Michael Kummer
Senior Partner | lic. iur. HSG, LL.M., M.B.L.-HSG | Rechtsanwalt, Notar
Profil
Michael Kummer studierte Rechtswissenschaften an der Universität St.Gallen und schloss sein Studium Anfang 2005 ab. Bereits während seines Studiums war er Mitgründer eines Jungunternehmens mit Kernkompetenzen in den Bereichen Business Intelligence, e-Commerce und Internet-Applikationen. Im Jahr 2007 erwarb er das st.gallische Anwaltspatent.
Im November 2011 hat er seinen Master of European and International Business Law an der Universität St.Gallen (M.B.L.-HSG) und im September 2014 seinen Master in Internationalem Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich mit der Vertiefung Banking & Finance Law (LL.M.) abgeschlossen.
Seit 2009 ist er Mentor an der Universität St.Gallen und seit Januar 2011 Dozent an der GET Kaderschule in Winterthur (Arbeitsrecht, Kommunikationsrecht). Er ist als Gastreferent im Executive MBA Programm „Business Law for International Managers“ der Universität St.Gallen (HSG), im Rahmen der Academy der Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell, der Volkshochschule Rheintal sowie von Weiterbildungsangeboten der MIT Sicherheit AG tätig.
Tätigkeitsgebiete
Michael Kummer ist beratend und prozessierend vor staatlichen Gerichten sowie vor (internationalen) Schiedsgerichten tätig, vorwiegend in den Fachgebieten Gesellschafts-, Handels-, Vertrags-, Bank- und Kapitalmarktrecht, FinTech / Blockchain / Initial Coin Offerings (ICO) / Token Generating Events (TGE), Mergers & Acquisitions, Corporate Governance, Arbeits-, Bau- und Erbrecht.
Er nimmt als Notar auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen Beurkundungen vor und führt Willensvollstreckermandate durch.
Er ist Verwaltungsratsmitglied bei verschiedenen Gesellschaften.
Er ist seit März 2015 von der SIX Exchange Regulation aufgrund seiner Sachkunde und Erfahrung als sachkundiger Vertreter nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereich Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheinen), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt.
Michael Kummer nimmt auch Schiedsrichtermandate im Rahmen von Schiedsverfahren wahr. Im September 2016 wurde er auf die Schiedsrichterliste der St.Galler Schiedsordnung (www.sgso.ch) aufgenommen.auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen Beurkundungen
Sprachen
- Deutsch
- Englisch
- Französisch
Ausbildung
- LL.M. (Internationales Wirtschaftsrecht), Universität Zürich (2014)
- M.B.L-HSG (European and International Business Law), Universität St.Gallen (2011)
- Zulassung als Rechtsanwalt und Notar (2007)
- lic. iur. HSG, Universität St.Gallen (2005)
Berufserfahrung
- Mitinhaber von Stach Rechtsanwälte AG (seit 2022)
- Senior Partner bei Stach Rechtsanwälte AG (seit 2018)
- Partner bei Stach Rechtsanwälte AG (seit 2013)
- Dozent an der GET Kaderschule, Winterthur (seit 2011)
- Rechtsanwalt bei Stach Rechtsanwälte AG (seit 2007)
- Gründer und Geschäftsführer eines Start-ups in den Bereichen Business Intelligence, e-Commerce und Internet-Applikationen (2001-2007)
Weitere Tätigkeiten
- Schiedsrichter auf der Schiedsrichterliste der St.Galler Schiedsordnung (www.sgso.ch) (seit 2016)
- von der SIX Exchange Regulation anerkannter sachkundiger Vertreter nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheinen), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen (seit 2015)
- Ostlink, studentischer Verein an der Universität St.Gallen (Beirat) (seit 2016)
Mitgliedschaften
- Schweizerischer Anwaltsverband
- St.Gallischer Anwaltsverband
- Schweizerischer Juristenverein
- Verein St.Galler Juristinnen und Juristen
- Industrie- und Handelskammer St.Gallen Appenzell
- Pioneer’s Club 1879
- Euro-American Lawyers Group (EALG)
- Hayek Club Zürich
- HSG Alumni
- HSG Law Alumni
- ATILA Association of Turicum International Business Law Alumni
- Club 2000 – Gönnervereinigung TSV St. Otmar
Publikationen
- Alles, was recht ist
- Gleichwertigkeit und Schriftform bei Taggeldlösungen
- Trölerische Baueinsprachen
- Rechtliche Risiken von KI
- Wenn die Amtsdauer des Verwaltungsrates endet
- Konventionalstrafen im Bauvertragsrecht
- Kummer Michael: Wer Verantwortung trägt, muss handeln, Penso 9/2025, 22 f.
- Kummer Michael: Unternehmensführung: Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, Recht§icher 6/2023, 8 ff.
- Kummer Michael: Welchen Beweiswert hat ein Arztzeugnis bei Arbeitsunfähigkeit?, Recht§icher 10/2022, 3 ff.
- Kummer Michael: Kaufvertrag: Wichtige Klauseln, typische Fallstricke und Praxistipps, Recht§icher 9/2022, 3 ff.
- Kummer Michael: Darf ich meine Mitarbeiter in den Ferien kontaktieren?, Recht§icher 7-8/2022, 3 ff.
- Kummer Michael: Was passiert mit dem Ferienanspruch bei Krankheit oder einem Unfall in den Ferien?, Recht§icher 4/2022, 3 ff.
- Kummer Michael: Schaden im Betrieb – wann haftet der Mitarbeiter?, Recht§icher 10/2021, 3 f.
- Kummer Michael: Möglichkeiten und Grenzen von weitergehenden Entschädigungsmodellen, Recht§icher 9/2021, 3 ff.
- Kummer Michael: Schutz vor Arbeitsrechtstreitigkeiten – davor, während und danach, Recht§icher 2/2021, 3 f.
- Kummer Michael: Außenpositionierung zu (Schweizer) Notaren, in: Falta Roman P./Dueblin Christian (Hrsg.), Praxishandbuch Legal Operations Management (Berlin 2017) 259 ff.
Kompetenzen
Kontakt
Fokus
Photovoltaikanlagen im Stockwerkeigentum: Beschlüsse und Mehrheitsanforderungen
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Stockwerkeigentum (STWE) wirft vielfältige rechtliche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Beschlüsse und Beschlussmehrheiten. Da Dach und Fassade zu den gemeinschaftlichen Teilen eines Gebäudes gehören, kann über deren Nutzung ausschliesslich die Stockwerkeigentümerversammlung entscheiden. Für den Bau einer Photovoltaikanlage ist daher stets ein Beschluss dieser Versammlung erforderlich. Soll die Anlage zusätzlich im Rahmen eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) oder eines virtuellen ZEV betrieben werden, bedarf es eines weiteren Beschlusses.
Strengere Regelungen zum Fahrzeuglärm – Reduktion vermeidbarer Geräusche im Strassenverkehr ab 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gelten in der Schweiz strengere Vorschriften gegen Fahrzeuglärm: Vermeidbare Geräusche wie Auspuffknallen, unnötiges Hochdrehen des Motors oder aggressives Beschleunigen sind ausdrücklich verboten und können mit Bussen bis CHF 10 000 geahndet werden. Auch die Ordnungsbussen wurden erhöht (z. B. CHF 80 für unnötiges Laufenlassen des Motors), während technische Anforderungen wie wirksame Schalldämpfer und ein Verbot lärmsteigernder Umbauten präzisiert wurden. Ziel ist mehr Rücksichtnahme im Strassenverkehr, besserer Gesundheits- und Umweltschutz sowie eine höhere Lebensqualität im öffentlichen Raum.
Konventionalstrafen im Bauvertragsrecht
Konventionalstrafen sichern im Bauwesen die Vertragstreue, können aber nach Art. 163 Abs. 3 OR richterlich reduziert werden, wenn sie übermässig sind. Ob eine Strafe verhältnismässig ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Strafen, die einen wesentlichen Teil des Werklohns ausmachen, sind besonders gefährdet. Bauherren und Unternehmer sollten daher realistische Pönalen vereinbaren und im Streitfall das Kostenrisiko einer Klage genau abwägen.