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In der Schweiz gibt es keine einheitliche Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Reihe von Bewilligungen mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage, Gültigkeitsdauer und Rechtswirkung. Wer als Staatsangehöriger eines Drittstaats, also eines Landes ausserhalb der EU/EFTA, in der Schweiz leben und arbeiten möchte, muss hierfür deutlich höhere Hürden nehmen als Bürger der EU/EFTA-Staaten, denen z.B. das Freizügigkeitsabkommen einen erleichterten Zugang verschafft. Da die entsprechenden Bewilligungen stets befristet erteilt werden, stellt sich für Betroffene zwangsläufig irgendwann die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung möglich ist. Der folgende Beitrag ordnet die wichtigsten rechtlichen Eckpunkte ein.

Die drei zentralen Bewilligungsarten

Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) unterscheidet für Drittstaatsangehörige im Wesentlichen drei verlängerungsbedürftige Bewilligungstypen, die sich in Zweck, Dauer und Verlängerungsvoraussetzungen unterscheiden:

  • Kurzaufenthaltsbewilligung («L-Ausweis», Art. 32 AIG): Der L-Ausweis wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr ausgestellt und kann innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ist diese Höchstdauer erreicht, muss die betroffene Person die Schweiz für mindestens ein Jahr verlassen, bevor ein neues Gesuch gestellt werden kann, ausser es handelt sich beispielsweise um eine jährliche wiederkehrende Tätigkeit.
  • Aufenthaltsbewilligung («B-Ausweis», Art. 33 AIG): Der B-Ausweis wird für Drittstaatsangehörige praxisgemäss jeweils für ein Jahr erteilt und in der Folge jährlich (Ausnahmen in begründeten Einzelfällen möglich) erneuert, jedoch vorausgesetzt, die ursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen bestehen unverändert fort. Sie ist der Regelausweis für Erwerbstätige, Studierende und nachgezogene Familienangehörige. Da die Aufenthaltsbewilligung B für einen bestimmten Zweck – mit oder ohne Erwerbstätigkeit – gilt, kann sie anlässlich fiskalischer Vorteile für die Kantone mit einer Bewilligung um Pauschalbesteuerung verbunden werden. 
  • Grenzgängerbewilligung («G-Ausweis», Art. 35 AIG): Für Personen, die in einem Nachbarland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Die G-Bewilligung wird bei Drittstaatsangehörigen zunächst auf ein Jahr befristet und kann danach im Ermessen der Behörde verlängert werden. Nach fünf Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit als Grenzgänger besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung, sofern keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG entgegenstehen. Wer den Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt, fällt aus der Kategorie heraus und benötigt eine Aufenthaltsbewilligung.

Die Voraussetzungen einer Verlängerung

Unabhängig vom Bewilligungstyp prüfen die kantonalen Migrationsbehörden bei jedem Verlängerungsgesuch im Kern dieselben Punkte:

1. Fortbestand des Bewilligungszwecks. Da sämtliche Bewilligungen für Drittstaatsangehörige zweckgebunden sind, setzt eine Verlängerung voraus, dass der ursprüngliche Aufenthaltsgrund im Zeitpunkt des Gesuchs weiterhin gegeben ist. Fällt der Zweck weg, etwa durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das der Bewilligung zugrunde lag, wird keine Verlängerung gewährt.

2. Keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG. Eine Verlängerung erfolgt praktisch nur, wenn kein gesetzlicher Widerrufsgrund vorliegt. Dazu zählen:

  • Das Tätigen falscher Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren;
  • eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder das Vorliegen einer strafrechtlichen Massnahme im Sinne der Art. 59–61 oder 64 StGB;
  • ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, eine Gefährdung derselben oder eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz;
  • die Nichteinhaltung einer mit der Bewilligung verbundenen Bedingung;
  • die Abhängigkeit von Sozialhilfe einer Person, für die die betroffene Person zu sorgen hat;
  • der rechtsmissbräuchliche Versuch, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen;
  • das Nichteinhalten einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund.

Ob ein Widerrufsgrund tatsächlich zur Nichtverlängerung führt, hängt stets von einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall ab; das Bundesgericht verlangt dabei regelmässig eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung und den privaten Interessen der betroffenen Person (etwa Aufenthaltsdauer, familiäre Situation, Integration).

3. Erfüllung der Integrationskriterien. Insbesondere bei längerfristigen Aufenthalten oder beim Übergang zu einer Niederlassungsbewilligung spielen die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG eine Rolle: Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen in der am Wohnort gesprochenen Landessprache sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

Fazit

Für Drittstaatsangehörige ist die Verlängerung einer Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung kein Automatismus, sondern eine erneute materielle Prüfung: Der ursprüngliche Aufenthaltszweck muss fortbestehen, es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen, und je nach Konstellation müssen zusätzlich die Integrationskriterien erfüllt sein. Wer ein Verlängerungsgesuch stellt, tut deshalb gut daran, die massgeblichen Unterlagen frühzeitig und vollständig einzureichen und im Zweifel rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

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In einem Auftragsverhältnis ist der Beauftragte zur getreuen und sorgfältigen Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts verpflichtet (Art. 398 Abs. 2 OR). Inwiefern ein Beauftragter eine Leistung sodann verweigern kann bzw. muss, wenn der Verdacht besteht, dass der Auftraggeber von Sanktionen betroffen ist, hat das Bundesgericht jüngst in einem Urteil präzisiert.

BGer 4A_537/2025 vom 28. April 2026

Die Auftraggeberin in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall war eine Investmentgesellschaft, welche Dienstleistungen in den Bereichen Recht, Finanzen und IT erbringt. Der ehemalige Chief Operating Officer (COO) und Ehemann der Gründerin der Gesellschaft ist der Neffe einer seit 2018 von den USA, und seit 2022 von der EU, dem Vereinigten Königreich sowie der Schweiz sanktionierten Person.

Im November 2021 schlossen die Investmentgesellschaft als Auftraggeberin und ein von der FINMA bewilligtes Wertpapierhaus als Beauftragte einen Vertrag über den Handel mit und die Verwahrung von Kryptowährungen ab.

Nachdem der Neffe ein Jahr später selbst auf die amerikanische Sanktionsliste gesetzt worden war, sperrte das Wertpapierhaus die Vermögenswerte der Investmentgesellschaft. Als mehrere Versuche zur Aufhebung der Vermögenssperre scheiterten, kündigte die Investmentgesellschaft im Februar 2023 den Vertrag und wies das Wertpapierhaus an, ihr Kryptoguthaben auf verschiedene Wallets zu übertragen. Das Wertpapierhaus verweigerte die Übertragung.

Die auftraggebende Investmentgesellschaft klagte auf Erfüllung des Auftrags und berief sich auf Art. 397 OR, wonach die Beauftragte zur vorschriftsgemässen Ausführung des Auftrags verpflichtet ist.

Einschränkung der Weisungsbefolgungspflicht

In Bezug auf die Weisungsbefolgungspflicht des Beauftragten hielt das Bundesgericht fest, dass diese Pflicht bei rechtswidrigen Instruktionen an ihre Grenzen stösst (Art. 20 Abs. 1 OR). Dazu zählen auch zwingende öffentlich-rechtliche Normen, wie etwa jene der Ukraine-Verordnung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die sanktionsrechtliche Vermögenssperre (Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung), sowie auch die Meldepflicht gem. Art. 16 Ukraine-Verordnung nicht erst bei Gewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperre greifen, sondern bereits, wenn «anzunehmen» ist, dass die Vermögenswerte der betroffenen Person unter die Sanktionsmassnahmen fallen. Dies bedeutet, dass ein Finanzinstitut, wie die Beauftragte im vorliegenden Fall, nicht auf eine behördliche Verfügung warten muss, welche eine solche Vermögenssperre anordnet, sondern bereits bei Vorliegen eines begründeten Verdachts (d.h. bei entsprechenden konkreten Anhaltspunkten) verpflichtet ist, die betroffenen Vermögenswerte (wozu auch Kryptowährungen gehören) zu blockieren und dem SECO zu melden (Art. 16 Abs. 1 Ukraine-Verordnung).  Zu den relevanten Anhaltspunkten gehörten in diesem Fall sowohl die familiäre Beziehung zu einer sanktionierten Person als auch weitere Hinweise, die sich aus einer Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft ergaben. Die Beauftragte verletzte damit ihre Weisungsbefolgungspflicht nicht, sondern konnte sich auf ihr zivilrechtliches Leistungsverweigerungsrecht stützen.

Fazit

Für Finanzinstitute und Finanzintermediäre bedeutet dieses Urteil nicht nur eine höchstrichterlich bestätigte Berechtigung zur Leistungsverweigerung, wenn die Ausführung eines Auftrags aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu einem Verstoss gegen Sanktionsvorschriften führen könnte, sondern unter Umständen auch eine entsprechende Verpflichtung. Der Compliance-Prüfung kommt dabei besondere Bedeutung zu: auch mittelbare und entferntere familiäre Verbindungen zu sanktionierten Personen müssen sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

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Der Bundesrat verlässt mit dem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) den Weg der punktuellen Ergänzung des Obligationenrechts. Was heute in einzelnen Abschnitten des Rechnungslegungsrechts steht, wird zum Kern eines eigenen Erlasses, der weit darüber hinausgeht, mit einer Haftung für Schäden im Ausland, einer Aufsicht mit Sanktionskompetenz und einem besonderen Verfahrensrecht. Den erweiterten Sorgfaltspflichten unterstünden nach Schätzung des Bundesrates rund 30 Grossunternehmen – berührt werden erheblich mehr.

Vom Obligationenrecht ins Spezialgesetz

Nachdem die erste Konzernverantwortungsinitiative 2020 am Ständemehr gescheitert war, reichten die Initianten im Mai 2025 eine zweite Vorlage ein. Der Bundesrat empfiehlt deren Ablehnung und stellt ihr das NUFG als indirekten Gegenvorschlag gegenüber. Massstab ist dabei weniger die Initiative selbst, sondern vielmehr das europäische Recht. Der Entwurf folgt der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in der Fassung der Omnibus-Richtlinie vom Februar 2026, welche die standardisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette von Unternehmen regulieren. Im Vorentwurf werden deren Schwellenwerte nämlich zahlenmässig unverändert übernommen. Die Vernehmlassung dauerte vom 2. April bis zum 9. Juli 2026.

Die geltenden Bestimmungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Art. 964a–964c OR) sowie zu Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (Art. 964j–964l OR) werden aufgehoben und in erweiterter Form ins NUFG überführt, ebenso die Strafnorm von Art. 325ter StGB. Politisch bleibt die Vorlage an die Initiative gekoppelt, denn publiziert wird sie erst nach deren Rückzug oder Ablehnung (Art. 46 Abs. 2 NUFG). Für laufende Geschäftsjahre und für jene, die innert zweier Jahre nach Inkrafttreten beginnen, gilt weiterhin das bisherige Recht (Art. 45 NUFG).

Der Kreis der Verpflichteten

Die erweiterten Sorgfaltspflichten treffen Unternehmen, die zusammen mit ihren kontrollierten Gesellschaften in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 5’000 Vollzeitstellen und einen weltweiten Umsatzerlös von über CHF 1,5 Mrd. aufweisen (Art. 4 Abs. 1 lit. a NUFG). Sie haben negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt risikobasiert zu ermitteln, ihnen vorzubeugen und eingetretene Beeinträchtigungen zu beheben (Art. 6 NUFG). Verlangt werden damit nicht Erklärungen, sondern belegbare Prozesse wie Verhaltenskodex, Präventions- und Korrekturmassnahmenpläne, Beschwerdeverfahren und Wirksamkeitskontrolle, über die zudem jährlich Bericht zu erstatten ist (Art. 7 NUFG).

Weiter reicht die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die ab 1’000 Vollzeitstellen und CHF 450 Mio. Umsatzerlös greift (Art. 9 Abs. 1 NUFG) und rund 100 Unternehmen erfassen dürfte. Im Vordergrund steht dabei die Kontrolle, denn der Bericht ist künftig durch ein zugelassenes Revisionsunternehmen mit begrenzter Prüfsicherheit zu prüfen (Art. 13 NUFG). Erfasst werden auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern sie die entsprechenden Umsätze auf dem Schweizer Markt erzielen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 NUFG). Sie haben in der Schweiz zudem eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen.

Die mittelbare Wirkung auf KMU

Für kleinere und mittlere Unternehmen entscheidet nicht der Geltungsbereich, sondern die Vertragspraxis der Verpflichteten. Diese müssen sicherstellen, dass ihre Geschäftspartner den Verhaltenskodex einhalten (Art. 6 Abs. 3 lit. c NUFG) und dürfen von ihnen – unter Vorbehalt der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse – Auskünfte verlangen (Art. 6 Abs. 5 NUFG). Der Entwurf begrenzt diese Erhebungslast jedoch bewusst. Von Geschäftspartnern mit weniger als 5’000 Vollzeitstellen dürfen Informationen nur eingeholt werden, wenn sie anders nicht erhältlich sind (Art. 6 Abs. 4 NUFG) und für die Berichterstattung gilt ein entsprechender Value-Chain-Cap (Art. 12 Abs. 4 NUFG).

Breiter wirkt eine Pflicht im Anhang des Entwurfs. Im Anhang zur Jahresrechnung ist künftig zu erklären, ob die Schwellenwerte erreicht werden (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 2bis OR) und wer ihnen untersteht, hat sich von sich aus bei der Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 8 Abs. 1 NUFG). Die Prüfung der eigenen Unterstellung wird damit unabhängig von ihrem Ergebnis zur gesetzlichen Pflicht.

Die Haftung als Kernstück

Am meisten zu reden gibt das dritte Kapitel. Der Hauptvorschlag begründet eine besondere Verschuldenshaftung nach dem Vorbild von Art. 41 OR. Wer die Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, haftet für den im Ausland verursachten Schaden, und zwar ausschliesslich nach dieser Bestimmung (Art. 16 NUFG) sowie solidarisch mit den übrigen ersatzpflichtigen Gesellschaften (Art. 17 NUFG). Nach dem erläuternden Bericht besteht keine Anspruchskonkurrenz zu Art. 41 und 55 OR, was den Geschädigten die Zuordnung innerhalb der Gruppe erspart, ihnen zugleich aber die allgemeinen Haftungsgrundlagen nimmt. Die zur Diskussion gestellte Variante verzichtet auf eine eigene Norm und belässt es beim Obligationenrecht.

Beide Varianten schliessen die Haftung für das Verhalten von Geschäftspartnern aus (Art. 15 Abs. 2 NUFG). Darin liegt ein Bruch, denn die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die gesamte Aktivitätskette, während die zivilrechtliche Verantwortung an der Grenze des Konzerns endet. Versäumnisse in der Lieferkette bleiben aufsichtsrechtlich sanktionierbar, ohne aber haftungsbegründend zu sein.

Prozessual geht der Entwurf ebenfalls weiter. Die klagende Partei kann die Offenlegung von Beweismitteln verlangen, sofern sie Anspruch, Notwendigkeit und Erheblichkeit glaubhaft macht (Art. 19 NUFG). Die Verjährung von fünf beziehungsweise zwanzig Jahren (Art. 18 NUFG) liegt deutlich über jener von Art. 60 Abs. 1 OR. Ansprüche unterstehen kraft neuer Kollisionsnorm schweizerischem Recht (Art. 139a VE-IPRG), sind vorgängig einer besonderen kantonalen Schlichtungsbehörde zu unterbreiten (Art. 212a ff. VE-ZPO) und werden von einer einzigen kantonalen Instanz beurteilt (Art. 5 Abs. 1 lit. j VE-ZPO).

Aufsicht und Sanktionen

Die Aufsicht obliegt der zur Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde erweiterten RAB (Art. 20 NUFG). Sie führt ein öffentliches Verzeichnis der beaufsichtigten Unternehmen (Art. 21 NUFG), nimmt Verdachtsmeldungen entgegen (Art. 22 NUFG) und überprüft die Pflichterfüllung risikobasiert, nötigenfalls sogar vor Ort (Art. 23 NUFG). Ihr Instrumentarium reicht vom Verweis über die Ersatzvornahme, die Übertragung von Organbefugnissen auf Dritte und die Gewinneinziehung bis zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu fünf Jahre (Art. 30 NUFG) sowie zur Veröffentlichung rechtskräftiger Verfügungen (Art. 32 NUFG). Den Schlusspunkt bildet eine Verwaltungssanktion von bis zu drei Prozent des weltweiten Umsatzerlöses (Art. 31 NUFG).

Fazit

Ob das NUFG in dieser Form Gesetz wird, ist offen. Die Wirtschaftsverbände verlangen spürbare Entschärfungen, die Initianten hingegen das Gegenteil. Ungeachtet des Ausgangs empfiehlt sich bereits jetzt eine nüchterne Standortbestimmung zu den Schwellenwerten auf konsolidierter Basis, zur Anschlussfähigkeit bestehender CSDDD- und CSRD-Prozesse für die Befreiung nach Art. 5 NUFG, zu den Auskunfts- und Kodexklauseln in Lieferantenverträgen und zur Prüfbarkeit der erhobenen Daten. Die Übergangsordnung von Art. 45 NUFG verschafft dafür rund zwei Jahre, was für den Aufbau belastbarer Prozesse in der Lieferkette zu berücksichtigen ist.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

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Kurz bevor ein Unternehmen kollabiert, wird noch einmal Kassensturz gemacht und Geld verteilt. Nicht selten fliesst das letzte Geld nicht gleichmässig an alle, die etwas zugute haben, sondern gezielt bspw. an den befreundeten Lieferanten, die Bank, gegenüber der eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführer besteht, oder an ein nahestehendes Unternehmen. Für die übrigen Gläubiger bleibt häufig ein Verlustschein. Das Schweizer Recht begegnet diesem Verhalten auf zwei Ebenen gleichzeitig: Strafrechtlich über den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung in Art. 167 StGB und vollstreckungsrechtlich über die Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG, die sog. Pauliania. Der nachfolgende Beitrag nimmt Bezug auf den strafrechtlichen Aspekt.

Der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung

Gemäss Art. 167 StGB macht sich ein Schuldner strafbar, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt oder eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

Als tauglicher Täter kommt nur der zahlungsunfähige Schuldner in Betracht. Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, die fälligen Forderungen zu tilgen. Handelt es sich beim zahlungsunfähigen Schuldner um eine juristische Person, erweitert sich der Kreis der tauglichen Täter auf der Grundlage von Art. 29 StGB auf Organe, Gesellschafter, entscheidungsbefugte Mitarbeitende oder tatsächliche Leiter.

Die Tathandlungen im Speziellen

Die in Art. 167 StGB und im vorherigen Abschnitt aufgezählten Tathandlungen sind lediglich beispielhafter Natur. Es werden alle Handlungen des Schuldners erfasst, welche zum Ziel haben, dass einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer bevorzugt werden. Hierbei handelt es sich um Deckungen, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat, respektive ausnahmsweise auf Deckungen mit einem gleichwertigen Unrechtsgehalt. Der Tatbestand verlangt schliesslich nicht, dass eine Schädigung eintritt. Ebenso wenig muss die Benachteiligung als Anlass dienen oder in einem Kausalzusammenhang zur Tat stehen. Der Tatbestand ist in diesem Sinne bereits erfüllt, wenn die Bevorzugung eine enorme und ungerechtfertigte Ungleichheit zwischen den Gläubigern schafft.

Auf subjektiver Ebene setzt der Tatbestand Vorsatz voraus. Hierbei genügt es, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und diese in Kauf nimmt. Erforderlich ist zudem, dass sich der Schuldner seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst ist und dass er ebenso billigend in Kauf nimmt, dass bestimmte Gläubiger gegenüber anderen begünstigt werden.

Fazit

Der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) kann rasch erfüllt sein: Bereits ein einzelnes, im Bewusstsein der eigenen Zahlungsunfähigkeit vorgenommenes Handeln, so etwa die Begleichung einer einzelnen Forderung unter Zurücksetzung anderer Gläubiger, kann tatbestandsmässig sein, sofern der Schuldner die Bevorzugung zumindest in Kauf genommen hat. Angesichts der tiefen Schwelle sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind Schuldner in wirtschaftlich angespannten Situationen gut beraten, ihr Zahlungsverhalten kritisch zu prüfen und im Zweifelsfall anwaltliche Unterstützung beizuziehen, bevor einzelne Verbindlichkeiten beglichen werden.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

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Immer öfter werden natürliche und juristische Personen von Kanzleien, meist aus Deutschland, angegangen, weil sie mutmasslich urheberrechtswidrig Bildmaterial von deren Mandantschaft verwendet haben. Vorgängig wird das Internet systematisch mit entsprechender Software nach geschützten Bildern durchsucht und im Anschluss eine horrende Schadenersatzforderung für die unlizenzierte Verwendung sowie die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Zudem wird oftmals zusätzlich eine Entschädigung der Anwaltskosten gefordert. Es scheint sich in Deutschland eine eigentliche Industrie mit auf Abmahnungen spezialisierten Anwaltskanzleien entwickelt zu haben, welche insbesondere (Deutsch-) Schweizer Private und Unternehmen, die wohl zumeist unbedarft ein oder mehrere Bilder aus dem Internet verwendet haben, mit standardisierten Anwaltsschreiben eindecken, die auf den ersten Blick furchteinflössend wirken können. Als betroffene Person gilt es jedoch, Ruhe zu bewahren. Je nachdem lassen sich die Forderungen gar nicht oder zumindest nicht im gestellten Umfang durchsetzen.

Grundsätzlich fallen seit 2020 fotografische Wiedergaben dreidimensionaler Objekte auch in der Schweiz unter das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), selbst wenn sie keinen individuellen Charakter haben. Das für den Urheberrechtsschutz zuvor notwendige Merkmal des individuellen Charakters ist weggefallen. In den oben geschilderten Fällen berufen sich die entsprechenden Kanzleien jedoch meist auf ausländisches Recht, zumal die entsprechenden Bilder durch das Internet weltweit abrufbar sind und somit auch ausländisches Recht auf die entsprechende Urheberrechtsverletzung Anwendung findet.

Verwendet jemand ein Bild, das nachweislich einem anderen gehört, etwa auf der Website oder sonst in einem Dokument, welches im Internet auffindbar ist, ist der Tatbestand der Urheberrechtsverletzung in der Regel bereits erfüllt. Der Berechtigte kann die widerrechtliche Bildverwendung regelmässig einfach nachweisen. Verlangt werden dann teils horrende Lizenzgebühren, eine Strafgebühr sowie Kostenersatz. Gegen den geltend gemachten Schadenersatzanspruch kann man sich allerdings meist (zumindest teilweise) erfolgreich zur Wehr setzen, zumal dieser häufig zu hoch angesetzt ist. Denn gemäss Rechtsprechung berechnet sich dieser u.a. danach, wie viel die entsprechende Lizenz zur Nutzung des Bildmaterials gekostet hätte, was davon abhängt, in welchem Zusammenhang (Bildungszweck, kommerzielle Verwendung etc.), wie lange und welchem Personenkreis das entsprechende Bild widerrechtlich zugänglich gemacht wurde. Zum Betrag, der für eine rechtmässige Verwendung hätte entrichtet werden müssen, wird jeweils noch ein Strafzuschlag von bis zu 100% hinzugerechnet. Dieser Totalbetrag ist jedoch meist trotzdem noch viel tiefer als die geltend gemachte Forderung. Auch zu überprüfen ist die geltend gemachte Entschädigung für die Anwaltskosten. Sie sollten ausgewiesen und in der Höhe angemessen sein.

Auch aufzupassen gilt es bei der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit dieser verpflichtet sich die entsprechende Person, bei einem erneuten Verstoss die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen. Diese Unterlassungserklärungen sind jedoch meist zu weitreichend und die vorgesehenen Strafen zu hoch angesetzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Abmahnungen aufgrund urheberrechtswidriger Verwendung von Bildmaterial ernst genommen werden sollten, zumal der Tatbestand der Urheberrechtsverletzung nach geltendem Recht schnell erfüllt ist, man sich jedoch nicht zu einer vorschnellen Zahlung und Unterlassungserklärung hinreissen lassen sollte. Denn die verlangten Beträge und Erklärungen sind in ihrer Ausgestaltung oftmals unberechtigt. Im Zweifel ist zu empfehlen, die Rechtslage und die gestellten Forderungen juristisch prüfen zu lassen.

Michael Kummer
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Sportliche Aktivitäten sind regelmässig mit gewissen Verletzungs- und Unfallrisiken verbunden. Wo Menschen miteinander oder nebeneinander Sport treiben, stellt sich deshalb immer wieder die Frage, wer für die Folgen eines Unfalls einzustehen hat. Von Bedeutung ist nebst der zivil- und strafrechtlichen Haftbarkeit zudem, ob im Verletzungsfall die Unfall- oder die Krankenversicherung für die entstehenden Kosten aufkommt. 

Diese Fragen stellen sich grundsätzlich unabhängig von der ausgeübten Sportart. Welche Sorgfalt von den Beteiligten erwartet werden darf und welche Risiken als sportarttypisch hinzunehmen sind, hängt jedoch wesentlich von den Umständen und den Regeln der jeweiligen Sportart ab. Besonders anschaulich lässt sich dies am Beispiel des Golfsports zeigen, zu dem sich auch das Bundesgericht mit haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen auseinandergesetzt hat. Die nachfolgenden Ausführungen stellen daher zunächst die allgemeinen Grundsätze der zivil- und strafrechtlichen Haftung sowie des Versicherungsschutzes bei Sportunfällen dar und veranschaulichen deren Anwendung anhand ausgewählter Situationen aus dem Golfsport. 

Allgemeine Haftungsgrundlagen  

Obwohl die Schweiz kein eigenständiges Sportgesetz kennt, befinden sich sportliche Aktivitäten nicht in einem rechtsfreien Raum. Vielmehr gilt sowohl für Sportvereine als auch einzelne Sportler stets das zwingende staatliche Recht. Bei Unfällen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten stehen insbesondere die zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen nach Art. 41 ff. OR sowie die strafrechtlichen Vorschriften über Körperverletzungsdelikte, namentlich Art. 123 StGB, im Vordergrund. 

Eine strafrechtlich relevante Körperverletzung setzt neben der objektiven Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Zudem dürfen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen. Für die Bejahung der zivilrechtlichen Haftung nach Art. 41 ff. OR bedarf es demgegenüber kumulativ eines Schadens, eines Kausalzusammenhanges, der Widerrechtlichkeit und eines Verschuldens. Anzumerken ist dabei, dass nicht jeder Spielregelverstoss im Rahmen einer sportlichen Aktivität mit Körperverletzungsfolgen zwingend eine zivilrechtliche Haftung nach sich zieht.  

Sowohl für die zivilrechtliche als auch die strafrechtliche Haftung ist es entscheidend, ob das Verhalten des Verletzers in der konkreten Spielsituation das spieltypische und zu erwartende Mass an Sorgfalt unterschreitet und das sportarttypische Verletzungsrisiko dadurch erhöht wird. Kann einem Sportler weder eine bewusste gefährliche Handlung resp. Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, fehlt es grundsätzlich an einer entsprechenden Haftungsgrundlage. So sind auch die Fehlschläge eines Golfers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts Aussergewöhnliches. Eine im Rahmen des Spiels erlittene Verletzung einer Drittperson kann sich daher als Verwirklichung eines dem Golfsport inhärenten und von den Mitspielern grundsätzlich hinzunehmenden Restrisikos darstellen. (weiterführend dazu Dorothe Scherrer/Urs Scherrer, «Achtung, fliegende Golfbälle!» – Haftungsfragen rund um den Golfplatz, in: Ohne jegliche Haftung, Festschrift für Willi Fischer, 2016, 431 ff.) 

Das erforderliche Mass an Sorgfalt  

Die Sorgfaltspflicht gilt gemäss Bundesgericht insbesondere als dann eingehalten, wenn die entsprechenden Regeln – beim Golf die sogenannten Rules of Golf (Rules of Golf gemacht von der R&A Rules Limited und The United States Golf Association, 32. Band 2011) einschliesslich die Golfetikette – beachtet werden. Hält sich ein Spieler an diese Regeln, spricht dies grundsätzlich dafür, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Eine straf- oder zivilrechtliche Haftung wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung fällt diesfalls grundsätzlich ausser Betracht. 

Zu den zentralen Sicherheitsregeln der Rules of Golf gehört beispielsweise, dass sich ein Golfspieler vor dem Abschlag zu vergewissern hat, dass niemand in seiner Nähe steht oder sonst an einem Ort, wo er von einem Golfball getroffen werden kann. Ferner soll erst gespielt werden, sobald die vorangehenden Spieler ausser Reichweite sind. Wird ein Ball in eine Richtung gespielt, wo die Gefahr bestehe, dass jemand getroffen werden kann, muss der Spieler sofort einen Warnruf („Fore“) abgeben.  Befindet sich ein Golfspieler auf einem anderen Fairway, so hat gemäss einer ungeschriebenen Vortrittsregelung derjenige Spieler, welcher einen Mitspieler einen Ball abschlagen sehe, mit dem Abschlag zuzuwarten, bis er aus der Gefahrenzone ist (BGer 6B_1332/2016 E. 3.1).  

Die Einhaltung der jeweiligen Sportregeln ist damit nicht nur eine Frage der sportlichen Etikette. Sie kann im Schadenfall auch von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung sein, ob eine rechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. 

Unfallversicherung / Krankenversicherung 

Erleidet ein Spieler infolge einer Dritthandlung oder eigenen Bewegung eine Verletzung, so stellt sich die Frage, wer die Kosten für damit einhergehende Behandlung, Therapie und Ausfallzeiten übernimmt.  

In versicherungsrechtlicher Hinsicht ist dazu in einem ersten Schritt zwischen dem Terminus Unfall und Krankheit resp. krankheitsbedingte Abnutzung zu differenzieren. Dies ist zentral, da eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur gegeben ist, wenn die Verletzung auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat. Handelt es sich hingegen um eine eigene Überlastung oder Abnützung, wird die Behandlung grundsätzlich über die Krankenversicherung abgerechnet.  

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt beispielsweise beim Golf selbst ein Fehlschlag in den Boden nicht ohne Weiteres den Unfallbegriff. Denn darin liegt grundsätzlich noch keine relevante Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs. Auch der Umstand, dass ein Golfabschlag mit einem gewissen Kraftaufwand verbunden ist, ändert daran nichts. Beim Golfschwung handelt es sich grundsätzlich um einen physiologisch normalen und kontrollierten Bewegungsablauf. Fehlt ein aussergewöhnlicher äusserer Faktor, der diesen Ablauf stört und zu einer unkontrollierten Bewegung führt, liegt nicht allein deshalb ein Unfall vor, weil sich der Spieler beim Schlag verletzt. 

Eine Verletzung, die ausschliesslich aus dem eigenen, gewöhnlichen Bewegungsablauf heraus entsteht, fällt daher grundsätzlich nicht unter die Unfallversicherung. Die entsprechenden Behandlungskosten sind vielmehr – unter Vorbehalt der konkreten Umstände und der gesetzlichen Versicherungsdeckung – über die Krankenversicherung abzuwickeln. 

Fazit 

Wer sich auf dem Sportplatz an die geltenden Sicherheits- und Verhaltensregeln hält und die gebotene Rücksicht auf andere Spieler nimmt, reduziert nicht nur das Unfallrisiko, sondern auch das eigene Haftungsrisiko erheblich. Nicht jeder Fehler und nicht jede daraus resultierende Verletzung begründet automatisch eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Fall die für die Sportart gebotene Sorgfalt verletzt und dadurch das sportarttypische Risiko in rechtlich relevanter Weise erhöht wurde. 

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

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Der Arbeitsvertrag ist unterzeichnet, der erste Arbeitstag liegt aber noch in der Zukunft – und schon möchte sich eine Partei wieder lösen: Die neue Mitarbeiterin hat ein besseres Angebot erhalten, oder der Arbeitgeber muss einen kurzfristig verhängten Einstellungsstopp umsetzen. Darf in diesem Zeitpunkt bereits gekündigt werden? Und falls ja: Ab wann läuft die Kündigungsfrist, welche Frist gilt, und muss die Stelle überhaupt noch angetreten werden? Diese Fragen stellen sich in der Praxis nicht selten und sie sind rechtlich weniger eindeutig, als es auf den ersten Blick scheint. Namentlich der Beginn der Kündigungsfrist ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt.

Bindung ab Vertragsschluss

Ein Arbeitsvertrag ist verbindlich, sobald sich die Parteien geeinigt haben – und nicht erst mit dem ersten Arbeitstag. Der Vertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form (Art. 320 OR); auch eine mündlich oder per E-Mail bestätigte Zusage bindet. Wer es sich nach der Unterschrift anders überlegt, kann sich deshalb nicht einfach «zurückziehen», sondern muss den Vertrag mit den dafür vorgesehenen Mitteln beenden. Eine blosse Absage genügt nicht und lässt die vertraglichen Pflichten unberührt.

Kündigung ist zulässig – auch vor dem ersten Arbeitstag

Das Gesetz regelt die Kündigung vor Stellenantritt nicht ausdrücklich. Nach herrschender Lehre und kantonaler Rechtsprechung ist eine ordentliche Kündigung aber bereits vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn möglich, und zwar für beide Seiten. Der Arbeitgeber darf somit kündigen, bevor die neue Mitarbeiterin ihren Dienst antritt, und diese darf umgekehrt kündigen, bevor sie den ersten Tag geleistet hat.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist sogar eine fristlose Kündigung nach Art. 337 OR denkbar – etwa, wenn das Vertrauensverhältnis schon vor dem ersten Arbeitstag stark zerrüttet ist. Die Anforderungen daran sind allerdings hoch und die blosse Aussicht auf eine attraktivere Stelle oder ein betrieblicher Einstellungsstopp genügen dafür nicht. Entscheidend ist in jedem Fall, dass tatsächlich eine Kündigung erklärt und nicht bloss formlos «abgesagt» wird.

Form und Begründung der Kündigung

Die Kündigung ist an sich formfrei gültig; grundsätzlich genügen ein Anruf oder eine E-Mail. In vielen Arbeitsverträgen ist jedoch Schriftlichkeit vereinbart, weshalb in diesem Fall die vereinbarte Form einzuhalten ist. Bereits aus Beweisgründen sollte die Kündigung ohnehin stets schriftlich und nachweisbar zugestellt werden, denn massgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Empfänger.

Auf Verlangen der Gegenseite ist die Kündigung zudem schriftlich zu begründen (Art. 335 Abs. 2 OR). Eine fehlende Begründung macht die Kündigung zwar nicht ungültig, kann sich aber in einem späteren Streit um eine missbräuchliche Kündigung nachteilig auswirken

Ab wann läuft die Kündigungsfrist?

Umstritten – und für die Praxis entscheidend – ist der Beginn der Kündigungsfrist. Zwei Auffassungen stehen sich gegenüber.

Beginn erst mit Stellenantritt: Nach der herrschenden Lehre beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem tatsächlichen Stellenantritt zu laufen. Bis dahin hat auch die Probezeit noch nicht begonnen; diese setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst mit dem effektiven Arbeitsantritt ein (BGE 144 III 152). Massgebend ist deshalb die meist kürzere Kündigungsfrist der Probezeit von sieben Tagen (Art. 335b OR) bzw. die vertraglich vereinbarte Probezeitfrist. Die Konsequenz: Wer vor Antritt kündigt, muss die Stelle grundsätzlich für die Dauer dieser Frist noch antreten. Die betroffene Person muss dem Arbeitgeber die Arbeit für diese Tage sogar ausdrücklich anbieten, andernfalls sie ihren Lohnanspruch verliert. In der Praxis verzichtet der Arbeitgeber meist auf die Arbeitsleistung, schuldet den Lohn für diese Tage aber gleichwohl.

Beginn bereits mit Zugang der Kündigung: Ein Teil der Lehre und die st. gallische Gerichtspraxis vertreten demgegenüber, die Kündigungsfrist laufe bereits ab Zugang des Kündigungsschreibens (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid BZ.2009.95 vom 25. März 2010). Geht die Kündigung so früh zu, dass die Frist noch vor dem Arbeitsbeginn abläuft, muss die Stelle gar nie angetreten werden.

Das Bundesgericht hat die Frage bislang nicht abschliessend geklärt. Solange sie offen ist, trägt jede einseitige Kündigung ein Prognoserisiko: Wer sichergehen will, kündigt so früh wie möglich und rechnet vorsorglich mit einem kurzen Arbeitseinsatz. Wollen beide Seiten das Verhältnis ohnehin beenden, lässt sich diese Unsicherheit indes durch eine Aufhebungsvereinbarung ganz vermeiden. Fristbeginn und -dauer werden damit erst gar nicht zur Streitfrage.

Wer einfach fernbleibt: Entschädigung nach Art. 337d OR

Von der Kündigung zu unterscheiden ist der blosse Nichtantritt. Wer nicht ordentlich kündigt, sondern die Stelle ohne wichtigen Grund schlicht nicht antritt, riskiert eine gesetzliche Entschädigung. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf einen Viertel eines Monatslohnes sowie auf Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d OR). Dieser Anspruch ist innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt durch Klage oder Betreibung geltend zu machen, andernfalls verwirkt er. Für die betroffene Arbeitnehmerin können überdies Einstelltage der Arbeitslosenversicherung hinzukommen.

Wer dagegen korrekt kündigt, schuldet in der Regel keinen Schadenersatz. Umgekehrt gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und bleibt lohnpflichtig, wenn er die Arbeitnehmerin ohne Kündigung einfach nicht antreten lässt (Art. 324 OR).

Der sicherste Weg: die Aufhebungsvereinbarung

So verschieden die geschilderten Konstellationen sind – sie haben eine gemeinsame Schwachstelle: Jede einseitige Beendigung hängt am ungeklärten Fristbeginn und lässt sich im Streitfall anfechten. Wo beide Parteien erkennen, dass es mit dem Stellenantritt nicht klappt, ist deshalb die schriftliche Aufhebungsvereinbarung der klar zielführendste Weg. Sie ersetzt die einseitige Kündigung durch eine einvernehmliche Regelung und nimmt der Sache damit von vornherein die Unsicherheit.

Eine sorgfältig abgefasste Aufhebungsvereinbarung legt den Beendigungszeitpunkt verbindlich fest und macht die Streitfrage nach Beginn und Dauer der Kündigungsfrist gegenstandslos. Sie regelt ausdrücklich, ob und in welchem Umfang noch ein Arbeitseinsatz zu leisten ist oder ob beide Seiten darauf verzichten. Sie ordnet die finanziellen Folgen – Lohn, Ferienguthaben, allfällige Abgangsentschädigung – und schliesst mit einer Saldoklausel spätere Nachforderungen aus. Nicht zuletzt beseitigt sie die Risiken aus Art. 337d OR (Entschädigung bei Nichtantritt) sowie aus Art. 336 OR (Missbrauch), weil an die Stelle der einseitigen Kündigung eine beidseitige Zustimmung tritt.

Zu beachten ist einzig, dass die Arbeitnehmerin durch die Vereinbarung nicht auf zwingende Ansprüche verzichten darf, die ihr das Gesetz oder ein Gesamtarbeitsvertrag unentziehbar gewährt. Innerhalb dieser Grenzen aber ist sie das mit Abstand berechenbarste Instrument und sollte immer dort erste Wahl sein, wo eine Verständigung zwischen den Parteien überhaupt möglich ist.

Fazit

Der unterzeichnete Arbeitsvertrag bindet bereits vor dem ersten Arbeitstag; eine Loslösung ist nur durch Kündigung, nicht durch blosse Absage möglich. Die Kündigung vor Stellenantritt ist für beide Seiten zulässig. Ungeklärt bleibt, ab wann die Frist läuft: nach herrschender Lehre erst ab Stellenantritt und mit kurzer Probezeitfrist, nach anderer Auffassung bereits ab Zugang der Kündigung. Der zeitliche Kündigungsschutz (Sperrfristen) greift dabei noch nicht, der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung dagegen sehr wohl. Wer die Stelle einfach nicht antritt, riskiert eine Entschädigung nach Art. 337d OR und unter Umständen Einstelltage der Arbeitslosenversicherung.

Für die Praxis heisst das: Solange die Frage des Fristbeginns nicht höchstrichterlich geklärt ist, birgt jede einseitige Kündigung ein Restrisiko. Besteht zwischen den Parteien auch nur ansatzweise Einigkeit darüber, dass es mit dem Stellenantritt nicht klappt, ist die schriftliche Aufhebungsvereinbarung deshalb der klar zielführendste Weg – sie schafft in einem Zug Rechtssicherheit über Beendigung, Arbeitseinsatz und finanzielle Folgen und macht den Streit über Fristen von vornherein überflüssig.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

Ab dem 1. Oktober 2026 gilt für Schweizer Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften eine neue, eigenständige Compliance-Pflicht: Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) samt Ausführungsverordnung (TJPV) auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt. Kernstück ist ein nationales, nicht öffentlich zugängliches Transparenzregister, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird und den Behörden künftig einen raschen Zugriff auf Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen erlauben soll. Der Gesetzgeber reagiert damit auf internationalen Druck zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, schafft aber ein eigenständiges Regime, das vom bestehenden Geldwäschereigesetz (GwG) unabhängig ist. Handlungsbedarf besteht bereits jetzt, nicht erst im Herbst 2026, denn die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen und der Aufbau einer internen Dokumentation nehmen bei komplexeren Strukturen Zeit in Anspruch.

Wer ist betroffen?

Dem TJPG unterstellt sind insbesondere Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen sowie in der Schweiz domizilierte Trustees, soweit nicht bereits das GwG greift. Ausländische juristische Personen fallen darunter, wenn sie eine Zweigniederlassung in der Schweiz unterhalten, hier tatsächlich verwaltet werden oder Schweizer Grundeigentum halten oder erwerben, gestützt auf die Lex Koller.

Nicht unterstellt sind Vereine, Stiftungen und börsenkotierte Gesellschaften samt zu über 75% gehaltenen Tochtergesellschaften, ebenso wenig Vorsorgeeinrichtungen und zu mindestens 75% im Eigentum eines Gemeinwesens stehende Rechtsträger. Für Konzerne mit mehreren Gesellschaften ist der Anwendungsbereich pro Rechtsträger zu prüfen, da eine Tochtergesellschaft trotz Konzernzugehörigkeit selbständig unterstellt sein kann, wenn sie nicht unter die Ausnahme der kotierten Muttergesellschaft fällt.

Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen

Zentrale Pflicht ist die proaktive Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen: Als wirtschaftlich berechtigt gilt jede natürliche Person, die eine Gesellschaft direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit Dritten durch mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmen oder auf andere Weise kontrolliert, etwa durch ein Ernennungsrecht für die Organmehrheit, durch Vetorechte oder durch Einfluss auf Gewinnausschüttungen. Als Kontrollinstrumente nennt die Verordnung unter anderem Aktionärbindungsverträge, Optionen, Schuldinstrumente oder Treuhandverhältnisse. Erfüllt niemand diese Kriterien, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt. Diese Auffangregel dürfte in der Praxis vor allem bei breit gestreutem Aktionariat oder bei Publikumsgesellschaften ohne dominante Beteiligung zur Anwendung kommen.

Zu dokumentieren sind Art und Umfang der Kontrolle, also allein oder gemeinsam, direkt oder indirekt, sowie das Beteiligungsband von 25 bis 50%, über 50 bis 75% oder über 75%. Bei Kontrollketten mit mindestens zwei zwischengeschalteten Einheiten oder über einen Trust sind zusätzliche Informationen zur Kette einzuholen, gestützt auf Belege und eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung. Diese Sorgfaltspflicht verlangt insbesondere bei mehrstufigen Konzern- oder Treuhandstrukturen, dass jede Stufe der Kontrollkette lückenlos nachvollzogen und mit Belegen wie Aktienregistern, Trustverträgen oder Gesellschaftsverträgen unterlegt wird. Wer die Kette nicht vollständig auflösen kann, muss dies dokumentieren und die Gründe dafür festhalten, bevor auf die Auffangregel zurückgegriffen wird.

Dokumentation, Meldung und Fristen

Die Angaben sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit Zugriff besteht, und zwar während zehn Jahren ab Wegfall der wirtschaftlichen Berechtigung. Empfehlenswert ist ein internes Register analog zum Aktionärsverzeichnis, ergänzt um Beteiligungsband, Kontrollart und Kontrollkette.

Die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person ist dem Transparenzregister zu melden, und zwar innert einem Monat ab Handelsregistereintrag oder Unterstellung sowie, bei späteren Änderungen, innert einem Monat ab deren Kenntnisnahme. Gelingt die Identifikation nicht zufriedenstellend, sind sämtliche verfügbaren Informationen zu übermitteln, einschliesslich des Namens des obersten Organmitglieds. Für bestimmte GmbHs und die Ein-Personen-AG gilt ein vereinfachtes Verfahren über das kantonale Handelsregisteramt, sofern alle Berechtigten bereits dort eingetragen sind.

Für die Erstmeldung gilt zudem eine gestaffelte Übergangsfrist bis spätestens 1. April 2027, je nach Gesellschaftstyp und Revisionspflicht, beziehungsweise bis 1. Oktober 2028, sofern alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen sind. Bestehende Verzeichnisse der wirtschaftlich Berechtigten sind bis 1. Oktober 2036 aufzubewahren, die zugrundeliegenden Belege wie bisher während zehn Jahren nach Streichung der Person.

Verantwortlich für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs. Die operative Erfassung und Pflege der Daten kann intern delegiert werden, die Verantwortung für Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Meldung verbleibt jedoch beim leitenden Organ und kann nicht wegdelegiert werden.

Fazit und Handlungsempfehlung

Mit dem TJPG und der TJPV entsteht ab dem 1. Oktober 2026 für viele Schweizer Kapitalgesellschaften eine eigenständige, vom GwG unabhängige Compliance-Pflicht. Verwaltungsräte und Geschäftsführungen sollten ihre Beteiligungsstrukturen jetzt überprüfen, insbesondere bei mehrstufigen Konzern- oder Treuhandstrukturen, bei denen die wirtschaftliche Berechtigung nicht auf den ersten Blick klar ist, und die einmonatige Meldefrist im Blick behalten, um eine verspätete oder unvollständige Meldung an das vom Bundesamt für Justiz geführte Register zu vermeiden. Wer bereits jetzt ein internes Register aufbaut und die Kontrollketten dokumentiert, vermeidet Zeitdruck im Herbst 2026 und ist für spätere Anpassungen der Beteiligungsstruktur, etwa im Rahmen von Transaktionen oder Umstrukturierungen, unmittelbar auskunftsfähig.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
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Einleitung

Wer sich ernsthaft für ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung interessiert, wird in der Praxis häufig aufgefordert, eine sogenannte Reservationsvereinbarung zu unterzeichnen und bereits eine Anzahlung an den Kaufpreis oder Reservationszahlung zu leisten. Damit soll dem Käufer das Objekt vorläufig gesichert werden, bis der eigentliche Kaufvertrag abgeschlossen werden kann. Solche Reservationsvereinbarungen werden regelmässig lediglich in einfacher Schriftform abgeschlossen, oft aus Kostengründen. Kommt es später nicht zum Abschluss des Hauptvertrags, stellt sich die Frage, ob die Reservationsvereinbarung überhaupt gültig zustande gekommen ist und was mit einer bereits geleisteten Anzahlung sowie einer allenfalls vereinbarten Konventionalstrafe geschieht.

Formerfordernis

Verträge, die den Kauf eines Grundstücks zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Dasselbe gilt für Vorverträge, mit denen sich eine Partei zum künftigen Abschluss eines solchen Kaufvertrags verpflichtet (Art. 22 Abs. 2, Art. 216 Abs. 2 OR). Eine Reservationsvereinbarung, mit welcher sich der Käufer zum Erwerb und der Verkäufer zur Reservation des Grundstücks verpflichtet, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen solchen Vorvertrag dar und untersteht damit ebenfalls dem Beurkundungserfordernis (BGE 140 III 200). Wird die Reservationsvereinbarung bloss schriftlich abgeschlossen, ist sie folglich nichtig.

Der Formzwang erfasst dabei nicht nur die Hauptpunkte der Vereinbarung, sondern sämtliche objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte. Dazu zählen nach der Rechtsprechung auch mit dem Vorvertrag verbundene Konventionalstrafen, sofern diese die Erfüllung der Hauptpflichten des Vorvertrags sichern sollen.

Konventionalstrafe bei Reservationsvereinbarungen

Reservationsvereinbarungen enthalten regelmässig eine Klausel, wonach die geleistete Anzahlung bei Nichtabschluss des Hauptvertrags ganz oder teilweise beim Verkäufer verbleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine solche Konventionalstrafe grundsätzlich formbedürftig, wenn mit ihr die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten bekräftigt werden soll. Formfrei gültig ist eine solche Klausel demgegenüber, wenn sie einzig bezweckt, das sogenannte negative Interesse abzugelten, also die Partei finanziell so zu stellen, wie wenn sie nie auf den Abschluss des Vertrags vertraut hätte (BGE 140 III 200).

Diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Sieht die Klausel etwa auch eine Entschädigung für entgangene Mieterträge vor, unterliegt sie ebenfalls dem Formzwang. Nach neuerer Rechtsprechung genügt zudem nicht jede Beschränkung auf das negative Interesse; vorausgesetzt wird darüber hinaus, dass die Klausel spezifisch Schadenersatzansprüche aus einem treuwidrigen Verhalten während der Vertragsverhandlungen (sog. culpa in contrahendo) erfasst (BGer 4A_109/2018). Dieser Nachweis dürfte nur selten gelingen, sodass Konventionalstrafen in Reservationsvereinbarungen regelmässig als formungültig zu betrachten sind.

Rückforderung der Anzahlung

Ist die Reservationsvereinbarung samt der darin enthaltenen Konventionalstrafe nichtig, hat der Käufer die geleistete Anzahlung grundsätzlich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern (Art. 62 Abs. 1 OR). Dass die Anzahlung freiwillig und in Kenntnis des Formmangels geleistet wurde, steht der Rückforderung nicht entgegen.

Rechtsmissbrauch

Der Verkäufer kann sich nicht auf den Formmangel berufen, wenn dies gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung kann die Berufung auf den Formmangel namentlich dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Parteien den formungültigen Vertrag freiwillig und in Kenntnis des Formmangels bereits vollständig oder zumindest in der Hauptsache erfüllt haben. Die blosse Leistung einer Anzahlung genügt hierfür nicht (BGer 4A_109/2018). Ein Rechtsmissbrauch des Käufers, der die Rückzahlung der Anzahlung verlangt, ist daher grundsätzlich zu verneinen.

Fazit

Reservationsvereinbarungen beim Grundstückkauf werden in der Praxis aus Kostengründen häufig bloss schriftlich abgeschlossen. Dies birgt jedoch erhebliche rechtliche Risiken: Sowohl die Reservationsvereinbarung selbst als auch eine damit verbundene Konventionalstrafe sind mangels öffentlicher Beurkundung in aller Regel nichtig, und eine bereits geleistete Anzahlung kann nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. Wer eine Reservation rechtlich verbindlich und mit finanziellen Konsequenzen ausgestalten möchte, sollte die Reservationsvereinbarung daher öffentlich beurkunden lassen.

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

Wenn das Betreibungsamt die Lohnpfändung ankündigt, fühlen sich viele Betroffene in einer Sackgasse. Der monatliche Lohn wird plötzlich zum Gegenstand behördlicher Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Doch das schweizerische Recht bietet wirksame Schutzmechanismen. Wer die Regeln kennt, kann oft eine tragbare Lösung erreichen.

Die gesetzliche Grundlage: Schutz des Existenzminimums

Die Lohnpfändung ist in Art. 93 SchKG geregelt. Erwerbseinkommen jeder Art, welches nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar ist, kann so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Art. 93 SchKG garantiert dem Schuldner und seiner Familie die Möglichkeit, eine anständige Existenz zu führen (BGer 5A_792/2021). Wichtig ist hierbei, dass die Pfändung von Einkommen auf längstens ein Jahr beschränkt ist (Art. 93 Abs. 2 SchKG).

Das Existenzminimum: Was bleibt unantastbar?

Das Betreibungsamt stützt sich bei der Berechnung des Existenzminimums auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungsbeamten der Schweiz. Berücksichtigt werden unter anderem:

  • Grundbetrag für den Unterhalt
  • Mietkosten und Heizung
  • Krankenkassenprämien für die obligatorische Grundversicherung (BGer 7B.225/2003)
  • Jahresfranchise der obligatorischen Grundversicherung (BGE 129 III 242)
  • Notwendige Kosten für den Arbeitsweg
  • Familienzuschläge für Kinder

Die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt stellt keinen formellen Entscheid dar, sondern lediglich die Begründung für die Einkommenspfändung.

Wichtige Abzüge

Lebt der Schuldner mit einem volljährigen Kind zusammen, ist ein angemessener Anteil des Kindes an den Wohnkosten zu berücksichtigen. Naturalbezüge wie freie Kost oder Dienstkleidung sind vom Existenzminimum in Abzug zu bringen.

Nicht berücksichtigt werden Steuern und Prämienaufwand für private Lebensversicherungen (BGE 81 III 144).

Feste Quote oder schwankendes Einkommen?

Bezieht der Schuldner einen regelmässigen Lohn, pfändet das Betreibungsamt in der Regel eine feste Quote. Bei schwankendem Einkommen (Stundenlohn, Saisonarbeiter) setzt das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum fest und weist den Arbeitgeber an, alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte abzuliefern.

Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse ist der Zeitpunkt der Pfändung massgebend. Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären. Dennoch obliegt es dem Schuldner, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten (BGer 5A_567/2013).

Der Ausgleichsanspruch: Ein oft übersehenes Recht

Bei schwankendem Einkommen hat der Schuldner Anspruch auf einen Ausgleich, wenn sein Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt. Das Betreibungsamt muss vorzeitige Auszahlungen der Lohnüberschüsse an die Gläubiger unterlassen (BGer 5A_567/2013).

Besonders wichtig: Der Schuldner braucht sich nicht bis zum Ende der Pfändungsdauer zu gedulden. Soweit er einen Lohnausfall ziffernmässig nachweist, hat ihm das Betreibungsamt sofort das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus den verfügbaren Lohnüberschüssen auszurichten (BGer 5A_567/2013). Ein zeitweiliger Mindererwerb kann mit dem pfändbaren Mehrerlös der übrigen Zeit ausgeglichen werden (BGE 102 IV 248).

Direkte Bezahlung der Krankenkassenprämien

Seit dem 1. Juli 2024 gilt eine wichtige Neuerung: Auf Antrag weist das Betreibungsamt den Arbeitgeber an, während der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen (Art. 93 Abs. 4 SchKG). Das Amt begleicht diese direkt beim Versicherer.

Wer seine Krankenkassenprämien nicht bezahlt, riskiert, dass diese nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden (BGer 2C_884/2022). Dies kann die pfändbare Quote erhöhen.

Die Rolle des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist sogenannter Drittschuldner. Gemäss Art. 99 SchKG wird ihm angezeigt, dass er mit befreiender Wirkung nur noch an das Betreibungsamt leisten kann. Der Arbeitgeber ist nicht legitimiert, gegen eine Lohnpfändung Beschwerde zu führen.

Anpassung und Revision

Ändern sich die Verhältnisse, muss das Betreibungsamt die Pfändung anpassen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Nachträgliche Veränderungen hat der Schuldner im Rahmen einer Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGer 5A_567/2013). Dies erfolgt in der Regel nur auf Antrag.

Fazit

Die Lohnpfändung ist ein massiver Eingriff, aber kein Schicksal. Das schweizerische Recht sieht wichtige Schutzmechanismen zugunsten des Schuldners vor. Wer die Regeln kennt und aktiv mitarbeitet, kann oft eine tragbare Lösung erreichen.

Michael Kummer
Michael Kummer 
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