts des Vermieters und dessen Behandlung im Konkursverfahren.

Das Retentionsrecht des Vermieters als gesetzliches Sicherungsmittel

Das Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen ist in Art. 268 Abs. 1 OR geregelt und gewährt dem Vermieter ein Pfandrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören. Gesichert werden damit ein verfallener Jahreszins sowie der laufende Halbjahreszins. Diese gesetzliche Sicherungsmassnahme steht dem Vermieter kraft Gesetzes zu und bedarf keiner besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Die betreibungsrechtliche Einordnung des Retentionsrechts ist von entscheidender Bedeutung für dessen Behandlung im Konkurs. Art. 37 Abs. 2 SchKG bestimmt, dass der Ausdruck „Faustpfand“ auch das Retentionsrecht umfasst. Diese Einordnung hat weitreichende Konsequenzen, da sie das Retentionsrecht in das System der Pfandrechte einordnet und die entsprechenden Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts anwendbar macht. Das Retentionsrecht wird damit betreibungsrechtlich wie ein Faustpfand behandelt, auch wenn es sich materiellrechtlich um ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht handelt. Diese Grundsatzregelung hat weitreichende Konsequenzen für die vom Vermieter eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung zur Durchsetzung des Retentionsrechts.

Das Gesetz sieht jedoch eine wichtige Ausnahme vor: Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind, werden mit der Konkurseröffnung nicht aufgehoben. Die Frage, die sich nun stellt, ist, ob das Retentionsrecht des Vermieters ein solches „von einem Dritten bestelltes Pfand“ ist. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 124 III 215 klar beantwortet: Nein, das Retentionsrecht des Vermieters ist ein eigenes Recht des Vermieters und kein von einem Dritten bestelltes Pfand.

Das Retentionsrecht des Vermieters entsteht kraft Gesetzes und beruht auf dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Es handelt sich nicht um ein Pfand, das ein Dritter zugunsten des Vermieters bestellt hätte. Die Ausnahme von Art. 206 Abs. 1 SchKG greift daher nicht. Die Folge: Die vom Vermieter eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung wird mit der Konkurseröffnung aufgehoben.

Verbleib der retinierten Gegenstände in der Konkursmasse

Mit der Aufhebung der Betreibung stellt sich die Frage nach dem Verbleib der bereits retinierten Gegenstände. Art. 199 Abs. 1 SchKG regelt diesen Fall: Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, fallen in die Konkursmasse. Diese Bestimmung gilt auch für im Rahmen einer Retention retinierte Gegenstände.

Die retinierten Gegenstände gelangen somit in die Konkursmasse. Dies bedeutet, dass die Verwertung nicht mehr durch das Betreibungsamt im Rahmen der Betreibung auf Pfandverwertung erfolgt, sondern durch die Konkursverwaltung im Konkursverfahren. Die Konkursverwaltung hat die Gegenstände zu verwerten und den Erlös nach den gesetzlichen Vorschriften zu verteilen.

Die Rechtsstellung des Vermieters im Konkursverfahren

Trotz der Aufhebung der Betreibung und des Übergangs der Gegenstände in die Konkursmasse verliert der Vermieter seine Rechte nicht. Seine Rechtsstellung im Konkursverfahren ist durch das bestehende Retentionsrecht besonders geschützt. Das Retentionsrecht wird betreibungsrechtlich als Faustpfand behandelt gemäss Art. 37 Abs. 2 SchKG. Diese Einordnung hat entscheidende Konsequenzen für die Kollokation der Forderung des Vermieters im Konkurs.

Der Vermieter muss seine Forderung im Konkurs anmelden. Diese Anmeldung ist unverzichtbar, da nur angemeldete Forderungen im Konkursverfahren berücksichtigt werden. Bei der Kollokation wird die Forderung des Vermieters als pfandgesicherte Forderung eingestuft. Art. 219 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass pfandgesicherte Forderungen aus dem Ergebnis der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt werden. Dies bedeutet, dass der Vermieter bevorzugt aus dem Erlös der Verwertung der retinierten Gegenstände befriedigt wird.

Die bevorzugte Befriedigung aus dem Pfandverwertungserlös ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber den ungesicherten Gläubigern. In vielen Fällen bedeutet dies, dass der Vermieter seine Forderung vollumfänglich oder zumindest zu einem wesentlich höheren Prozentsatz zurückerhält als die ungesicherten Gläubiger.

Praktische Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

Für Vermieterinnen und Vermieter ist die frühzeitige und korrekte Forderungsanmeldung im Konkurs von entscheidender Bedeutung. Nur durch rechtzeitige Anmeldung wird sichergestellt, dass die Forderung als pfandgesicherte Forderung kolloziert wird. Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Geltendmachung des Retentionsrechts. Die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses durch das Betreibungsamt schafft eine verlässliche Grundlage für die spätere Geltendmachung im Konkursverfahren.

Fazit und Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Retentionsrecht des Vermieters auch im Konkurs des Mieters seine Wirkung entfaltet. Die Konkurseröffnung führt zwar zur Aufhebung der Betreibung auf Pfandverwertung, da das Retentionsrecht kein von einem Dritten bestelltes Pfand ist. Die retinierten Gegenstände fallen in die Konkursmasse und werden durch die Konkursverwaltung verwertet. Der Vermieter verliert jedoch nicht seine Sicherung: Seine Forderung wird als pfandgesicherte Forderung kolloziert und er wird bevorzugt aus dem Pfandverwertungserlös befriedigt.

Diese Rechtslage schafft einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters und den Interessen der Konkursgläubiger. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in Art. 206 SchKG und der Sonderregelung für pfandgesicherte Forderungen in Art. 219 SchKG ein System geschaffen, das sowohl die Gläubigerinteressen wahrt als auch eine geordnete Abwicklung des Konkursverfahrens ermöglicht.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Vermieterinnen und Vermieter auch im Konkursfall nicht schutzlos sind. Das Retentionsrecht bietet eine wirksame Sicherung, die im Konkursverfahren durch die bevorrechtigte Kollokation ihre Fortsetzung findet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Forderung rechtzeitig angemeldet und das Retentionsrecht korrekt ausgeübt wurde.

Bei weiteren Fragen zum Retentionsrecht, zur Konkursabwicklung oder zu anderen mietrechtlichen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie umfassend und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

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Das Leasing von Autos ist in der Schweiz weit verbreitet. Dabei ist die typische Form das sog. indirekte Leasing, bei dem ein Dreiparteienverhältnis besteht: Der Kunde (Leasingnehmer) sucht sich beim Verkäufer (Lieferant) ein Fahrzeug aus und handelt einen Kaufpreis aus. Daraufhin stellt er einen Antrag an eine Leasinggesellschaft (Leasinggeber), das Fahrzeug in seinem Auftrag zu erwerben und dieses ihm zum Gebrauch zu überlassen. Das Leasingobjekt verbleibt somit während der Leasingdauer im Eigentum des Leasinggebers. Nach Ablauf der Vertragsdauer hat der Leasingnehmer das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückzugeben.

Es bestehen somit zwei Vertragsverhältnisse: Ein Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant sowie ein Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Zwischen Leasingnehmer und Lieferant besteht grundsätzlich kein Vertragsverhältnis.

Beim «Leasingvertrag» handelt es sich jedoch nicht um einen im Gesetz geregelten Vertragstypus. Die konkrete rechtliche Qualifikation ist umstritten. In der Praxis wird der konkrete Inhalt des Leasings in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Besondere Fragen stellen sich im Bereich der Sachgewährleistung, insbesondere in Bezug darauf, gegenüber wem der Leasingnehmer Ansprüche geltend machen kann.

Kaufrechtliche Sachgewährleistung

Im regulären Kaufrecht haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer für die zugesicherten Eigenschaften sowie für Mängel, die den Wert der Kaufsache oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR). Der Käufer hat dabei die Sache, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen und dem Verkäufer allfällige Mängel sofort anzuzeigen (Art. 201 Abs. 1 OR).

Sofern die Voraussetzungen der Sachgewährleistung erfüllt sind, kann der Käufer grundsätzlich die Wandelung (Art. 205 ff. OR) geltend machen und den Kauf rückgängig machen, sodass der Zustand vor Vertragsschluss wiederhergestellt wird oder die Minderung (Art. 205 OR) verlangen und Ersatz für den Minderwert der Sache fordern. Handelt es sich um einen Gattungskauf – was beim Leasing in der Regel nicht der Fall ist –, kann der Käufer zudem eine Ersatzlieferung geltend machen (Art. 206 OR). Das Gesetz sieht im Kaufrecht kein explizites Recht auf Nachbesserung vor, doch wird ein solches im Leasing (unter Ausschluss der übrigen Sachgewährleistungsrechte) häufig vertraglich vereinbart.

Sachgewährleistung gegenüber dem Lieferanten

Da Lieferant und Leasingnehmer in der Regel nicht in einer vertraglichen Beziehung stehen, stellt sich die Frage, ob der Leasingnehmer dennoch seine Sachgewährleistungsansprüche direkt gegenüber dem Lieferanten geltend machen kann.

Da der Leasinggeber Eigentümer des Fahrzeugs ist, stehen grundsätzlich ihm die Sachgewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. In der Praxis werden die Gewährleistungsansprüche jedoch häufig gemäss Art. 164 OR an den Leasingnehmer abgetreten. Damit soll dieser bei Vorliegen eines Sachmangels berechtigt werden, seine Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Die Zulässigkeit einer solchen Abtretung ist jedoch umstritten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Wandelungs- und die Minderungsrechte als Gestaltungsrechte nicht abtretbar (BGE 114 II 239 E. 5c.aa).

Manche Leasinggesellschaften stützen sich deshalb auf alternative Konstruktionen, um dem Leasingnehmer ein direktes Vorgehen gegen den Lieferanten zu ermöglichen. Denkbar ist etwa die Ermächtigungskonstruktion. Hierbei wird dem Leasingnehmer in den AGB mittels Vollmacht die Befugnis eingeräumt, Sachmängelrechte gegenüber dem Lieferanten als direkter Stellvertreter des Leasinggebers geltend zu machen (Art. 32 Abs. 1 OR). Sodann besteht die Möglichkeit, dass der Leasinggeber und der Lieferant einen echten Vertrag zugunsten des Leasingnehmers (Art. 112 OR) abschliessen. Dies ermöglicht es dem Leasingnehmer, die Sachmängelrechte selbständig geltend zu machen.

Sachgewährleistung gegenüber dem Leasinggeber

Es fragt sich sodann, ob der Leasingnehmer Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber dem Leasinggeber geltend machen kann. In der Praxis beschränkt sich der Leasinggeber regelmässig auf seine Funktion als Finanzierer und entzieht sich Haftungsansprüchen mit Freizeichnungsklauseln oder durch Abtretung der Ansprüche (siehe vorstehend).

Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass der Leasinggeber für Mängel am Fahrzeug zumindest insoweit einzustehen hat, als ihm gegenüber dem Lieferanten Garantieansprüche zustehen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der sog. Einwendungsdurchgriff gemäss Art. 21 Abs. 1 KKG (Bundesgesetz über den Konsumkredit) zur Anwendung gelangt. Denn auch Leasingverträge gelten als Konsumkreditverträge, sofern sie vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird (Art. 1 Abs. 2 KKG). Damit der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber alle Rechte, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen, geltend machen kann, muss er namentlich zuvor die Rechte gegenüber dem Lieferanten erfolglos geltend gemacht haben (Art. 21 Abs. 1 lit. d KKG). Zudem muss der Betrag des betreffenden Einzelgeschäfts über 500 Franken liegen (Art. 21 Abs. 1 lit. e KKG).

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

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Bei vielen Patienten beginnt die Nachforschung über ein medizinisches Anliegen mittels eines Telefonanrufes, einer E-Mail oder einer Recherche im Internet. Dies hat zunehmend zur Folge, dass auch die mit den medizinischen Anliegen einhergehenden Beratungen und Behandlungen mittels räumlicher Distanz zwischen Arzt und Patienten stattfinden (sog. Telemedizin). Die Schweizerische Gesellschaft für Telemedizin und eHealth (SGTMeH) definiert die Telemedizin als ärztliche Beratung und Behandlung ohne unmittelbare physische Präsenz über Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT).  

Trotz aller Vorteile, die mit der zunehmenden Zahl an Onlinekonsultationen und -therapien für Patienten einhergehen, stellen sich diesbezüglich auch neue, grundlegende Rechtsfragen – so insbesondere in Bezug auf die Haftung bei fehlerhaften telemedizinischen Arztzeugnissen oder fehlerhaften Behandlungen.  

Rechtliche Grundlage  

Bei der haftungsrechtlichen Beurteilung von fehlerhaften telemedizinischen Arztzeugnissen und Behandlungen finden – wie bei ärztlichen Vor-Ort-Behandlungen – primär die Bestimmungen des Auftragsrechtes gemäss Art. 394 ff. OR Anwendung. Demnach schuldet der Beauftragte, d.h. der Arzt, dem Patienten keinen spezifischen Erfolg, sondern hat das ihm übertragene Geschäft lediglich getreu und sorgfältig nach den Regeln der ärztlichen Kunst auszuführen. Der dabei von ihm zu beachtende Sorgfaltsmassstab richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles – namentlich der Behandlungsart, den damit einhergehenden Risiken, der Erfahrung des Arztes und den verfügbaren Mitteln. Insbesondere in der Telemedizin erweitert sich dieser Pflichtenkreis um die Notwendigkeit, sich über den aktuellen Stand der Technologieangebote auf dem Laufenden zu halten und geeignete digitale Hilfsmittel korrekt anzuwenden. Um all diesen Anforderungen genügend Rechnung zu tragen, hat der Arzt stets die Pflicht, seine ärztliche Diagnose und Behandlung auf einer tragfähigen und vertrauenswürdigen Grundlage zu erstellen. Infolgedessen darf er bei dem Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses oder einer Diagnose keinesfalls auf eine kritische Überprüfung der Sachlage verzichten oder sich gar gänzlich auf die Angaben des Patienten verlassen, sondern hat im Zweifel eine Vor-Ort-Untersuchung vorzunehmen.  

Massgebliche Grundlage, die eine telemedizinische Konsultation in Schweizer Arztpraxen ermöglicht, ist nebst dem schweizerischen Obligationenrecht die von der FMH im Jahr 2023 erlassene Standesordnung. In letzterer wird insbesondere festgehalten, dass, sofern die erforderliche ärztliche Sorgfaltspflicht gewährleistet und der ärztlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflicht nachgekommen wird, sowohl Prävention und Diagnostik als auch Behandlung und Nachsorge per Informations- und Kommunikationstechnologien zulässig sind.  

Telemedizinisches Arztzeugnis  

Besondere haftungsrechtliche Fragen – in Bezug auf den Beweiswert und die ärztliche Sorgfaltspflicht – stellen sich sodann im Zusammenhang mit auf Telemedizin basierenden Arztzeugnissen, da die ärztliche Einschätzung hierbei häufig ausschliesslich auf digitalen oder telefonischen Angaben des Patienten beruht. Wird gestützt auf eine telemedizinische Konsultation ein Arztzeugnis ausgestellt, ist zu beachten, dass diesem im Streitfall regelmässig ein geringerer Beweiswert zukommt als einem Zeugnis, das nach einer persönlichen Untersuchung ausgefertigt wurde. 

Selbst wenn trotz umfassender Abklärungen eine fehlerhafte Diagnose im Arztzeugnis festgehalten wird, stellt das Bundesgericht hohe Anforderungen an eine daraus folgende ärztliche Haftung. Dies insbesondere deshalb, weil bei der Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit eines Gesundheitszeugnisses zu berücksichtigen ist, dass dieses stets auf einer ärztlichen Interpretation des Sachverhalts beruht und damit zwangsläufig subjektive Elemente enthält. Bezugspunkt der Wahrheit ist demnach nicht der objektive Gesundheitszustand des Patienten, sondern die ärztliche Einschätzung beziehungsweise Diagnose im Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses (BGer vom 18. März 2008, 6B_99/2008, E. 2.4.1.). 

Telemedizinischer Behandlungsfehler  

Neben der Problematik des fehlerhaften, telemedizinischen Arztzeugnisses stellt sich auch die Frage, wann überhaupt von einem telemedizinischen Diagnose- resp. Behandlungsfehler auszugehen ist. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt ein telemedizinischer Diagnose- resp. Behandlungsfehler nicht nur dann vor, wenn der Arzt eine vollständig falsche Diagnose stellt oder Therapie verordnet, sondern auch, wenn letztere nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand als nicht mehr vertretbar erscheint und daher nicht mehr den objektivierten Anforderungen der Regeln der ärztlichen Kunst genügt (BGer vom 1. September 2025, 6B_74/2024, E. 5.2.2). Unabhängig davon, ob eine Diagnose oder Therapie mittels Telemedizin oder Vor-Ort-Konsultation vorgenommen wird, sind mehrdeutige Krankheitsbilder zwingendermassen durch die dem Arzt zur Verfügung stehenden Mittel abzuklären, ansonsten ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Daraus folgt, dass eine Haftung auch dann begründet sein kann, wenn der Arzt eine ungeeignete oder veraltete Behandlungsmethode wählt, obwohl geeignete und indizierte telemedizinische Instrumente verfügbar gewesen wären. 

Trotz dieser weitreichenden Abklärungspflichten tritt eine ärztliche Haftung jedoch nicht bereits deshalb ein, weil sich im Nachhinein herausstellt, dass eine andere Behandlung objektiv besser geeignet gewesen wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die gewählte Therapie im Zeitpunkt der Vornahme vertretbar erschien. Die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung ist daher auch im Bereich der Telemedizin ex ante und nicht anhand einer rückblickenden Betrachtung des eingetretenen Schadens zu beurteilen.  

Fazit  

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Telemedizin zwar erhebliche Vorteile für den Zugang zur medizinischen Versorgung sowie für die Effizienz von Vorsorge, Behandlung und Nachsorge bietet, gleichzeitig jedoch auch erhöhte Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt mit sich bringt. Die haftungsrechtlichen Grundlagen unterscheiden sich dabei grundsätzlich nicht von jenen der klassischen Vor-Ort-Behandlung, doch verlangt die telemedizinische Tätigkeit aufgrund der eingeschränkten Untersuchungsmöglichkeiten eine besonders sorgfältige Abklärung des Sachverhalts sowie einen sachgerechten Einsatz digitaler Hilfsmittel. 

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

Ein Gruppenbild auf Instagram, ein Foto von einem Mitarbeitenden am Firmenfest, ein mit KI manipuliertes Video: Solche Situationen sind heute Alltag, und die rechtlichen Fragen, die sie aufwerfen, sind alles andere als trivial. Jede Person hat das Recht zu bestimmen, was mit ihrem Bild geschieht, ob Foto, Video oder digitale Darstellung. Dieses sogenannte Recht am eigenen Bild ist keine Selbstverständlichkeit, sondern ein rechtlich geschütztes Gut, das im schweizerischen Persönlichkeitsrecht fest verankert ist. Wer das Bild einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, verwertet oder verbreitet, handelt grundsätzlich widerrechtlich. Die Schweizer Rechtsordnung bietet mit Art. 28 ZGB, Art. 179quater des Strafgesetzbuches und dem revidierten Datenschutzgesetz ein mehrschichtiges Schutzsystem, wobei dessen Grenzen im digitalen Raum täglich getestet werden.

Zivilrecht: Art. 28 ZGB als Fundament

Art. 28 ZGB bildet das normative Fundament des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes in der Schweiz. Die Bestimmung gewährt jeder Person, die widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt wird, das Recht, gerichtlichen Schutz gegen alle an der Verletzung Mitwirkenden zu verlangen. Das Recht am eigenen Bild konkretisiert diesen Schutz: Es gibt jeder Person die Befugnis, selbst darüber zu befinden, ob das Bild aufgenommen, wie es dargestellt und in welchem Zusammenhang es verbreitet werden darf.

Nicht jeder Eingriff ist indes widerrechtlich. Das Gesetz anerkennt drei Rechtfertigungsgründe, die eine Verletzung ausnahmsweise erlauben: Die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung der betroffenen Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse sowie ein spezifischer gesetzlicher Rechtfertigungsgrund. Diese Gründe sind jedoch restriktiv zu handhaben und wer sich auf sie beruft, trägt die Beweislast.

Beispiele betreffend den Einwilligungsgrundsatz

Ob eine Einwilligung erforderlich ist, hängt stets vom Kontext der Aufnahme und der Art ihrer Verwendung ab.

  • An öffentlichen Orten ist eine Aufnahme grundsätzlich zulässig, solange die Person lediglich beiläufig erscheint und nicht individualisiert wird. Sobald sie erkennbar im Vordergrund steht oder das Bild kommerziell genutzt werden soll, ist die Zustimmung der betreffenden Person zwingend erforderlich.
  • An privaten Orten, bspw. in einer Wohnung oder einem Büro, gilt ein verstärkter Schutz der Privatsphäre, sodass ohne Einwilligung grundsätzlich von einer Verletzung auszugehen ist.
  • Bei der Veröffentlichung in sozialen Netzwerken ist eine Einwilligung unerlässlich. Die Reichweite der Verbreitung verstärkt die Schwere der Verletzung; gestützt auf Art. 28a ZGB und das DSG kann die betroffene Person die Entfernung verlangen.
  • KI-generierte Darstellungen und Deepfakes werden tatsächlichen Aufnahmen rechtlich gleichgestellt, sofern eine identifizierbare Person dargestellt wird.
  • Die kommerzielle Nutzung eines Bildes, bspw. in der Werbung, setzt stets eine ausdrückliche Einwilligung voraus, die die konkrete Verwendung abdeckt. Eine allgemeine oder pauschale Zustimmung genügt nicht.
  • Bei Presseberichten über Ereignisse von öffentlichem Interesse kann die Einwilligung ausnahmsweise entfallen, soweit die Bildverwendung für die Berichterstattung notwendig ist. Spätere Zweckentfremdungen sind davon nicht gedeckt.

Überblick zivilrechtlicher Rechtsbehelfe

Art. 28a ZGB stellt der verletzten Person zivilrechtliche Klagemöglichkeiten zur Verfügung. Dauert die Verletzung noch an, kann sie auf Unterlassung klagen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie die Beseitigung einer bereits erfolgten Verletzung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) begehren. Ist die Verletzung bereits zu Ende, besteht unter Umständen gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse daran, die Widerrechtlichkeit durch Klage auf Feststellung  (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) gerichtlich feststellen zu lassen. Schliesslich steht der betroffenen Person unter Umständen eine Klage auf Schadenersatz sowie auf Genugtuung offen (Art. 28a Abs. 3 ZGB).

In Bezug auf das Recht am eigenen Bild ist in den meisten Fällen rasches Handeln geboten. Ein einmal im Internet verbreitetes Bild kann sich innerhalb weniger Stunden viral verbreiten, jede Verzögerung kann den Schaden verschlimmern. Die Zivilprozessordnung trägt diesem Umstand Rechnung und ermöglicht es, gestützt auf Art. 261 ff. ZPO dringliche vorsorgliche Massnahmen zu beantragen.

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Das DSG, welches den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt, entfaltet ebenso seine Wirkung im Bereich des Rechts am eigenen Bild: Jedes Bild, das die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglicht, fällt unter die Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG. Wer ein solches Bild bearbeitet (bspw. erhebt, archiviert, benutzt, umarbeitet oder vernichtet), hat gesetzliche Grundsätze zu beachten.

Das Gebot der Rechtmässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 DSG verlangt, dass jede Bearbeitung auf einer Rechtsgrundlage, einem überwiegenden Interesse oder der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person beruht. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit nach Art. 6 Abs. 2 DSG begrenzt die Datenmenge auf das für den verfolgten Zweck tatsächlich Notwendige. Das Gebot der Zweckbindung gemäss Art. 6 Abs. 3 DSG stellt sicher, dass Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie ursprünglich erhoben wurden; hierbei ist eine spätere Zweckentfremdung unzulässig. Schliesslich gebietet Art. 6 Abs. 5 DSG, dass Daten korrekt und, soweit erforderlich, auf dem aktuellen Stand zu halten sind. Die Rechtfertigungsgründe im eidgenössischen Datenschutz gemäss Art. 31 DSG entsprechen grundsätzlich jenen des Persönlichkeitsschutzes.

Strafrecht: Art. 179quater StGB

Neben dem zivilrechtlichen Schutz kennt die Schweizer Rechtsordnung auch einen strafrechtlichen Rechtsbehelf. Art. 179quater StGB stellt die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte unter Strafe. Strafbar macht sich, wer ohne Einwilligung der betroffenen Person eine Aufnahme in einer nicht öffentlichen Situation erstellt oder eine solche Aufnahme anschliessend Dritten zugänglich macht oder allgemein verbreitet. Die Strafverfolgung setzt einen Strafantrag voraus.

Fazit

Das Schweizer Recht bietet einen robusten, mehrschichtigen Schutz des Rechts am eigenen Bild, zivilrechtlich, datenschutzrechtlich und strafrechtlich. Die Rechtslage ist jedoch komplex: Sie hängt stets vom konkreten Kontext, der Art der Verwendung und den beteiligten Personen ab. Hinzu kommen die besonderen Herausforderungen des digitalen Raums, wo Bilder in Sekunden global verbreitet werden können und Täter oft schwer greifbar sind. Wer sein Bild widerrechtlich verwendet sieht, sollte eine frühzeitige anwaltliche Beratung in Betracht ziehen. Nur eine auf den Einzelfall abgestimmte rechtliche Beurteilung kann die erforderliche Klarheit schaffen und unnötige Risiken vermeiden.

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung hinterlassen Menschen heute neben klassischen Vermögenswerten auch zahlreiche digitale Inhalte und Spuren im Internet, in IT-Systemen sowie auf Speichermedien. Der digitale Nachlass beschränkt sich dabei nicht nur auf persönliche Daten, sondern umfasst eine Vielzahl digitaler Vermögenswerte und Zugänge. Da die Regelung des digitalen Nachlasses im Erbfall häufig mit rechtlichen und praktischen Herausforderungen verbunden ist, empfiehlt es sich, bereits zu Lebzeiten entsprechende Regelungen und Vorsorgemassnahmen zu treffen.

Was versteht man unter dem digitalen Nachlass?

Zum digitalen Nachlass gehört der gesamte Bestand an durch und über die verstorbene Person generierten digitalen Daten, unabhängig vom Ort ihrer Speicherung, insbesondere Daten und Inhalte (Fotos, Videos, Dokumente, Chatverläufe, etc.), (Benutzer-) Konten und Zugänge (E-Mail-Konto, Social-Media-Konten, Streamingkonten, online-Shops, etc.), Vermögenswerte (Kryptowährungen, Guthaben bei online-Diensten wie PayPal, etc.) sowie (Nutzungs-) Rechte und Verträge (Musik, Filme, Software, Domains, etc.).

Erfassen des digitalen Nachlasses und Zugang zu diesem

Bereits die genaue Erfassung des digitalen Nachlasses bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Hinzu kommt, dass die rechtliche und tatsächliche Zugriffssituation bei digitalen Speicherorten oftmals unklarer ist als bei physischen Datenträgern. Der Zugang zu Benutzerkonten oder gespeicherten Daten durch Hinterbliebene kann aufgrund fehlender Zugangsdaten, technischer Schutzmechanismen sowie vertraglicher (Nutzungs-) Beschränkungen der jeweiligen Anbieter unmöglich oder erheblich erschwert sein. So kann etwa bei Kryptowährungen die rechtliche Berechtigung zwar eindeutig sein, fehlt jedoch der Zugangsschlüssel, bleibt der Zugriff faktisch unmöglich und die Werte sind faktisch verloren. Analoges gilt für E-Mail-Konten, Cloud-Speicher oder andere Online-Dienste, deren Zugangsdaten den Erben nicht bekannt sind.

Anbieter haben ihren Sitz überdies häufig im Ausland und unterstellen ihre Dienstleistungen entsprechend ausländischem Recht, was den Zugriff auf Daten und Accounts oder deren Löschung zusätzlich erschweren kann. Dies kann dazu führen, dass schweizerische Erbbescheinigungen oder Vollmachten nicht ohne Weiteres akzeptiert werden und Erben, wenn überhaupt, nur eingeschränkten Zugang erhalten oder langwierige Nachweisverfahren durchlaufen müssen. Diese Hürden können die Verwaltung und Verfügung über den digitalen Nachlass im Erbfall erheblich beeinträchtigen oder sogar verunmöglichen.

Festlegen von Nachlasskontakten und Vertrauenspersonen

Bei sozialen Netzwerken und digitalen Plattformen bestehen erhebliche Unterschiede im Umgang mit dem digitalen Nachlass verstorbener Nutzerinnen und Nutzer. Während einige Anbieter die Möglichkeit vorsehen, bereits zu Lebzeiten einen sogenannten Nachlasskontakt oder eine Vertrauensperson zu bestimmen, die das Benutzerkonto nach dem Todesfall verwalten oder bestimmte Entscheidungen treffen kann, beschränken sich andere Plattformen auf die Deaktivierung oder Löschung des Kontos nach einer gewissen Zeit der Inaktivität.

Versetzen in einen Gedenkzustand

Teilweise können Benutzerkonten in einen Gedenkzustand versetzt werden, sodass Inhalte weiterhin sichtbar bleiben, jedoch keine reguläre Nutzung mehr möglich ist. Andere Anbieter gewähren Angehörigen oder Erben unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einzelnen Daten oder Funktionen, etwa gegen Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Erbnachweises. Umfang und Voraussetzungen solcher Rechte unterscheiden sich jedoch erheblich und richten sich in erster Linie nach den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber.

Schwierigkeiten bei der Übertragung des digitalen Nachlasses auf die Erben

Schliesslich kann auch die Übertragung von Daten vom Erblasser auf die Erben Schwierigkeiten bereiten. Die Nutzungsbedingungen vieler Anbietern schränken nicht nur den postmortalen Zugriff ein, sie verbieten vielfach auch die Übertragung eines Accounts resp. der darin enthaltenen Daten auf Dritte. Erschwerend kommt hinzu, dass bei digitalen Inhalten häufig zwischen Eigentum und blossen Nutzungsrechten unterschieden werden muss. Viele digitale Dienste und Inhalte werden nicht im Eigentum erworben, sondern lediglich im Rahmen von Lizenz- oder Nutzungsverträgen bereitgestellt. Ob und in welchem Umfang solche Rechte vererblich sind, ist oftmals rechtlich nicht abschliessend geklärt und hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen sowie den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ab.

Handlungsbedarf und -empfehlungen zu Lebzeiten

Der Umgang mit digitalen Daten, Werten und Benutzerkonten hängt im Todesfall in hohem Masse von den Nutzungsbedingungen und technischen Möglichkeiten der jeweiligen Anbieter ab. In der Praxis liegt die grösste Herausforderung dabei häufig nicht in der rechtlichen Berechtigung der Erben, sondern im tatsächlichen Zugang zu den digitalen Daten und Vermögenswerten. Fehlende Zugangsdaten, technische Schutzmechanismen oder unklare und ungünstige Nutzungsbedingungen können dazu führen, dass Konten, digitale Inhalte oder digitale Vermögenswerte nicht mehr zugänglich sind und dauerhaft verloren gehen.

Daraus ergibt sich ein klarer Handlungsbedarf bereits zu Lebzeiten. Wer über digitale Daten, digitale Vermögenswerte und Benutzerkonten verfügt, sollte eine strukturierte Übersicht über alle relevante Konten, Zugangsdaten und digitale Vermögenspositionen erstellen sowie festlegen, wie mit diesen im Todesfall umzugehen ist. Sinnvoll ist insbesondere die Identifikation wichtiger digitaler Werte, die Sicherstellung des Zugangs für Vertrauenspersonen oder Erben sowie die Formulierung klarer Anweisungen zur Verwaltung, Weiterführung oder Löschung digitaler Konten und Inhalte.

Solche Regelungen können insbesondere in einem Vorsorgeauftrag oder in einer letztwilligen Verfügung festgehalten werden. Entscheidend ist dabei, dass die Erben nicht nur rechtlich zur Verwaltung des digitalen Nachlasses befugt sind, sondern auch tatsächlich auf die entsprechenden Daten und Konten zugreifen können. Eine frühzeitige und sorgfältige Regelung des digitalen Nachlasses trägt wesentlich dazu bei, spätere Unsicherheiten, praktische Schwierigkeiten und den unwiederbringlichen Verlust wichtiger Daten oder Vermögenswerte zu vermeiden.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

Marken sind aus dem Geschäftsalltag nicht mehr wegzudenken: Marken sind Zeichen, die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Marken haben mithin eine Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion. Wer eine Marke eintragen will, erhält jedoch nicht in jedem Fall Schutz. Das Gesetz kennt sogenannte Ausschlussgründe, die verhindern, dass bestimmte Zeichen überhaupt als Marke geschützt werden können. Dabei ist zwischen absoluten und relativen Ausschlussgründen zu unterscheiden.

Absolute Ausschlussgründe

Absolute Ausschlussgründe betreffen allgemeine Interessen und werden im Eintragungsverfahren zwingend von Amtes wegen geprüft. Die absoluten Ausschlussgründe werden in Art. 2 MSchG abschliessend geregelt. Der Markenschutz wird in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Zeichen des Gemeinguts: Als «Gemeingut» gelten Zeichen, die freihaltebedürftig sind oder denen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. So sind rein beschreibende Bezeichnungen, wie etwa «Apfel» für einen Apfel, nicht schutzfähig. Ebenfalls nicht schutzfähig sind einfache Zeichen oder Farben. Ein ursprünglich nicht schutzfähiges Zeichen kann jedoch Markenschutz erlangen, wenn es sich im Verkehr durchgesetzt hat.
  • Schutzunfähige Waren- und Verpackungsformen: Vom Markenschutz ausgeschlossen sind diejenigen Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, sowie Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind. Auch hier steht der Ausschlussgrund des Gemeinguts im Vordergrund.
  • Irreführende Zeichen: Es gilt das Verbot irreführender Zeichen. Eine Marke darf beim Publikum keine falschen Vorstellungen etwa zur Herkunft, Qualität oder zu anderen Eigenschaften eines Produkts erwecken.
  • Rechts-, sitten- und ordnungswidrige Zeichen: Schliesslich darf ein Zeichen weder rechts- noch sittenwidrig sein oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen.

Relative Ausschlussgründe

Relative Ausschlussgründe schützen die Rechte bereits bestehender Markeninhaber und werden nicht von Amtes wegen geprüft, sondern müssen von diesen geltend gemacht werden. Die relativen Ausschlussgründe berücksichtigen eingetragene Marken sowie in der Schweiz notorisch bekannte Marken. Gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG ist der Markenschutz ausgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zeichenähnlichkeit: Das neue Zeichen ist mit der älteren Marke identisch oder weist eine Ähnlichkeit auf. Die Zeichenähnlichkeit ist aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen.
  • Gleichartigkeit: Das Zeichen wird für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen verwendet wie die ältere Marke. Berühmte Markensind auch ausserhalb des Gleichartigkeitsbereichs geschützt.
  • Verwechslungsgefahr: Sind Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit zu bejahen, ist abschliessend zu prüfen, ob sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Ein konkreter Verwechslungsfall muss dabei nicht nachgewiesen werden; es genügt, wenn das jüngere Zeichen die Botschaft «Ersatz für» oder «gleich gut wie» beim Publikum vermittelt.

Fazit

Bei der Wahl der Marke sollten die Ausschlussgründe stets im Hinterkopf behalten werden. Entscheidend ist eine sorgfältige Vorbereitung, insbesondere eine vorgängige Recherche nach älteren Marken. Wer hier umsichtig vorgeht, kann rechtliche Konflikte im Markt vermeiden. In unklaren oder komplexeren Fällen kann es sinnvoll sein, frühzeitig rechtlichen Rat beizuziehen.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
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