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Das Wirtschaftsmagazin BILANZ, die Handelszeitung und die Zeitung Le Temps veröffentlichen seit 2017 in Zusammenarbeit mit dem Statistikportal Statista Listen der Top Anwaltskanzleien der Schweiz in verschiedenen Rechtsgebieten. Für das aktuelle Ranking gingen insgesamt 29’000 Empfehlungen von Anwälten, Leitern von Rechtsabteilungen grosser Unternehmen, von Inhouse-Juristen und von Klienten ein. Pro Gebiet werden jeweils die 25 Kanzleien angegeben, die als die besten gelten.

Stach Rechtsanwälte AG wurde im Ranking 2024 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ ausgezeichnet: Top-Anwälte 2024: Private Equity und Venture Capital | BILANZ (handelszeitung.ch)

Wir freuen uns ausserordentlich über diese Auszeichnung und bedanken uns bei unseren Klienten und Partnern für ihre Treue und das uns entgegengebrachte Vertrauen.

Im aktuellen Wirtschaftsumfeld werden täglich neue Unternehmen gegründet. Dies ist ein deutliches Zeichen dafür, dass Innovation und Wachstum in unserem Umfeld stattfindet wie schon lange nicht mehr. Eine der grössten Herausforderungen von Start-Ups ist die richtige Finanzierung: Junge Unternehmen stehen vor der Herausforderung, ausreichende Mittel zu beschaffen, um ihre Geschäftsideen zu verwirklichen und zu skalieren.

Grundsätzlich kann in der Finanzierung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital unterschieden werden. Bringt der Gründer ausschliesslich Eigenkapital in sein Unternehmen ein, mit anderen Worten sein eigenes Geld, so trägt er das volle unternehmerische Risiko selbst. Dafür erhält er einen Anteil am Gewinn und behält die Kontrolle an der Gesellschaft. Wird Fremdkapital eingebracht, z.B. in Form eines Darlehens, so entspricht dies einem festen Rückzahlungsbetrag sowie Zins. Der Fremdkapitalgeber trägt kein unternehmerisches Risiko per se, doch aber das Insolvenzrisiko der Gesellschaft, welcher er ein Darlehen zur Verfügung stellt.

Die Frage, welche sich im Rahmen der Finanzierung stellt, ist, in welcher Form Kapital ins Unternehmen geholt wird, oder in welchem Verhältnis Eigen- bzw. Fremdkapital aufgenommen wird. Hierzu benötigt es einige Überlegungen. Eigenkapital hat bspw. hohe Kapitalkosten aus Eigentümersicht, weil zusätzliches Eigenkapital die Stimmrechte der Gründer verwässert. Auf der anderen Seite kann es einer Überschuldungsproblematik entgegenwirken, indem es als finanzielles Polster fest ins Unternehmen eingebracht wird. Die Aufnahme von Fremdkapital hat keine Auswirkung auf die Stimmrechte, verändert aber die Finanzsicherheit durch den Zuwachs von Verbindlichkeiten.

Bei Start-Ups ist das Risiko des Fremdkapitalgebers, der keine unternehmensexternen Sicherheiten hat, sehr nahe beim Eigenkapitalrisiko, da bei Misserfolg des Unternehmens (Konkurs) eine Rückzahlung nicht möglich ist. Für dieses Risiko wollen die Investoren abgegolten werden. Die Fremdkapitalkosten nähern sich damit den Eigenkapitalkosten. Ausserdem sind bei Start-ups reine Fremdkapitalfinanzierungen praktisch nicht verfügbar, weil der Investor auch ein Mitspracherecht für das Risiko möchte. Um dieses Spannungsfeld zu lösen, kann die Kapitalstruktur mit Stimmrechts- und Vorzugsaktien zurechtgelegt werden, um die Interessen von Gründern und Investoren abzubilden. Ebenfalls kann es zielführend sein, einen Aktionärsbindungsvertrag abzuschliessen, sodass sowohl die Interessen der Gründer als auch die Interessen der Investoren auf vertraglicher Basis gesichert sind.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
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Auf einem gewöhnlichen Arztzeugnis findet sich in der Regel lediglich der eingeschätzte Grad der Arbeitsunfähigkeit. Eine Erläuterung, wie dieses Ergebnis zustande kommt oder welche Beschwerde zugrunde liegt, finden wir nicht. Dabei bleibt auch unberücksichtigt, welchen Beruf die Person ausübt. Diesem Umstand soll und muss das detaillierte Arztzeugnis Abhilfe verschaffen.

Den ganzen Artikel von Dr. Patrick Stach und Marko Babic im LEADER digital finden Sie unter folgendem Link:

Wie ein detailliertes Arztzeugnis die Gesundheitskosten senken kann (leaderdigital.ch)

In der heutigen schnelllebigen Welt sind neue Technologien zu einem integralen Bestandteil des alltäglichen Lebens geworden. Diese Fortschritte bieten nicht nur immense Möglichkeiten für Innovation und Effizienz, sondern öffnen auch Türen für verschiedene kriminelle Aktivitäten, insbesondere in der Welt der Geldwäscherei.

Geldwäscherei, definiert als der Prozess, durch den die wahre Herkunft illegal erworbener Gelder verschleiert wird, ist ein globales Problem, das sowohl die Wirtschaft als auch die Gesellschaft beeinträchtigt. Mit dem Aufkommen neuer Technologien haben sich die Methoden der Geldwäscher

Kryptowährungen

Eines der Hauptwerkzeuge für moderne Geldwäscher sind Kryptowährungen. Zum Beispiel wurde im Jahr 2020 eine internationale Geldwäscherbande aufgedeckt, die illegale Erlöse aus Drogengeschäften in Bitcoin umwandelte. Durch die Verwendung von Kryptowährungen konnten sie Millionen von Dollar umsetzen, ohne dabei von den Behörden entdeckt zu werden.

Online-Marktplätze

Ein weiteres technologisches Phänomen, das Geldwäscherei begünstigt, ist das Aufkommen von Online-Marktplätzen und digitalen Plattformen. In einem bekannten Fall nutzte eine kriminelle Organisation einen Online-Handelsplatz für Kunstgegenstände, um Gelder zu waschen. Sie stellten fiktive Verkäufe von Kunstwerken ein und transferierten so grosse Summen illegal erworbener Gelder.

Scheinfirmen und Offshore-Konten

Die Nutzung von komplexen Finanzinstrumenten und die Einrichtung von Scheinfirmen in verschiedenen Jurisdiktionen, oft mit geringer finanzieller Transparenz, sind weitere Methoden, die durch moderne Technologie erleichtert werden. Ein Fallbeispiel ist die Enthüllung der Panama Papers, die zeigte, wie global agierende Firmen und Privatpersonen Offshore-Konten nutzten, um Gelder zu waschen und Steuern zu vermeiden.

Insgesamt zeigt sich, dass die Integration von neuen Technologien in das Finanzsystem sowohl Chancen als auch Risiken mit sich bringt. Während sie auf der einen Seite Effizienz und Innovation fördern, eröffnen sie auf der anderen Seite neue Wege für kriminelle Aktivitäten wie Geldwäscherei. Eine effektive Bekämpfung dieser Herausforderungen erfordert ein globales, koordiniertes Vorgehen, das sowohl rechtliche als auch technologische Expertise einbezieht.

Michael Kummer
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Senior Partner 

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Hintergrund
Die Revision der AHV stellt einen wichtigen Schritt in der Anpassung des schweizerischen Sozialversicherungssystems an die aktuellen demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen dar. Die Revision ist ein Ausdruck des ständigen Bestrebens, ein Gleichgewicht zwischen der finanziellen Nachhaltigkeit des Systems und der Sicherstellung angemessener Leistungen für die Begünstigten zu finden. Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2022 das Inkrafttreten der Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 festgelegt. Die Reform beinhaltet eine Änderung des AHV-Gesetzes und den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Überblick über die Änderungen

1. Angleichung des Referenzalters von Frauen auf 65 Jahre

Der Begriff des ordentlichen Rentenalters wird durch den Begriff Referenzalter abgelöst. Das Referenzalter für Frauen wird auf 65 Jahre angehoben, wobei dieses schrittweise um 3 Monate pro Jahr erhöht wird. Das Referenzalter von Männern und Frauen gleicht sich somit im Jahr 2028 vollständig an. Die Erhöhung gilt analog für die berufliche Vorsorge. Von dieser Übergangsphase sind Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, besonders betroffen. Deshalb erhalten die Jahrgänge 1961 bis 1969 lebenslange Rentenzuschläge als Ausgleichsmassnahme, sofern sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen. Des Weiteren unterliegt die Extrazahlung nicht der Plafonierung der Altersrente von Ehepaaren und bewirkt keine Kürzungen von Ergänzungsleistungen. Der Zuschlag wird auch dann ausbezahlt, wenn die AHV-Maximalrente bereits erreicht wurde.

2. Flexibler Rentenbezug in der AHV

Wer sich heute frühzeitig pensionieren lässt, kann die Altersrente nur entweder ein Jahr oder zwei Jahre im Voraus beziehen und es muss jeweils die ganze Rente bezogen werden. Neu kann die Rente im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen bzw. aufgeschoben werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren. Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20 %, der maximale Anteil bei 80 %.

3. Anreize zur Arbeitstätigkeit über das Referenzalter hinaus

Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, zahlt heute bis zu einem Bruttolohn von 1’400.- CHF pro Monat keine AHV-Beiträge. Löhne über diesem Freibetrag sind beitragspflichtig, führen aber nicht zu einer höheren Altersrente.  Nach Inkrafttreten der Reform AHV 21 kann neu freiwillig auf den Freibetrag verzichtet werden. Zudem werden die bezahlten AHV-Beiträge nach Alter 65 auf Antrag für die Rentenberechnung berücksichtigt.

4. Zusatzfinanzierung mithilfe der Mehrwertsteuer

Einerseits erzielt die Erhöhung des Referenzalters Einsparungen für die AHV. Das zweite grosse Standbein der AHV-Finanzierung bildet die Mehrwertsteuer. Diese Mehreinnahmen für die AHV werden über eine Anhebung der Mehrwertsteuer generiert. Damit gelten ab dem 1. Januar 2024 folgende Mehrwertsteuersätze: Der Normalsatz beträgt neu 8,1 % (bisher 7,7 %), der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8 % (bisher 3,7 %) und für den reduzierten Satz gelten neu 2,6 % (bisher 2,5 %).

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

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Der Verwaltungsrat spielt eine zentrale Rolle in der Führung und Überwachung von Konzernen in der Schweiz. Diese Rolle bringt nicht nur Autorität und Einfluss mit sich, sondern auch eine erhebliche Verantwortung und Haftungsrisiken. Die Haftung des Verwaltungsrates ist in verschiedenen rechtlichen Rahmenwerken festgelegt, die sicherstellen sollen, dass Verwaltungsräte ihre Aufgaben im besten Interesse des Unternehmens und seiner Stakeholder ausüben.

Rechtliche Grundlagen der Haftung

Das Schweizer Obligationenrecht (OR), insbesondere Art. 717 ff OR., bildet das Fundament für die Haftung des Verwaltungsrates. Diese Vorschriften verpflichten Mitglieder des Verwaltungsrates, ihre Aufgaben sorgfältig und im besten Interesse der Gesellschaft auszuführen. Verstösse gegen diese Pflichten können zu persönlichen Haftungsansprüchen führen. Des Weiteren spielen das Aktienrecht und das Konzernrecht eine wichtige Rolle in der Definition und Ausgestaltung der Haftung.

Haftungsvoraussetzungen

Die Haftung des Verwaltungsrates setzt eine Pflichtverletzung voraus, die in der Regel eine Nachlässigkeit oder ein Fehlverhalten in der Ausführung der Verwaltungsratspflichten impliziert. Diese Pflichtverletzung muss zu einem Schaden führen, und es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden bestehen. Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der Partei, die den Anspruch geltend macht.

Konkrete Haftungsrisiken

Konkrete Haftungsrisiken für den Verwaltungsrat ergeben sich insbesondere bei mangelnder Überwachung der Geschäftsleitung, unzureichender Risikobewertung und -steuerung, sowie bei Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften und interne Richtlinien. In einem Konzernkontext sind auch die komplexen Strukturen und die Interaktion zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften relevant, die zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Haftung darstellen können.

Haftungsfolgen und -vermeidung

Die Haftungsfolgen für Verwaltungsratsmitglieder können von Schadenersatzforderungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen reichen. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, ist es entscheidend, dass Verwaltungsräte durch gründliche Due-Diligence-Prozesse, die Implementierung effektiver Compliance-Systeme und eine stetige Weiterbildung ihre Sorgfaltspflichten erfüllen. Die Absicherung durch D&O-Versicherungen (Directors and Officers Liability Insurance) kann zusätzlichen Schutz bieten.

Fazit

Die Haftung des Verwaltungsrates in einem Konzern nach Schweizer Recht ist ein komplexes Feld, das eine sorgfältige Beachtung der rechtlichen Vorschriften und eine gewissenhafte Ausübung der Verwaltungsratspflichten erfordert. In einer sich ständig wandelnden Wirtschafts- und Rechtslandschaft bleibt es eine fortwährende Herausforderung für Verwaltungsräte, ihren Haftungsrisiken wirksam zu begegnen. Ein proaktives und kenntnisreiches Vorgehen ist daher für die Sicherstellung einer effektiven Corporate Governance und zur Minimierung von Haftungsrisiken unerlässlich.


Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

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Revisionspflichtige Gesellschaften, welche im Rohstoffsektor tätig sind, werden im Zuge der Aktienrechtsrevision zu erhöhter Transparenz verpflichtet (Art. 964d ff. OR). Diese beinhaltet die Offenlegung über geschäftsbezogene Zahlungen über CHF 100’000.- an staatliche Stellen. Als staatliche Stellen gelten nationale, regionale oder kommunale Behörden eines Drittlandes sowie von diesen Behörden kontrollierte Abteilungen oder Unternehmen.

Durch die Einführung dieser Bestimmungen soll mehr Transparenz im Schweizer Rohstoffsektor gewährleistet werden und damit die Verantwortung der Unternehmen mit Sitz in der Schweiz für ihr Handeln in der Rohstoffförderung in Drittstaaten verstärkt werden. Ein wichtiges Ziel dieser besonderen Transparenzvorschriften einen wichtigen Zugang zu Informationen zu schaffen, die im Kampf gegen Korruption und für eine gerechte Verteilung des Reichtums wichtig sind.

Unterstellt sind ausschliesslich Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind. Ein Unternehmen gehört zum definierten Rohstoffsektor, wenn es direkt oder durch Tochtergesellschaften im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl oder Erdgas oder des Einschlags von Holz in Primärwäldern tätig ist. Die Gewinnung umfasst alle Unternehmenstätigkeiten auf den Gebieten der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Erschliessung und Förderung von Mineralien sowie Erdöl- und Erdgasvorkommen.

Der Bericht hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch offengelegt zu werden und muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein. Falls eine Pflicht zur Konsolidierung der Jahresrechnung besteht, ist auch der Transparenzbericht für den ganzen Konzern zu konsolidieren. Dieser ersetzt die Berichterstattung der einzelnen Gesellschaften.

Michael Kummer
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Im Werkvertragsrecht, das die Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelt, können verschiedene Beweisproblematiken auftreten, die die Klärung von Streitigkeiten erschweren. Diese Probleme betreffen oft die Feststellung von Mängeln, Vertragsverletzungen oder die Erfüllung von Pflichten. Im Folgenden werden einige der zentralen Beweisproblematiken im Werkvertragsrecht beleuchtet.

Verdeckte Mängel:

Eine häufige Herausforderung liegt in der Identifikation von verdeckten Mängeln. Diese treten erst nach einer gewissen Nutzungsdauer oder unter speziellen Bedingungen zutage. Die Beweislast dafür, dass solche Mängel bereits bei der Übergabe bestanden haben, liegt oft beim Auftraggeber. Hierbei können technische Gutachten oder die Hinzuziehung von Experten notwendig sein, um den Beweis zu erbringen.

Beweisführung bei mündlichen Absprachen:

Nicht alle Vereinbarungen werden schriftlich fixiert, und mündliche Absprachen können zu Unsicherheiten führen. Die Beweislast bezüglich mündlicher Vereinbarungen liegt bei dem, der sie geltend macht. Das Fehlen schriftlicher Dokumentation kann die Beweisführung erheblich erschweren.

Beweis der Mangelfreiheit:

Auftragnehmer sind häufig darum bemüht, die Mangelfreiheit ihrer Leistung nachzuweisen. Hierbei kann die Beweisführung komplex sein, insbesondere wenn die Erfüllung von Qualitätsstandards oder vertraglichen Anforderungen schwer messbar ist. Dokumentationen, Testprotokolle und Nachweise über Einhaltung von Normen sind entscheidend, um die Mangelfreiheit zu belegen.

Verschuldensfrage bei Vertragsverletzungen:

Tritt eine Verletzung von vertraglichen Pflichten auf, stellt sich die Frage nach dem Verschulden. Die Beweisführung in Bezug auf das Verschulden kann in manchen Fällen problematisch sein, insbesondere wenn keine klaren Indizien vorliegen. Hierbei können Zeugenaussagen, Korrespondenzen oder andere schriftliche Dokumente helfen, das Verschulden zu belegen oder zu widerlegen.

Beweisführung im Verlauf des Projekts:

Die zeitnahe Beweisführung während der Vertragslaufzeit ist entscheidend. Eine lückenlose Dokumentation von Projektfortschritten, Abstimmungen und Änderungen kann im Streitfall als Beweismittel dienen. Eine versäumte Dokumentation während des Projekts kann die spätere Beweisführung erheblich erschweren. Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1 OR). Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen (Art. 367 Abs. 2 OR).

Michael Kummer
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Die Bestimmungen betreffend Sanierungsmassnahmen wurden im Zuge der Aktienrechtsrevision angepasst. Im Rahmen dieser Neuerungen wurde die revidierte Bestimmung zur Überschuldung und zum Kapitalverlust sowie der neue Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeführt. Mit den Anpassungen wollte der Gesetzgeber insbesondere die Pflichten des Verwaltungsrats konkretisieren bzw. ausweiten. Die revidierten Bestimmungen finden sich in Art. 725 – 725c OR. Damit sollen möglichst frühe Sanierungsschritte gefördert werden und so künftig Gläubiger und Gläubigerinnen besser geschützt werden. Es ist zu beachten, dass die Bestimmungen gleichermassen auf die GmbH Anwendung finden.

Bei Verletzung der Bestimmungen droht eine Schadenersatzpflicht nach Art. 754 OR (sog. aktienrechtliche Verantwortlichkeit), zum anderen können strafrechtliche Konsequenzen gemäss Art. 165 StGB (Misswirtschaft) in Betracht fallen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 OR)

Der neue Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit soll das Bewusstsein des VR für die Liquidität schärfen und Handlungspflichten zur Vermeidung von Zahlungsunfähigkeit statuieren. Der VR ist verpflichtet, die finanzielle Stabilität der Firma kontinuierlich zu überwachen. Bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit muss er unverzüglich geeignete Schritte unternehmen, um die finanzielle Lage zu sichern. Falls nötig, muss er weitere Sanierungsmassnahmen ergreifen oder diese der Generalversammlung beantragen. Darüber hinaus muss der VR ein gegebenenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen, wenn die Sanierung in Frage gestellt ist. Das Gesetz definiert den Begriff der «drohenden Zahlungsunfähigkeit» nicht, so dass dem VR ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt.

Kapitalverlust (Art. 725a OR)

Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so muss der VR Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts ergreifen. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche. Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung überdies einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Die Revisionspflicht entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.

Überschuldung (Art. 725b OR)

Bei begründeter Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, muss der VR unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten erstellen. In gewissen Fällen kann auf einen dieser beiden Zwischenabschlüsse verzichtet werden. Der VR muss die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen. Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der VR das Gericht. Dieses eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a SchKG. Art. 725b Abs. 4 OR definiert Fälle, in welchen die Benachrichtigung des Gerichts unterbleiben kann.

Michael Kummer
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